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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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auf Sozialhilfe (SGB XII) haben. Ebenso können Bezieher<br />

von teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente auf<br />

Zeit Sozialgeld erhalten.<br />

Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII haben zum<br />

Beispiel,<br />

• Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung<br />

beziehen. Diese Personen haben<br />

keinen Anspruch auf <strong>Arbeits</strong>losengeld II, weil sie<br />

dem <strong>Arbeits</strong>markt nicht <strong>zur</strong> Verfügung stehen, andererseits<br />

keinen Anspruch auf Gr<strong>und</strong>sicherung, weil<br />

das Merkmal der Dauerhaftigkeit nach § 41 Absatz<br />

1 Nummer 2 SGB XII nicht erfüllt ist,<br />

• Personen, deren Anspruch auf <strong>Arbeits</strong>losengeld II<br />

endet, weil sie sich voraussichtlich länger als sechs<br />

Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten<br />

(§ 7 Absatz 4 SGB II),<br />

• Personen, deren Antrag auf Gr<strong>und</strong>sicherung abgelehnt<br />

wird, weil die Sozialhilfebedürftigkeit in den<br />

letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

herbeigeführt wurde (§ 41 Absatz 3 SGB XII). Der<br />

Träger der Sozialhilfe kann die Leistung in diesem<br />

Fall auf das „zum Lebensunterhalt Unerlässliche“<br />

kürzen (§ 26 SGB XII) – in der Praxis wird eine Kürzung<br />

des Regelsatzes um 20–30 Prozent vorgenommen.<br />

• Heimbewohner, deren eigenes Einkommen <strong>und</strong> Vermögen<br />

nicht ausreicht, die Heimkosten zu zahlen<br />

(Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen <strong>und</strong> Anstalten,<br />

§ 35 SGB XII).<br />

Das Sozialgeld umfasst in der Regel <strong>Leistungen</strong> zum Lebensunterhalt,<br />

zum Mehrbedarf beim Lebensunterhalt<br />

(siehe oben) <strong>und</strong> für Unterkunft <strong>und</strong> Heizung. Die Höhe<br />

des Sozialgeldes ist identisch mit der Regelleistung des<br />

<strong>Arbeits</strong>losengeldes II. Es gelten beim Sozialgeld die Regelungen<br />

für den Mehrbedarf wie beim <strong>Arbeits</strong>losengeld<br />

II.<br />

Nicht erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, die<br />

über einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen<br />

G verfügen, können einen Mehrbedarf von 17 Prozent<br />

des Regelsatzes erhalten, wenn ihnen bisher kein<br />

anderer Mehrbedarf wegen Behinderung zusteht.<br />

5.8 Ansprüche behinderter Kinder<br />

Für wen? Unterhaltsverpflichtete eines behinderten<br />

Kindes<br />

Wer gewährt? Agentur für Arbeit oder andere<br />

zahlende Stelle<br />

Wo steht’s? siehe laufender Text<br />

Kindergeld nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz (BKGG)<br />

kann über das 18. Lebensjahr (§ 2 Absatz 2 Nummer 3)<br />

beziehungsweise über das 25. Lebensjahr (§ 2<br />

Absatz 3) unbegrenzt gewährt werden. Anspruch auf<br />

Kindergeld besteht für Kinder, die wegen Behinderung<br />

außerstande sind, sich selbst zu unterhalten ohne zeitliche<br />

Begrenzung, wenn die Behinderung vor Vollendung<br />

des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32<br />

Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG, § 2 Absatz 2 Satz 1<br />

Nummer 3 BKGG). Der Anspruch auf Kindergeld für Kinder,<br />

die mangels anderer Berechtigter das Kindergeld<br />

selbst erhalten, endet jedoch mit Vollendung des 25. Lebensjahres<br />

(§ 1 Absatz 2 Satz 2 BKGG).<br />

Waisenrente nach dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz (BVG)<br />

über das 18. Lebensjahr (§ 45 Absatz 3d) hinaus erhält,<br />

wer aufgr<strong>und</strong> körperlicher oder geistiger Behinderung<br />

nicht in der Lage ist, sich selber zu unterhalten. Waisenrente<br />

nach dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz (BVG) über<br />

das 27. Lebensjahr hinaus erhält nur der, dessen körperliche<br />

oder geistige Behinderung so ausgeprägt ist, dass<br />

die Person nicht selber in der Lage ist, sich zu unterhalten<br />

<strong>und</strong> wenn der Lebens- oder Ehepartner nicht in der Lage<br />

ist, den Unterhalt zu gewährleisten.<br />

Waisenrente aus der Unfallversicherung (SGB VII) kann<br />

über das 18. Lebensjahr (§ 67 Absatz 3 Ziffer 2 Buchstabe<br />

d) bis <strong>zur</strong> Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt<br />

werden, wenn die betreffende Person sich aufgr<strong>und</strong> einer<br />

körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung<br />

selbst nicht unterhalten kann.<br />

Be<strong>am</strong>tinnen <strong>und</strong> Be<strong>am</strong>te erhalten, solange sie Anspruch<br />

auf Kindergeld haben oder ohne Berücksichtigung der<br />

§§ 64 oder 65 EStG, 3 oder 4 BKGG hätten, die kinderbezogenen<br />

Anteile des F<strong>am</strong>ilien- oder Ortszuschlages<br />

(§ 40 BBesG).<br />

Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst erhalten nach<br />

dem neuen Tarifrecht (TvÖD) keine Kinderzulagen mehr.<br />

Alle übergeleiteten Beschäftigten erhalten den kinderbe-<br />

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