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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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6.1 Kosten für die Wege zwischen<br />

Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte<br />

Ausnahme:<br />

Die tatsächlich entstandenen Kosten werden berücksichtigt,<br />

wenn sie die oben genannte Entfernungspauschale<br />

(vergleiche Beispiel 2) oder den Betrag von<br />

4.500 € übersteigen.<br />

6.1.1 Werbungskostenabzug<br />

Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören die<br />

Kosten für die Wege zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte.<br />

Bei allen Arbeitnehmern ist arbeitstäglich nur ein<br />

Weg zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte berücksichtigungsfähig<br />

(§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2<br />

Einkommensteuergesetz – EStG).<br />

Beispiel:<br />

Der Arbeitnehmer, der eine Mittagspause von zwei<br />

St<strong>und</strong>en hat, fährt täglich zum Mittagessen nach Hause.<br />

Der Arbeitnehmer fährt täglich zweimal <strong>zur</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte,<br />

da er von sieben bis zehn Uhr <strong>und</strong> von 15 bis<br />

19 Uhr arbeiten muss.<br />

Zusätzliche Kosten, die durch die Zwischenheimfahrt<br />

anfallen, können steuerlich nicht berücksichtigt werden,<br />

da im Rahmen des gleichen Dienstverhältnisses<br />

arbeitstäglich nur Kosten für eine Fahrt begünstigt sind.<br />

Der B<strong>und</strong>esfinanzhof hat durch Beschluss vom<br />

11. 9. 2003, B<strong>und</strong>essteuerblatt 2003 II Seite 893 entschieden,<br />

dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken<br />

dagegen bestehen, dass auch bei atypischen Dienstzeiten<br />

steuerlich nur Aufwendungen für einen Weg<br />

täglich <strong>zur</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte berücksichtigungsfähig sind.<br />

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde<br />

wurde durch Beschluss vom 25. 10. 2005,<br />

BvR 2085/03 nicht <strong>zur</strong> Entscheidung angenommen.<br />

Hinweis:<br />

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung<br />

<strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte ist die kürzeste Straßenverbindung<br />

maßgebend. Die „Entfernungskilometer“ entsprechen<br />

den Kilometern, die für eine Strecke <strong>zur</strong>ückgelegt<br />

werden. Beträgt die Entfernung zwischen der<br />

Wohnung <strong>und</strong> der <strong>Arbeits</strong>stätte zum Beispiel 30 Kilometer,<br />

beträgt die tägliche Fahrtstrecke 60 Kilometer (je<br />

30 Kilometer für Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt). In diesem Fall ist<br />

die Entfernungspauschale aber auf die 30 Entfernungskilometer<br />

anzuwenden.<br />

Beispiel 1:<br />

Der Arbeitnehmer fährt im Kalenderjahr 2009 an 210<br />

Tagen mit dem Bus <strong>zur</strong> Arbeit. Die kürzeste Straßenverbindung<br />

zwischen seiner Wohnung <strong>und</strong> der <strong>Arbeits</strong>stätte<br />

beträgt 13,6 Kilometer, der Bus legt für die Strecke<br />

17,3 Kilometer <strong>zur</strong>ück. Die entstandenen Fahrtkosten<br />

betragen 480 €.<br />

Die Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung<br />

<strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte einschließlich der Rückfahrten<br />

werden vom Finanz<strong>am</strong>t wie folgt ermittelt:<br />

• volle Kilometer der kürzesten Straßenverbindung<br />

= 13 Kilometer,<br />

13 Kilometer x 0,30 € = 3,90 €<br />

• 3,90 € x 210 Tage = 819 € = Entfernungspauschale<br />

Der Betrag von 819 € wird als Werbungskosten berücksichtigt.<br />

Steuerermäßigungen<br />

6.1.2 Fahrten mit öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln<br />

Es bestehen keine Besonderheiten für behinderte Arbeitnehmer.<br />

Abzugsfähg ist eine Entfernungspauschale<br />

von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der einfachen<br />

Entfernung zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte,<br />

höchstens 4.500 € im Kalenderjahr.<br />

Beispiel 2:<br />

Der Arbeitnehmer fährt im Kalenderjahr 2009 an 210<br />

Tagen mit dem Bus <strong>zur</strong> Arbeit. Die kürzeste Straßenverbindung<br />

zwischen seiner Wohnung <strong>und</strong> der <strong>Arbeits</strong>stätte<br />

beträgt 2,8 Kilometer. Der Bus legt für die Strecke<br />

4 Kilometer <strong>zur</strong>ück. Die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten<br />

betragen 240 €. Die Werbungskosten für die<br />

Fahrten <strong>zur</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte einschließlich der Rückfahrten<br />

werden vom Finanz<strong>am</strong>t wie folgt ermittelt:<br />

• volle Kilometer der kürzesten Straßenverbindung<br />

= 2 Kilometer<br />

2 Kilometer x 0,30 € = 0,60 €<br />

• 0,60 € x 210 Tage = 126 €<br />

= Entfernungspauschale.<br />

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