Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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3.11 Einstellungszuschuss bei<br />
Neugründungen<br />
Für wen? Arbeitgeber, die seit maximal zwei Jahren<br />
selbstständig sind <strong>und</strong> Menschen einstellen,<br />
die an einer von der Agentur für Arbeit geförderten<br />
Maßnahme der beruflichen Wiedereingliederung<br />
teilgenommen haben.<br />
Wer gewährt? Agentur für Arbeit<br />
Wo steht’s? § 225 folgende SGB III<br />
Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine<br />
selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben <strong>und</strong><br />
höchstens fünf Arbeitnehmer beschäftigen, können für<br />
die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen<br />
förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu<br />
geschaffenen <strong>Arbeits</strong>platz einen Zuschuss zum <strong>Arbeits</strong>entgelt<br />
erhalten. Voraussetzungen für einen Zuschuss<br />
zum <strong>Arbeits</strong>entgelt sind, dass der neue Arbeitnehmer<br />
unmittelbar vor der Einstellung<br />
• insges<strong>am</strong>t mindestens drei Monate <strong>Arbeits</strong>losengeld,<br />
<strong>Leistungen</strong> nach dem SGB II oder Transferkurzarbeitergeld<br />
bezogen hat,<br />
• eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als <strong>Arbeits</strong>beschaffungsmaßnahme<br />
gefördert worden ist,<br />
• an einer nach dem SGB III geförderten Maßnahme<br />
der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat<br />
oder<br />
• die Voraussetzungen erfüllt, um Entgeltersatzleistungen<br />
bei beruflicher Weiterbildung oder bei<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Teilhabe</strong> <strong>am</strong> <strong>Arbeits</strong>leben (Unterhaltsgeld,<br />
Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld) zu<br />
erhalten <strong>und</strong><br />
• ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den<br />
<strong>Arbeits</strong>markt eingegliedert werden kann <strong>und</strong><br />
• der Arbeitgeber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer<br />
beschäftigt.<br />
3.12 Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze/<br />
Mehrfachanrechnung<br />
Für wen? Arbeitgeber<br />
Wer gewährt? Agentur für Arbeit<br />
Wo steht’s? §§ 75 <strong>und</strong> 76 SGB IX<br />
Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht unterliegen,<br />
also im Jahresdurchschnitt mindestens 20 <strong>Arbeits</strong>plätze<br />
haben, können über die sonst übliche Anrechnung von<br />
schwerbehinderten <strong>und</strong> gleichgestellten behinderten<br />
Menschen auf Pflichtarbeitsplätze folgende zusätzliche<br />
Anrechnungen in Anspruch nehmen:<br />
• Anrechnung eines schwerbehinderten Beschäftigten<br />
auf einen Pflichtarbeitsplatz bei Verkürzung der <strong>Arbeits</strong>zeit<br />
auf weniger als 18 Wochenst<strong>und</strong>en, wenn<br />
dies wegen der Art <strong>und</strong> Schwere der Behinderung<br />
notwendig ist,<br />
• Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen<br />
auf zwei, aber höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für<br />
die Zeit der Ausbildung,<br />
• Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen<br />
auf zwei, aber höchstens drei Pflichtarbeitsplätze im<br />
Anschluss an eine Berufsausbildung für die Dauer<br />
von bis zu einem Jahr,<br />
• Mehrfachanrechnung eines schwerbehinderten Beschäftigten<br />
auf bis zu drei Pflichtarbeitsplätze, wenn<br />
seine <strong>Teilhabe</strong> <strong>am</strong> <strong>Arbeits</strong>leben oder die Vermittlung<br />
in eine berufliche Ausbildungsstelle auf besondere<br />
Schwierigkeiten stößt,<br />
• Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen,<br />
der sich in einer Maßnahme zum Übergang von der<br />
Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen<br />
<strong>Arbeits</strong>markt befindet,<br />
• Anrechnung des Arbeitgebers auf einen Pflichtarbeitsplatz,<br />
wenn dieser selber schwerbehindert ist,<br />
• Anrechnung von Bergmannversorgungsschein-Inhabern<br />
auf einen Pflichtarbeitsplatz, auch wenn diese<br />
nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind.<br />
Allgemeiner Hinweis zu den Zuschüssen der Agentur<br />
für Arbeit:<br />
Für alle <strong>Leistungen</strong> der Agentur für Arbeit gilt: Sie sind<br />
vor Abschluss des <strong>Arbeits</strong>vertrages bei der zuständigen<br />
Agentur für Arbeit zu beantragen. Bezugsgrößen für<br />
die Ermittlung der oben genannten Zuschüsse sind<br />
1. die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten <strong>Arbeits</strong>entgelte,<br />
soweit sie die tariflichen <strong>Arbeits</strong>entgelte<br />
oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht,<br />
die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen <strong>Arbeits</strong>entgelte<br />
nicht übersteigen <strong>und</strong> soweit sie nicht<br />
über der Beitragsbemessungsgrenze in der <strong>Arbeits</strong>förderung<br />
(B<strong>und</strong>esgebiet West: 5.300 €, B<strong>und</strong>esgebiet<br />
Ost: 4.500 € monatlich) liegen,<br />
2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers <strong>am</strong> Ges<strong>am</strong>tsozialversicherungsbeitrag<br />
(20 Prozent des <strong>Arbeits</strong>entgelts<br />
nach Nummer 1). <strong>Arbeits</strong>entgelt, das<br />
einmal gezahlt wird, kann nicht berücksichtigt werden<br />
(zum Beispiel Urlaubs- <strong>und</strong> Weihnachtsgeld).<br />
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