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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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Liegen mehrere Behinderungen vor, für die jeweils ein<br />

Grad der Behinderung auf einen bestimmten Zeitpunkt<br />

festgestellt worden ist, ist für die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrages<br />

der höchste Grad der Behinderung<br />

maßgebend, der für das betroffene Kalenderjahr<br />

festgestellt worden ist.<br />

Steht der Behinderten-Pauschbetrag einem Kind des<br />

Steuerpflichtigen zu, für das er einen Kinderfreibetrag<br />

oder Kindergeld erhält, wird der Pauschbetrag auf Antrag<br />

auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn<br />

das Kind nicht in Anspruch nimmt. Werden die Eltern<br />

des behinderten Kindes nicht zus<strong>am</strong>men <strong>zur</strong> Einkommensteuer<br />

veranlagt, wird der dem Kind zustehende<br />

Behinderten-Pauschbetrag dabei gr<strong>und</strong>sätzlich je <strong>zur</strong><br />

Hälfte bei jedem Elternteil berücksichtigt. Auf gemeins<strong>am</strong>en<br />

Antrag der Eltern ist auch eine andere Aufteilung<br />

möglich.<br />

Hinweis:<br />

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gesetzgeber<br />

nicht verpflichtet, die Höhe der oben genannten<br />

Pauschbeträge an die Preisentwicklung anzupassen, da<br />

der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, an Stelle des<br />

Pauschbetrages die tatsächlich entstandenen behinderungsbedingten<br />

Aufwendungen nachzuweisen (zum<br />

Beispiel Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />

vom 14. 11. 1995, 2 BvR 1372/95; Urteil des B<strong>und</strong>esfinanzhofs<br />

vom 28. 5. 1998, III R 3/96, die dagegen<br />

eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss<br />

vom 10. 8. 1998, 2 BvR 1068/98 nicht <strong>zur</strong> Entscheidung<br />

angenommen; Beschluss des B<strong>und</strong>esfinanzhofs<br />

vom 20. 3. 2003, III B 84/04, die dagegen eingelegte<br />

Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss<br />

vom 17. 1. 2007, 2 BvR 1059/03 nicht <strong>zur</strong> Entscheidung<br />

angenommen.<br />

6.3.4.2 Neben dem Behinderten-<br />

Pauschbetrag abziehbare<br />

außergewöhnliche Belastungen<br />

Der Behinderten-Pauschbetrag gilt die außergewöhnlichen<br />

Aufwendungen ab, die der behinderten Person<br />

in Folge der Behinderung für die Hilfe bei den regelmäßig<br />

wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens,<br />

für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf<br />

als typische Mehraufwendungen entstehen.<br />

Neben dem Behinderten-Pauschbetrag sind als außergewöhnliche<br />

Belastung unter anderem abzugsfähig:<br />

• Krankheitskosten aus akutem Anlass, zum Beispiel<br />

aufgr<strong>und</strong> einer Operation, auch wenn sie mit der<br />

Behinderung zus<strong>am</strong>menhängt (Abzug als außergewöhnliche<br />

Belastung allgemeiner Art nach § 33<br />

EStG, bei der das Finanz<strong>am</strong>t die zumutbare Belastung<br />

berücksichtigt).<br />

• Bis Kalenderjahr 2008: Aufwendungen für die Beschäftigung<br />

einer Hilfe im Haushalt oder bei Heimunterbringung<br />

die in den gezahlten Heimkosten<br />

enthaltenen Kosten für <strong>Leistungen</strong>, die denen einer<br />

Haushaltshilfe entsprechen bis zu 624 € beziehungsweise<br />

924 € (§ 33a Absatz 3 EStG). Ab dem<br />

Kalenderjahr 2009 wird für diese Aufwendungen<br />

eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG gewährt,<br />

soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen.<br />

• Aufwendungen für eine Heilkur, auch wenn diese<br />

mit der Behinderung zus<strong>am</strong>menhängt. Voraussetzung:<br />

Die Notwendigkeit der Kur muss nachgewiesen<br />

werden, durch eine vor Kurantritt ausgestellte<br />

Bescheinigung des Amtsarztes oder Unterlagen, aus<br />

denen sich ergibt, dass die Krankenkasse/Beihilfe<br />

einen Zuschuss zu den Unterkunfts- <strong>und</strong> Verpflegungskosten<br />

gezahlt hat (Abzug als außergewöhnliche<br />

Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG, bei<br />

der das Finanz<strong>am</strong>t die zumutbare Belastung berücksichtigt).<br />

• Kosten für eine Begleitperson während einer notwendigen<br />

Kur, wenn im Schwerbehindertenausweis<br />

vermerkt ist, dass der Steuerpflichtige einer ständigen<br />

Begleitung bedarf oder in anderen Fällen vor<br />

Kurantritt vom Amtsarzt bescheinigt wird, dass die<br />

Begleitung aus medizinischen Gründen erforderlich<br />

ist (Abzug als außergewöhnliche Belastung allgemeiner<br />

Art nach § 33 EStG, bei der das Finanz<strong>am</strong>t<br />

die zumutbare Belastung berücksichtigt). Fährt ein<br />

behinderter Steuerpflichtiger, der auf ständige Begleitung<br />

angewiesen ist, zus<strong>am</strong>men mit seinem<br />

Ehegatten in Urlaub, können die Kosten für den<br />

Ehegatten steuerlich nicht berücksichtigt werden.<br />

Insoweit liegen keine „behinderungsbedingten“<br />

Mehraufwendungen vor, da andere Ehegatten auch<br />

gemeins<strong>am</strong> in Urlaub fahren.<br />

• Kosten für eine Begleitperson bei Urlaubsreisen bis<br />

zu einem Betrag von 767 € im Kalenderjahr, wenn<br />

im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist, dass<br />

der Steuerpflichtige einer ständigen Begleitung bedarf<br />

oder in anderen Fällen vor Antritt des Urlaubs<br />

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