11.06.2014 Aufrufe

Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Vertrauensschutz<br />

Versicherte, die bis zum 16. 11. 1950 geboren wurden<br />

<strong>und</strong> <strong>am</strong> 16. 11. 2000 schwerbehindert, berufs- oder<br />

erwerbsunfähig waren, genießen Vertrauensschutz.<br />

Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen<br />

ab Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge<br />

in Anspruch nehmen. Die Schwerbehinderung<br />

wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis<br />

nachgewiesen, der zum Rentenbeginn<br />

noch gültig sein muss.<br />

Auf die erforderlichen Mindestversicherungszeiten<br />

(„Wartezeit“) von 35 Jahren sind sämtliche rentenrechtliche<br />

Zeiten an<strong>zur</strong>echnen. Hierzu gehören:<br />

• Beitragszeiten (Pflicht- <strong>und</strong> freiwillige Beiträge),<br />

• Kindererziehungszeiten,<br />

• Zeiten aus dem Versorgungsausgleich <strong>und</strong> dem<br />

Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern,<br />

• Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung<br />

des Arbeitnehmers,<br />

• Zuschläge an Entgeltpunkten für <strong>Arbeits</strong>entgelt<br />

aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung,<br />

• Ersatzzeiten,<br />

• Anrechnungszeiten (zum Beispiel schulische Ausbildung<br />

nach Vollendung des 17. Lebensjahres)<br />

• Berücksichtigungszeiten (zum Beispiel Erziehung<br />

bis <strong>zur</strong> Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes).<br />

Das Rentenalter wird ab 2012 für alle, die nicht<br />

45 Jahre Beiträge gezahlt haben, schrittweise auf<br />

67 Jahre steigen. Die Altersgrenze für schwerbehinderte<br />

Menschen ab Jahrgang 1952 steigt ebenfalls ab<br />

2012 von 63 auf 65 Jahre. Das Alter für den frühesten<br />

Rentenbeginn steigt bis 2029 von 60 auf 62 Jahre.<br />

Wer dann mit 62 statt mit 65 in Rente geht, muss Abzüge<br />

von 0,3 Prozent pro Monat in Kauf nehmen – für<br />

drei vorgezogene Rentenjahre also höchstens<br />

10,8 Prozent. Es gibt aber eine Vertrauensschutzregel:<br />

Wer vor dem 17. November 1950 geboren ist <strong>und</strong><br />

spätestens <strong>am</strong> 16. November 2000 anerkannt schwerbehindert<br />

war, kann weiterhin mit 60 Jahren ohne Abzüge<br />

in Rente gehen.<br />

Vertrauensschutzregelung bei Altersteilzeit<br />

Von der Anhebung der Altersgrenzen sollen alle Versicherten<br />

der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1954<br />

ausgenommen sein, die vor dem 1. 1. 2007 einen verbindlichen<br />

Vertrag über Alterszeit abgeschlossen haben.<br />

Konkret bedeutet dies:<br />

• Wer noch vor dem 1. 1. 2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit<br />

vereinbart hat, sichert sich für alle Altersrentenarten<br />

die bisher geltenden Altersgrenzen.<br />

• Wer ab dem 1. 1. 2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit<br />

vereinbart, ist von der Anhebung der Altersgrenzen<br />

betroffen. Bei einem vorzeitigen Rentenbezug<br />

reduziert sich auf Dauer die Altersrente um<br />

Rentenabschläge von 0,3 Prozent/Monat.<br />

• Versicherte der Jahrgänge bis Dezember 1952 können<br />

bei Erfüllung der Voraussetzungen <strong>und</strong> Abschluss<br />

einer Altersteilzeitvereinbarung bis 2003 eine<br />

Altersrente mit 60 in Anspruch nehmen unter<br />

Berücksichtigung entsprechender Abschläge.<br />

5.5 Vorgezogene Versetzung in den<br />

Ruhestand<br />

Für wen? Schwerbehinderte Be<strong>am</strong>tinnen <strong>und</strong> Be<strong>am</strong>te,<br />

Richterinnen <strong>und</strong> Richter<br />

Wer gewährt? Dienstherr/Versorgungsträger<br />

Wo steht’s? § 42 Absatz 4 Nummer 1 BBG, § 45<br />

Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 LBG NRW,<br />

§§ 14 Absatz 3, 69d Absätze 5 <strong>und</strong> 6<br />

Be<strong>am</strong>tVG<br />

Schwerbehinderte Be<strong>am</strong>tinnen, Be<strong>am</strong>te, Richterinnen<br />

<strong>und</strong> Richter können auf ihren Antrag in den Ruhestand<br />

versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet<br />

haben. In diesem Fall wird die Versorgung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auf Dauer um einen Versorgungsabschlag in Höhe eines<br />

bestimmten Prozentsatzes von den ungekürzten Bruttoversorgungsbezügen<br />

vermindert. Ob ein Versorgungsabschlag<br />

die Versorgungsbezüge vermindern, lässt sich<br />

mit Hilfe des nachstehenden Schemas ermitteln: siehe<br />

nächste Seite<br />

Zur Berechnung des Versorgungsabschlags ist zunächst<br />

die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf<br />

des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres zu<br />

ermitteln <strong>und</strong> auf zwei Dezimalstellen ger<strong>und</strong>et in Jahre<br />

um<strong>zur</strong>echnen. Ist das 63. Lebensjahr überschritten,<br />

fällt kein Versorgungsabschlag an. Die so ermittelten<br />

Jahre werden mit 3,6 multipliziert, das Ergebnis auf<br />

zwei Dezimalstellen ger<strong>und</strong>et. Das Ergebnis ist der Versorgungsabschlag<br />

in Prozent.<br />

Soziale<br />

Sicherung<br />

45

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!