Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Liegen mehrere Behinderungen vor, für die jeweils ein<br />
Grad der Behinderung auf einen bestimmten Zeitpunkt<br />
festgestellt worden ist, ist für die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrages<br />
der höchste Grad der Behinderung<br />
maßgebend, der für das betroffene Kalenderjahr<br />
festgestellt worden ist.<br />
Steht der Behinderten-Pauschbetrag einem Kind des<br />
Steuerpflichtigen zu, für das er einen Kinderfreibetrag<br />
oder Kindergeld erhält, wird der Pauschbetrag auf Antrag<br />
auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn<br />
das Kind nicht in Anspruch nimmt. Werden die Eltern<br />
des behinderten Kindes nicht zus<strong>am</strong>men <strong>zur</strong> Einkommensteuer<br />
veranlagt, wird der dem Kind zustehende<br />
Behinderten-Pauschbetrag dabei gr<strong>und</strong>sätzlich je <strong>zur</strong><br />
Hälfte bei jedem Elternteil berücksichtigt. Auf gemeins<strong>am</strong>en<br />
Antrag der Eltern ist auch eine andere Aufteilung<br />
möglich.<br />
Hinweis:<br />
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gesetzgeber<br />
nicht verpflichtet, die Höhe der oben genannten<br />
Pauschbeträge an die Preisentwicklung anzupassen, da<br />
der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, an Stelle des<br />
Pauschbetrages die tatsächlich entstandenen behinderungsbedingten<br />
Aufwendungen nachzuweisen (zum<br />
Beispiel Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />
vom 14. 11. 1995, 2 BvR 1372/95; Urteil des B<strong>und</strong>esfinanzhofs<br />
vom 28. 5. 1998, III R 3/96, die dagegen<br />
eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss<br />
vom 10. 8. 1998, 2 BvR 1068/98 nicht <strong>zur</strong> Entscheidung<br />
angenommen; Beschluss des B<strong>und</strong>esfinanzhofs<br />
vom 20. 3. 2003, III B 84/04, die dagegen eingelegte<br />
Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss<br />
vom 17. 1. 2007, 2 BvR 1059/03 nicht <strong>zur</strong> Entscheidung<br />
angenommen.<br />
6.3.4.2 Neben dem Behinderten-<br />
Pauschbetrag abziehbare<br />
außergewöhnliche Belastungen<br />
Der Behinderten-Pauschbetrag gilt die außergewöhnlichen<br />
Aufwendungen ab, die der behinderten Person<br />
in Folge der Behinderung für die Hilfe bei den regelmäßig<br />
wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens,<br />
für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf<br />
als typische Mehraufwendungen entstehen.<br />
Neben dem Behinderten-Pauschbetrag sind als außergewöhnliche<br />
Belastung unter anderem abzugsfähig:<br />
• Krankheitskosten aus akutem Anlass, zum Beispiel<br />
aufgr<strong>und</strong> einer Operation, auch wenn sie mit der<br />
Behinderung zus<strong>am</strong>menhängt (Abzug als außergewöhnliche<br />
Belastung allgemeiner Art nach § 33<br />
EStG, bei der das Finanz<strong>am</strong>t die zumutbare Belastung<br />
berücksichtigt).<br />
• Bis Kalenderjahr 2008: Aufwendungen für die Beschäftigung<br />
einer Hilfe im Haushalt oder bei Heimunterbringung<br />
die in den gezahlten Heimkosten<br />
enthaltenen Kosten für <strong>Leistungen</strong>, die denen einer<br />
Haushaltshilfe entsprechen bis zu 624 € beziehungsweise<br />
924 € (§ 33a Absatz 3 EStG). Ab dem<br />
Kalenderjahr 2009 wird für diese Aufwendungen<br />
eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG gewährt,<br />
soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen.<br />
• Aufwendungen für eine Heilkur, auch wenn diese<br />
mit der Behinderung zus<strong>am</strong>menhängt. Voraussetzung:<br />
Die Notwendigkeit der Kur muss nachgewiesen<br />
werden, durch eine vor Kurantritt ausgestellte<br />
Bescheinigung des Amtsarztes oder Unterlagen, aus<br />
denen sich ergibt, dass die Krankenkasse/Beihilfe<br />
einen Zuschuss zu den Unterkunfts- <strong>und</strong> Verpflegungskosten<br />
gezahlt hat (Abzug als außergewöhnliche<br />
Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG, bei<br />
der das Finanz<strong>am</strong>t die zumutbare Belastung berücksichtigt).<br />
• Kosten für eine Begleitperson während einer notwendigen<br />
Kur, wenn im Schwerbehindertenausweis<br />
vermerkt ist, dass der Steuerpflichtige einer ständigen<br />
Begleitung bedarf oder in anderen Fällen vor<br />
Kurantritt vom Amtsarzt bescheinigt wird, dass die<br />
Begleitung aus medizinischen Gründen erforderlich<br />
ist (Abzug als außergewöhnliche Belastung allgemeiner<br />
Art nach § 33 EStG, bei der das Finanz<strong>am</strong>t<br />
die zumutbare Belastung berücksichtigt). Fährt ein<br />
behinderter Steuerpflichtiger, der auf ständige Begleitung<br />
angewiesen ist, zus<strong>am</strong>men mit seinem<br />
Ehegatten in Urlaub, können die Kosten für den<br />
Ehegatten steuerlich nicht berücksichtigt werden.<br />
Insoweit liegen keine „behinderungsbedingten“<br />
Mehraufwendungen vor, da andere Ehegatten auch<br />
gemeins<strong>am</strong> in Urlaub fahren.<br />
• Kosten für eine Begleitperson bei Urlaubsreisen bis<br />
zu einem Betrag von 767 € im Kalenderjahr, wenn<br />
im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist, dass<br />
der Steuerpflichtige einer ständigen Begleitung bedarf<br />
oder in anderen Fällen vor Antritt des Urlaubs<br />
68