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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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3.11 Einstellungszuschuss bei<br />

Neugründungen<br />

Für wen? Arbeitgeber, die seit maximal zwei Jahren<br />

selbstständig sind <strong>und</strong> Menschen einstellen,<br />

die an einer von der Agentur für Arbeit geförderten<br />

Maßnahme der beruflichen Wiedereingliederung<br />

teilgenommen haben.<br />

Wer gewährt? Agentur für Arbeit<br />

Wo steht’s? § 225 folgende SGB III<br />

Arbeitgeber, die vor nicht mehr als zwei Jahren eine<br />

selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben <strong>und</strong><br />

höchstens fünf Arbeitnehmer beschäftigen, können für<br />

die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen<br />

förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu<br />

geschaffenen <strong>Arbeits</strong>platz einen Zuschuss zum <strong>Arbeits</strong>entgelt<br />

erhalten. Voraussetzungen für einen Zuschuss<br />

zum <strong>Arbeits</strong>entgelt sind, dass der neue Arbeitnehmer<br />

unmittelbar vor der Einstellung<br />

• insges<strong>am</strong>t mindestens drei Monate <strong>Arbeits</strong>losengeld,<br />

<strong>Leistungen</strong> nach dem SGB II oder Transferkurzarbeitergeld<br />

bezogen hat,<br />

• eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als <strong>Arbeits</strong>beschaffungsmaßnahme<br />

gefördert worden ist,<br />

• an einer nach dem SGB III geförderten Maßnahme<br />

der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat<br />

oder<br />

• die Voraussetzungen erfüllt, um Entgeltersatzleistungen<br />

bei beruflicher Weiterbildung oder bei<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Teilhabe</strong> <strong>am</strong> <strong>Arbeits</strong>leben (Unterhaltsgeld,<br />

Übergangsgeld oder Ausbildungsgeld) zu<br />

erhalten <strong>und</strong><br />

• ohne die Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den<br />

<strong>Arbeits</strong>markt eingegliedert werden kann <strong>und</strong><br />

• der Arbeitgeber nicht mehr als fünf Arbeitnehmer<br />

beschäftigt.<br />

3.12 Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze/<br />

Mehrfachanrechnung<br />

Für wen? Arbeitgeber<br />

Wer gewährt? Agentur für Arbeit<br />

Wo steht’s? §§ 75 <strong>und</strong> 76 SGB IX<br />

Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht unterliegen,<br />

also im Jahresdurchschnitt mindestens 20 <strong>Arbeits</strong>plätze<br />

haben, können über die sonst übliche Anrechnung von<br />

schwerbehinderten <strong>und</strong> gleichgestellten behinderten<br />

Menschen auf Pflichtarbeitsplätze folgende zusätzliche<br />

Anrechnungen in Anspruch nehmen:<br />

• Anrechnung eines schwerbehinderten Beschäftigten<br />

auf einen Pflichtarbeitsplatz bei Verkürzung der <strong>Arbeits</strong>zeit<br />

auf weniger als 18 Wochenst<strong>und</strong>en, wenn<br />

dies wegen der Art <strong>und</strong> Schwere der Behinderung<br />

notwendig ist,<br />

• Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen<br />

auf zwei, aber höchstens drei Pflichtarbeitsplätze für<br />

die Zeit der Ausbildung,<br />

• Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen<br />

auf zwei, aber höchstens drei Pflichtarbeitsplätze im<br />

Anschluss an eine Berufsausbildung für die Dauer<br />

von bis zu einem Jahr,<br />

• Mehrfachanrechnung eines schwerbehinderten Beschäftigten<br />

auf bis zu drei Pflichtarbeitsplätze, wenn<br />

seine <strong>Teilhabe</strong> <strong>am</strong> <strong>Arbeits</strong>leben oder die Vermittlung<br />

in eine berufliche Ausbildungsstelle auf besondere<br />

Schwierigkeiten stößt,<br />

• Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen,<br />

der sich in einer Maßnahme zum Übergang von der<br />

Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen<br />

<strong>Arbeits</strong>markt befindet,<br />

• Anrechnung des Arbeitgebers auf einen Pflichtarbeitsplatz,<br />

wenn dieser selber schwerbehindert ist,<br />

• Anrechnung von Bergmannversorgungsschein-Inhabern<br />

auf einen Pflichtarbeitsplatz, auch wenn diese<br />

nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind.<br />

Allgemeiner Hinweis zu den Zuschüssen der Agentur<br />

für Arbeit:<br />

Für alle <strong>Leistungen</strong> der Agentur für Arbeit gilt: Sie sind<br />

vor Abschluss des <strong>Arbeits</strong>vertrages bei der zuständigen<br />

Agentur für Arbeit zu beantragen. Bezugsgrößen für<br />

die Ermittlung der oben genannten Zuschüsse sind<br />

1. die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten <strong>Arbeits</strong>entgelte,<br />

soweit sie die tariflichen <strong>Arbeits</strong>entgelte<br />

oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht,<br />

die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen <strong>Arbeits</strong>entgelte<br />

nicht übersteigen <strong>und</strong> soweit sie nicht<br />

über der Beitragsbemessungsgrenze in der <strong>Arbeits</strong>förderung<br />

(B<strong>und</strong>esgebiet West: 5.300 €, B<strong>und</strong>esgebiet<br />

Ost: 4.500 € monatlich) liegen,<br />

2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers <strong>am</strong> Ges<strong>am</strong>tsozialversicherungsbeitrag<br />

(20 Prozent des <strong>Arbeits</strong>entgelts<br />

nach Nummer 1). <strong>Arbeits</strong>entgelt, das<br />

einmal gezahlt wird, kann nicht berücksichtigt werden<br />

(zum Beispiel Urlaubs- <strong>und</strong> Weihnachtsgeld).<br />

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