Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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6.1 Kosten für die Wege zwischen<br />
Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte<br />
Ausnahme:<br />
Die tatsächlich entstandenen Kosten werden berücksichtigt,<br />
wenn sie die oben genannte Entfernungspauschale<br />
(vergleiche Beispiel 2) oder den Betrag von<br />
4.500 € übersteigen.<br />
6.1.1 Werbungskostenabzug<br />
Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören die<br />
Kosten für die Wege zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte.<br />
Bei allen Arbeitnehmern ist arbeitstäglich nur ein<br />
Weg zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte berücksichtigungsfähig<br />
(§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2<br />
Einkommensteuergesetz – EStG).<br />
Beispiel:<br />
Der Arbeitnehmer, der eine Mittagspause von zwei<br />
St<strong>und</strong>en hat, fährt täglich zum Mittagessen nach Hause.<br />
Der Arbeitnehmer fährt täglich zweimal <strong>zur</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte,<br />
da er von sieben bis zehn Uhr <strong>und</strong> von 15 bis<br />
19 Uhr arbeiten muss.<br />
Zusätzliche Kosten, die durch die Zwischenheimfahrt<br />
anfallen, können steuerlich nicht berücksichtigt werden,<br />
da im Rahmen des gleichen Dienstverhältnisses<br />
arbeitstäglich nur Kosten für eine Fahrt begünstigt sind.<br />
Der B<strong>und</strong>esfinanzhof hat durch Beschluss vom<br />
11. 9. 2003, B<strong>und</strong>essteuerblatt 2003 II Seite 893 entschieden,<br />
dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken<br />
dagegen bestehen, dass auch bei atypischen Dienstzeiten<br />
steuerlich nur Aufwendungen für einen Weg<br />
täglich <strong>zur</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte berücksichtigungsfähig sind.<br />
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde<br />
wurde durch Beschluss vom 25. 10. 2005,<br />
BvR 2085/03 nicht <strong>zur</strong> Entscheidung angenommen.<br />
Hinweis:<br />
Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung<br />
<strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte ist die kürzeste Straßenverbindung<br />
maßgebend. Die „Entfernungskilometer“ entsprechen<br />
den Kilometern, die für eine Strecke <strong>zur</strong>ückgelegt<br />
werden. Beträgt die Entfernung zwischen der<br />
Wohnung <strong>und</strong> der <strong>Arbeits</strong>stätte zum Beispiel 30 Kilometer,<br />
beträgt die tägliche Fahrtstrecke 60 Kilometer (je<br />
30 Kilometer für Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt). In diesem Fall ist<br />
die Entfernungspauschale aber auf die 30 Entfernungskilometer<br />
anzuwenden.<br />
Beispiel 1:<br />
Der Arbeitnehmer fährt im Kalenderjahr 2009 an 210<br />
Tagen mit dem Bus <strong>zur</strong> Arbeit. Die kürzeste Straßenverbindung<br />
zwischen seiner Wohnung <strong>und</strong> der <strong>Arbeits</strong>stätte<br />
beträgt 13,6 Kilometer, der Bus legt für die Strecke<br />
17,3 Kilometer <strong>zur</strong>ück. Die entstandenen Fahrtkosten<br />
betragen 480 €.<br />
Die Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung<br />
<strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte einschließlich der Rückfahrten<br />
werden vom Finanz<strong>am</strong>t wie folgt ermittelt:<br />
• volle Kilometer der kürzesten Straßenverbindung<br />
= 13 Kilometer,<br />
13 Kilometer x 0,30 € = 3,90 €<br />
• 3,90 € x 210 Tage = 819 € = Entfernungspauschale<br />
Der Betrag von 819 € wird als Werbungskosten berücksichtigt.<br />
Steuerermäßigungen<br />
6.1.2 Fahrten mit öffentlichen<br />
Verkehrsmitteln<br />
Es bestehen keine Besonderheiten für behinderte Arbeitnehmer.<br />
Abzugsfähg ist eine Entfernungspauschale<br />
von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der einfachen<br />
Entfernung zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte,<br />
höchstens 4.500 € im Kalenderjahr.<br />
Beispiel 2:<br />
Der Arbeitnehmer fährt im Kalenderjahr 2009 an 210<br />
Tagen mit dem Bus <strong>zur</strong> Arbeit. Die kürzeste Straßenverbindung<br />
zwischen seiner Wohnung <strong>und</strong> der <strong>Arbeits</strong>stätte<br />
beträgt 2,8 Kilometer. Der Bus legt für die Strecke<br />
4 Kilometer <strong>zur</strong>ück. Die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten<br />
betragen 240 €. Die Werbungskosten für die<br />
Fahrten <strong>zur</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte einschließlich der Rückfahrten<br />
werden vom Finanz<strong>am</strong>t wie folgt ermittelt:<br />
• volle Kilometer der kürzesten Straßenverbindung<br />
= 2 Kilometer<br />
2 Kilometer x 0,30 € = 0,60 €<br />
• 0,60 € x 210 Tage = 126 €<br />
= Entfernungspauschale.<br />
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