Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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Vertrauensschutz<br />
Versicherte, die bis zum 16. 11. 1950 geboren wurden<br />
<strong>und</strong> <strong>am</strong> 16. 11. 2000 schwerbehindert, berufs- oder<br />
erwerbsunfähig waren, genießen Vertrauensschutz.<br />
Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen<br />
ab Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge<br />
in Anspruch nehmen. Die Schwerbehinderung<br />
wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis<br />
nachgewiesen, der zum Rentenbeginn<br />
noch gültig sein muss.<br />
Auf die erforderlichen Mindestversicherungszeiten<br />
(„Wartezeit“) von 35 Jahren sind sämtliche rentenrechtliche<br />
Zeiten an<strong>zur</strong>echnen. Hierzu gehören:<br />
• Beitragszeiten (Pflicht- <strong>und</strong> freiwillige Beiträge),<br />
• Kindererziehungszeiten,<br />
• Zeiten aus dem Versorgungsausgleich <strong>und</strong> dem<br />
Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern,<br />
• Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung<br />
des Arbeitnehmers,<br />
• Zuschläge an Entgeltpunkten für <strong>Arbeits</strong>entgelt<br />
aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung,<br />
• Ersatzzeiten,<br />
• Anrechnungszeiten (zum Beispiel schulische Ausbildung<br />
nach Vollendung des 17. Lebensjahres)<br />
• Berücksichtigungszeiten (zum Beispiel Erziehung<br />
bis <strong>zur</strong> Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes).<br />
Das Rentenalter wird ab 2012 für alle, die nicht<br />
45 Jahre Beiträge gezahlt haben, schrittweise auf<br />
67 Jahre steigen. Die Altersgrenze für schwerbehinderte<br />
Menschen ab Jahrgang 1952 steigt ebenfalls ab<br />
2012 von 63 auf 65 Jahre. Das Alter für den frühesten<br />
Rentenbeginn steigt bis 2029 von 60 auf 62 Jahre.<br />
Wer dann mit 62 statt mit 65 in Rente geht, muss Abzüge<br />
von 0,3 Prozent pro Monat in Kauf nehmen – für<br />
drei vorgezogene Rentenjahre also höchstens<br />
10,8 Prozent. Es gibt aber eine Vertrauensschutzregel:<br />
Wer vor dem 17. November 1950 geboren ist <strong>und</strong><br />
spätestens <strong>am</strong> 16. November 2000 anerkannt schwerbehindert<br />
war, kann weiterhin mit 60 Jahren ohne Abzüge<br />
in Rente gehen.<br />
Vertrauensschutzregelung bei Altersteilzeit<br />
Von der Anhebung der Altersgrenzen sollen alle Versicherten<br />
der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1954<br />
ausgenommen sein, die vor dem 1. 1. 2007 einen verbindlichen<br />
Vertrag über Alterszeit abgeschlossen haben.<br />
Konkret bedeutet dies:<br />
• Wer noch vor dem 1. 1. 2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit<br />
vereinbart hat, sichert sich für alle Altersrentenarten<br />
die bisher geltenden Altersgrenzen.<br />
• Wer ab dem 1. 1. 2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit<br />
vereinbart, ist von der Anhebung der Altersgrenzen<br />
betroffen. Bei einem vorzeitigen Rentenbezug<br />
reduziert sich auf Dauer die Altersrente um<br />
Rentenabschläge von 0,3 Prozent/Monat.<br />
• Versicherte der Jahrgänge bis Dezember 1952 können<br />
bei Erfüllung der Voraussetzungen <strong>und</strong> Abschluss<br />
einer Altersteilzeitvereinbarung bis 2003 eine<br />
Altersrente mit 60 in Anspruch nehmen unter<br />
Berücksichtigung entsprechender Abschläge.<br />
5.5 Vorgezogene Versetzung in den<br />
Ruhestand<br />
Für wen? Schwerbehinderte Be<strong>am</strong>tinnen <strong>und</strong> Be<strong>am</strong>te,<br />
Richterinnen <strong>und</strong> Richter<br />
Wer gewährt? Dienstherr/Versorgungsträger<br />
Wo steht’s? § 42 Absatz 4 Nummer 1 BBG, § 45<br />
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 LBG NRW,<br />
§§ 14 Absatz 3, 69d Absätze 5 <strong>und</strong> 6<br />
Be<strong>am</strong>tVG<br />
Schwerbehinderte Be<strong>am</strong>tinnen, Be<strong>am</strong>te, Richterinnen<br />
<strong>und</strong> Richter können auf ihren Antrag in den Ruhestand<br />
versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet<br />
haben. In diesem Fall wird die Versorgung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
auf Dauer um einen Versorgungsabschlag in Höhe eines<br />
bestimmten Prozentsatzes von den ungekürzten Bruttoversorgungsbezügen<br />
vermindert. Ob ein Versorgungsabschlag<br />
die Versorgungsbezüge vermindern, lässt sich<br />
mit Hilfe des nachstehenden Schemas ermitteln: siehe<br />
nächste Seite<br />
Zur Berechnung des Versorgungsabschlags ist zunächst<br />
die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf<br />
des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres zu<br />
ermitteln <strong>und</strong> auf zwei Dezimalstellen ger<strong>und</strong>et in Jahre<br />
um<strong>zur</strong>echnen. Ist das 63. Lebensjahr überschritten,<br />
fällt kein Versorgungsabschlag an. Die so ermittelten<br />
Jahre werden mit 3,6 multipliziert, das Ergebnis auf<br />
zwei Dezimalstellen ger<strong>und</strong>et. Das Ergebnis ist der Versorgungsabschlag<br />
in Prozent.<br />
Soziale<br />
Sicherung<br />
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