Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
auf Sozialhilfe (SGB XII) haben. Ebenso können Bezieher<br />
von teilweiser oder voller Erwerbsminderungsrente auf<br />
Zeit Sozialgeld erhalten.<br />
Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII haben zum<br />
Beispiel,<br />
• Personen, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung<br />
beziehen. Diese Personen haben<br />
keinen Anspruch auf <strong>Arbeits</strong>losengeld II, weil sie<br />
dem <strong>Arbeits</strong>markt nicht <strong>zur</strong> Verfügung stehen, andererseits<br />
keinen Anspruch auf Gr<strong>und</strong>sicherung, weil<br />
das Merkmal der Dauerhaftigkeit nach § 41 Absatz<br />
1 Nummer 2 SGB XII nicht erfüllt ist,<br />
• Personen, deren Anspruch auf <strong>Arbeits</strong>losengeld II<br />
endet, weil sie sich voraussichtlich länger als sechs<br />
Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten<br />
(§ 7 Absatz 4 SGB II),<br />
• Personen, deren Antrag auf Gr<strong>und</strong>sicherung abgelehnt<br />
wird, weil die Sozialhilfebedürftigkeit in den<br />
letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
herbeigeführt wurde (§ 41 Absatz 3 SGB XII). Der<br />
Träger der Sozialhilfe kann die Leistung in diesem<br />
Fall auf das „zum Lebensunterhalt Unerlässliche“<br />
kürzen (§ 26 SGB XII) – in der Praxis wird eine Kürzung<br />
des Regelsatzes um 20–30 Prozent vorgenommen.<br />
• Heimbewohner, deren eigenes Einkommen <strong>und</strong> Vermögen<br />
nicht ausreicht, die Heimkosten zu zahlen<br />
(Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen <strong>und</strong> Anstalten,<br />
§ 35 SGB XII).<br />
Das Sozialgeld umfasst in der Regel <strong>Leistungen</strong> zum Lebensunterhalt,<br />
zum Mehrbedarf beim Lebensunterhalt<br />
(siehe oben) <strong>und</strong> für Unterkunft <strong>und</strong> Heizung. Die Höhe<br />
des Sozialgeldes ist identisch mit der Regelleistung des<br />
<strong>Arbeits</strong>losengeldes II. Es gelten beim Sozialgeld die Regelungen<br />
für den Mehrbedarf wie beim <strong>Arbeits</strong>losengeld<br />
II.<br />
Nicht erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, die<br />
über einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen<br />
G verfügen, können einen Mehrbedarf von 17 Prozent<br />
des Regelsatzes erhalten, wenn ihnen bisher kein<br />
anderer Mehrbedarf wegen Behinderung zusteht.<br />
5.8 Ansprüche behinderter Kinder<br />
Für wen? Unterhaltsverpflichtete eines behinderten<br />
Kindes<br />
Wer gewährt? Agentur für Arbeit oder andere<br />
zahlende Stelle<br />
Wo steht’s? siehe laufender Text<br />
Kindergeld nach dem B<strong>und</strong>eskindergeldgesetz (BKGG)<br />
kann über das 18. Lebensjahr (§ 2 Absatz 2 Nummer 3)<br />
beziehungsweise über das 25. Lebensjahr (§ 2<br />
Absatz 3) unbegrenzt gewährt werden. Anspruch auf<br />
Kindergeld besteht für Kinder, die wegen Behinderung<br />
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten ohne zeitliche<br />
Begrenzung, wenn die Behinderung vor Vollendung<br />
des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32<br />
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG, § 2 Absatz 2 Satz 1<br />
Nummer 3 BKGG). Der Anspruch auf Kindergeld für Kinder,<br />
die mangels anderer Berechtigter das Kindergeld<br />
selbst erhalten, endet jedoch mit Vollendung des 25. Lebensjahres<br />
(§ 1 Absatz 2 Satz 2 BKGG).<br />
Waisenrente nach dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz (BVG)<br />
über das 18. Lebensjahr (§ 45 Absatz 3d) hinaus erhält,<br />
wer aufgr<strong>und</strong> körperlicher oder geistiger Behinderung<br />
nicht in der Lage ist, sich selber zu unterhalten. Waisenrente<br />
nach dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz (BVG) über<br />
das 27. Lebensjahr hinaus erhält nur der, dessen körperliche<br />
oder geistige Behinderung so ausgeprägt ist, dass<br />
die Person nicht selber in der Lage ist, sich zu unterhalten<br />
<strong>und</strong> wenn der Lebens- oder Ehepartner nicht in der Lage<br />
ist, den Unterhalt zu gewährleisten.<br />
Waisenrente aus der Unfallversicherung (SGB VII) kann<br />
über das 18. Lebensjahr (§ 67 Absatz 3 Ziffer 2 Buchstabe<br />
d) bis <strong>zur</strong> Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt<br />
werden, wenn die betreffende Person sich aufgr<strong>und</strong> einer<br />
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung<br />
selbst nicht unterhalten kann.<br />
Be<strong>am</strong>tinnen <strong>und</strong> Be<strong>am</strong>te erhalten, solange sie Anspruch<br />
auf Kindergeld haben oder ohne Berücksichtigung der<br />
§§ 64 oder 65 EStG, 3 oder 4 BKGG hätten, die kinderbezogenen<br />
Anteile des F<strong>am</strong>ilien- oder Ortszuschlages<br />
(§ 40 BBesG).<br />
Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst erhalten nach<br />
dem neuen Tarifrecht (TvÖD) keine Kinderzulagen mehr.<br />
Alle übergeleiteten Beschäftigten erhalten den kinderbe-<br />
48