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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei<br />

Berufsunfähigkeit<br />

Diese Rente erhalten die Menschen, die vor dem<br />

2. 1. 1961 geboren <strong>und</strong> berufsunfähig sind, in den letzten<br />

fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU)<br />

drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt <strong>und</strong> die allgemeine<br />

Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Berufsunfähig<br />

ist, wer aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen in seinem oder<br />

einem anderen zumutbaren Beruf weniger als sechs<br />

St<strong>und</strong>en täglich leisten kann.<br />

c) Rente wegen voller Erwerbsminderung<br />

Diese Rente erhält der, der voll erwerbsgemindert ist,<br />

wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung<br />

drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt <strong>und</strong><br />

die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurden.<br />

Voll erwerbsgemindert ist, wer aus ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Gründen auf dem allgemeinen <strong>Arbeits</strong>markt täglich<br />

keine drei St<strong>und</strong>en mehr tätig sein kann. Auf das<br />

Lebensalter kommt es nicht an.<br />

Für diese drei Rentenformen gelten die folgenden<br />

Gr<strong>und</strong>sätze:<br />

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für den<br />

Leistungsbezug:<br />

Eine versicherungsrechtliche Voraussetzung für den<br />

Leistungsbezug ist, dass der Antragsteller mindestens<br />

fünf Jahre bei einem Rentenversicherungsträger versichert<br />

war <strong>und</strong> innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt<br />

des Leistungsfalles mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge<br />

aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit<br />

nachweisen kann.<br />

Dabei werden als „Wartezeiten“ (= Mindestversicherungszeit)<br />

berücksichtigt:<br />

• Beitragszeiten (Pflicht- <strong>und</strong> freiwillige Beiträge),<br />

• Kindererziehungszeiten,<br />

• Zeiten, in denen sich der häuslichen Pflege gewidmet<br />

wurde,<br />

• Zeiten aus dem Versorgungsausgleich <strong>und</strong> dem<br />

Rentensplitting unter Ehegatten,<br />

• Zuschläge für 400-Euro-Jobs,<br />

• Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft).<br />

Rentenbeginn<br />

Die Rente beginnt mit dem auf den Eintritt der Erwerbsminderung<br />

folgenden Monat. Dies gilt aber nur, wenn<br />

der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach<br />

Eintritt der Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit gestellt<br />

wird. Wird der Antrag später als drei Kalendermonate<br />

nach Eintritt der Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit<br />

gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat.<br />

Handelt es sich um eine zeitlich befristete<br />

Rente, dann beginnt sie frühestens im siebten Monat<br />

nach Eintritt der Leistungsminderung/Berufsunfähigkeit.<br />

Rentenabschlag<br />

Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />

vor dem 65. Lebensjahr sind Rentenabschläge<br />

hinzunehmen. Für jeden Kalendermonat, für<br />

den die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor<br />

Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht wird,<br />

beträgt der Rentenabschlag 0,3 Prozent, höchstens jedoch<br />

10,8 Prozent.<br />

Beispiel der gesetzlichen Absicherung für die nach<br />

dem 1. 1. 1961 geborenen Bewohner der alten<br />

B<strong>und</strong>esländer<br />

Bruttoein- halbe EU-Rente volle EU-Rente<br />

kommen/Monat<br />

1.500 251 502<br />

2.000 335 670<br />

2.500 419 837<br />

3.000 502 1.005<br />

3.500 562 1.124<br />

4.000 596 1.192<br />

Hinzuverdienst<br />

Die Erwerbsminderungsrente kann gekürzt werden beziehungsweise<br />

auch ganz wegfallen bei<br />

• Verdiensten aus Nebenjobs,<br />

• Einkommen aus Selbstständigkeit,<br />

• Bezug von Sozialleistungen, wie etwa <strong>Arbeits</strong>losengeld,<br />

• Erhalt von <strong>Leistungen</strong> aus der Rentenversicherung,<br />

• Bezug von Vorruhestandsgeld oder<br />

• bestehendem Anspruch auf Entgeltfortzahlung.<br />

Beträgt der Verdienst mehr als 400 € monatlich trotz<br />

voller Erwerbsminderung, so führt dies zu einer Kürzung<br />

der Erwerbsminderungsrente. Unter 400 € Hinzuverdienst<br />

sind unschädlich. Zwei Monate lang darf der<br />

Verdienst auch 800 € betragen, ohne dass es bei der<br />

Rentenhöhe berücksichtigt wird.<br />

Soziale<br />

Sicherung<br />

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