Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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4. Nachteilsausgleiche im<br />
<strong>Arbeits</strong>- <strong>und</strong> <strong>Berufsleben</strong><br />
4.1 Kündigungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />
4.2 Gleichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />
4.3 Zusat<strong>zur</strong>laub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35<br />
4.4 Mehrarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />
4.5 Teilzeit aus behinderungsbedingten<br />
Gründen . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />
4.6 Richtlinien zum SGB IX/Rehabilitation<br />
<strong>und</strong> <strong>Teilhabe</strong> behinderter Menschen im<br />
öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . 37<br />
4.7 <strong>Arbeits</strong>zeit von Be<strong>am</strong>ten/Teilzeitbeschäftigung/Urlaub<br />
ohne Bezüge . . . . . 38<br />
4.8 Benachteiligungsverbot . . . . . . . . . . . . . . 38<br />
4.1 Kündigungsschutz<br />
Für wen? Schwerbehinderte <strong>und</strong> gleichgestellte<br />
behinderte Menschen<br />
Zustimmung durch? LVR-Integrations<strong>am</strong>t<br />
Wo steht’s? §§ 85–92 SGB IX<br />
Die ordentliche (fristgerechte) Kündigung eines schwerbehinderten<br />
oder gleichgestellten behinderten Menschen<br />
durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung<br />
des LVR-Integrations<strong>am</strong>tes. Von dieser Regelung<br />
ausgenommen sind unter anderem die Fälle, in<br />
denen das Beschäftigungsverhältnis<br />
• zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs<br />
Monate lang ununterbrochen bestanden hat,<br />
• vom Arbeitnehmer beendet wird,<br />
• durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag<br />
zwischen Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber beendet<br />
wird,<br />
• durch Zeitablauf oder eintretende Bedingung endet<br />
(Zeitvertrag) oder<br />
• zwar wegen schlechter Witterung beendet wird,<br />
aber mit der Kündigung direkt eine Wiedereinstellungszusage<br />
gegeben wird.<br />
Die Zustimmung <strong>zur</strong> Kündigung ist vom Arbeitgeber<br />
immer schriftlich bei dem für den Sitz des Betriebes zuständigen<br />
LVR-Integrations<strong>am</strong>t zu beantragen. Vor einer<br />
Entscheidung hört das LVR-Integrations<strong>am</strong>t den<br />
schwerbehinderten Mitarbeiter an <strong>und</strong> holt die Stellungnahmen<br />
der betrieblichen Interessen- <strong>und</strong> Schwerbehindertenvertretung<br />
ein. Falls erforderlich kommt es<br />
vor einer endgültigen Entscheidung des LVR-Integrations<strong>am</strong>tes<br />
zu einer mündlichen Kündigungsverhandlung<br />
(§ 88 Absatz 1 SGB IX), zu der alle Beteiligten eingeladen<br />
werden. Das Ziel der Verhandlung ist es, eine<br />
gütliche Einigung zu erreichen, zum Beispiel die Rücknahme<br />
des Kündigungsantrages. Dafür kann das LVR-<br />
Integrations<strong>am</strong>t auch den Technischen Beratungsdienst,<br />
einen <strong>Arbeits</strong>- oder Fachmediziner oder einen<br />
Integrationsfachdienst hinzuziehen, um den Sachverhalt<br />
eindeutig zu klären oder eine Zukunftsprognose<br />
stellen zu lassen.<br />
In den Fällen, in denen trotz Kündigungsverhandlung<br />
keine gütliche Einigung erfolgen konnte, hat das LVR-<br />
Integrations<strong>am</strong>t seine Entscheidung nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zu treffen. Dabei muss es das Interesse<br />
des schwerbehinderten Mitarbeiters <strong>am</strong> Fortbestand<br />
des Beschäftigungsverhältnisses mit dem des Arbeitgebers<br />
an einer wirtschaftlichen Ausnutzung des <strong>Arbeits</strong>platzes<br />
gegeneinander abwägen.<br />
Ordentliche Kündigung<br />
Das LVR-Integrations<strong>am</strong>t soll innerhalb eines Monats<br />
nach Eingang des Antrages eine Entscheidung treffen.<br />
Bei der Regelung handelt es sich um eine Soll-Bestimmung,<br />
das heisst die Frist kann überschritten werden,<br />
ohne dass daraus Rechtsfolgen entstehen. Erteilt das<br />
LVR-Integrations<strong>am</strong>t die Zustimmung, so kann der Arbeitgeber<br />
die Kündigung nur innerhalb eines Monats<br />
nach Zustellung der Entscheidung aussprechen. Lässt<br />
der Arbeitgeber diese Frist verstreichen, so ist die Kündigung<br />
nicht mehr zulässig.<br />
Außerordentliche Kündigung<br />
Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist<br />
das Vorliegen eines wichtigen Gr<strong>und</strong>es. Der Arbeitgeber<br />
muss innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen<br />
nach Bekanntwerden der für die Kündigung maßge-<br />
Nachteilsausgleiche<br />
im <strong>Arbeits</strong><strong>und</strong><br />
<strong>Berufsleben</strong><br />
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