Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei<br />
Berufsunfähigkeit<br />
Diese Rente erhalten die Menschen, die vor dem<br />
2. 1. 1961 geboren <strong>und</strong> berufsunfähig sind, in den letzten<br />
fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU)<br />
drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt <strong>und</strong> die allgemeine<br />
Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Berufsunfähig<br />
ist, wer aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen in seinem oder<br />
einem anderen zumutbaren Beruf weniger als sechs<br />
St<strong>und</strong>en täglich leisten kann.<br />
c) Rente wegen voller Erwerbsminderung<br />
Diese Rente erhält der, der voll erwerbsgemindert ist,<br />
wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung<br />
drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt <strong>und</strong><br />
die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurden.<br />
Voll erwerbsgemindert ist, wer aus ges<strong>und</strong>heitlichen<br />
Gründen auf dem allgemeinen <strong>Arbeits</strong>markt täglich<br />
keine drei St<strong>und</strong>en mehr tätig sein kann. Auf das<br />
Lebensalter kommt es nicht an.<br />
Für diese drei Rentenformen gelten die folgenden<br />
Gr<strong>und</strong>sätze:<br />
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für den<br />
Leistungsbezug:<br />
Eine versicherungsrechtliche Voraussetzung für den<br />
Leistungsbezug ist, dass der Antragsteller mindestens<br />
fünf Jahre bei einem Rentenversicherungsträger versichert<br />
war <strong>und</strong> innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt<br />
des Leistungsfalles mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge<br />
aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit<br />
nachweisen kann.<br />
Dabei werden als „Wartezeiten“ (= Mindestversicherungszeit)<br />
berücksichtigt:<br />
• Beitragszeiten (Pflicht- <strong>und</strong> freiwillige Beiträge),<br />
• Kindererziehungszeiten,<br />
• Zeiten, in denen sich der häuslichen Pflege gewidmet<br />
wurde,<br />
• Zeiten aus dem Versorgungsausgleich <strong>und</strong> dem<br />
Rentensplitting unter Ehegatten,<br />
• Zuschläge für 400-Euro-Jobs,<br />
• Ersatzzeiten (zum Beispiel Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft).<br />
Rentenbeginn<br />
Die Rente beginnt mit dem auf den Eintritt der Erwerbsminderung<br />
folgenden Monat. Dies gilt aber nur, wenn<br />
der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach<br />
Eintritt der Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit gestellt<br />
wird. Wird der Antrag später als drei Kalendermonate<br />
nach Eintritt der Erwerbsminderung/Berufsunfähigkeit<br />
gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat.<br />
Handelt es sich um eine zeitlich befristete<br />
Rente, dann beginnt sie frühestens im siebten Monat<br />
nach Eintritt der Leistungsminderung/Berufsunfähigkeit.<br />
Rentenabschlag<br />
Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung<br />
vor dem 65. Lebensjahr sind Rentenabschläge<br />
hinzunehmen. Für jeden Kalendermonat, für<br />
den die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor<br />
Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht wird,<br />
beträgt der Rentenabschlag 0,3 Prozent, höchstens jedoch<br />
10,8 Prozent.<br />
Beispiel der gesetzlichen Absicherung für die nach<br />
dem 1. 1. 1961 geborenen Bewohner der alten<br />
B<strong>und</strong>esländer<br />
Bruttoein- halbe EU-Rente volle EU-Rente<br />
kommen/Monat<br />
1.500 251 502<br />
2.000 335 670<br />
2.500 419 837<br />
3.000 502 1.005<br />
3.500 562 1.124<br />
4.000 596 1.192<br />
Hinzuverdienst<br />
Die Erwerbsminderungsrente kann gekürzt werden beziehungsweise<br />
auch ganz wegfallen bei<br />
• Verdiensten aus Nebenjobs,<br />
• Einkommen aus Selbstständigkeit,<br />
• Bezug von Sozialleistungen, wie etwa <strong>Arbeits</strong>losengeld,<br />
• Erhalt von <strong>Leistungen</strong> aus der Rentenversicherung,<br />
• Bezug von Vorruhestandsgeld oder<br />
• bestehendem Anspruch auf Entgeltfortzahlung.<br />
Beträgt der Verdienst mehr als 400 € monatlich trotz<br />
voller Erwerbsminderung, so führt dies zu einer Kürzung<br />
der Erwerbsminderungsrente. Unter 400 € Hinzuverdienst<br />
sind unschädlich. Zwei Monate lang darf der<br />
Verdienst auch 800 € betragen, ohne dass es bei der<br />
Rentenhöhe berücksichtigt wird.<br />
Soziale<br />
Sicherung<br />
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