Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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ort gr<strong>und</strong>sätzlich in ärztliche Behandlung begeben. Bei<br />
Heilkuren von Kindern ist zusätzlich erforderlich, dass<br />
das Kind während der Kur in einem Kinderheim untergebracht<br />
ist oder der Amtsarzt vor Kurantritt bescheinigt<br />
hat, dass <strong>und</strong> warum der Kurerfolg auch bei einer<br />
Unterbringung außerhalb eines Kinderheims gewährleistet<br />
ist (Urteile des B<strong>und</strong>esfinanzhofs vom<br />
12. 6. 1991, B<strong>und</strong>essteuerblatt 1991 II Seite 763 <strong>und</strong><br />
vom 2. 4. 1998, B<strong>und</strong>essteuerblatt 1998 II Seite 613).<br />
Kosten für eine Begleitperson während einer notwendigen<br />
Kur können ebenfalls berücksichtigt werden,<br />
wenn der Kurbedürftige behindert ist <strong>und</strong> im Schwerbehindertenausweis<br />
vermerkt ist, dass er einer ständigen<br />
Begleitung bedarf oder – in anderen Fällen – vor<br />
Kurantritt vom Amtsarzt bescheinigt wird, dass die Begleitung<br />
aus medizinischen Gründen erforderlich ist<br />
(Urteil des B<strong>und</strong>esfinanzhofs vom 17. 12. 1997 B<strong>und</strong>essteuerblatt<br />
1998 II Seite 298). Ebenso können Kosten<br />
des Steuerpflichtigen für eine Begleitperson bei Urlaubsreisen<br />
bis zu einem Betrag von 767 € im Kalenderjahr<br />
berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige<br />
behindert ist <strong>und</strong> im Schwerbehindertenausweis vermerkt<br />
ist, dass er einer ständigen Begleitung bedarf<br />
oder – in anderen Fällen – vor Antritt des Urlaubs vom<br />
Amtsarzt bescheinigt wird, dass die Begleitung aus medizinischen<br />
Gründen erforderlich ist (Urteil des B<strong>und</strong>esfinanzhofs<br />
vom 4. 7. 2002, B<strong>und</strong>essteuerblatt 2002 II<br />
Seite 765). Fahren Eltern mit ihrem minderjährigen behinderten<br />
Kind in Urlaub, können die auf die Eltern entfallenden<br />
Reisekosten aber auch dann nicht steuerlich<br />
berücksichtigt werden, wenn das Kind der ständigen<br />
Begleitung bedarf. In diesem Fall liegen keine „behinderungsbedingten“<br />
Mehraufwendungen vor, da entsprechende<br />
Kosten auch F<strong>am</strong>ilien entstehen, die mit<br />
ihren ges<strong>und</strong>en Kindern in Urlaub fahren (Urteil des<br />
B<strong>und</strong>esfinanzhofs vom 26. 1. 2006, BFH/NV 2006 Seite<br />
1.265). Entsprechendes gilt, wenn ein Steuerpflichtiger,<br />
der auf ständige Begleitung angewiesen ist, mit<br />
seinem Ehegatten in Urlaub fährt. Auch in diesem Fall<br />
liegen keine „behinderungsbedingten“ Mehraufwendungen<br />
vor, da andere Ehegatten ebenfalls gemeins<strong>am</strong><br />
in Urlaub fahren.<br />
Aufwendungen, für die der Steuerpflichtige einen Gegenwert<br />
erhält, sind gr<strong>und</strong>sätzlich keine außergewöhnliche<br />
Belastung. Durch entsprechende Aufwendungen<br />
wird der Steuerpflichtige nämlich nicht belastet, da lediglich<br />
Vermögen umgeschichtet wird. Ein Gegenwert<br />
liegt vor, wenn der betroffene Gegenstand oder die<br />
Leistung nicht nur für den Steuerpflichtigen, sondern<br />
auch für einen Dritten von Vorteil sein kann, von länger<br />
dauerndem Wert <strong>und</strong> Nutzen ist <strong>und</strong> d<strong>am</strong>it eine gewisse<br />
Marktfähigkeit besitzt, die in einem bestimmten<br />
Verkehrswert zum Ausdruck kommt.<br />
Beispiele:<br />
(Urteil des B<strong>und</strong>esfinanzhofs vom 4. 3. 1983,<br />
B<strong>und</strong>essteuerblatt 1983 II Seite 378):<br />
Die Ehefrau ist querschnittgelähmt <strong>und</strong> kann sich ohne<br />
fremde Hilfe nicht bewegen. Zur Vermeidung von<br />
Krämpfen ist eine gleichbleibende Wohnungstemperatur<br />
erforderlich. Deshalb wird die vorhandene Koksetagenheizung<br />
durch eine Nachtstromspeicherheizung<br />
ersetzt, die die Ehefrau selbst bedienen kann. Der B<strong>und</strong>esfinanzhof<br />
hat die Kosten für die Nachtstromspeicherheizung<br />
nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt,<br />
da die Steuerpflichtigen mit der Heizung einen<br />
Gegenwert erhalten haben, der auch für einen eventuellen<br />
Nachmieter von Vorteil sein kann.<br />
(Urteil des B<strong>und</strong>esfinanzhofs vom 10. 10. 1996,<br />
B<strong>und</strong>essteuerblatt 1997 II Seite 491)<br />
Der behinderte Steuerpflichtige, der auf die Benutzung<br />
eines Rollstuhls angewiesen ist, hat ein Haus für eigene<br />
Wohnzwecke errichtet. Er hat es behindertengerecht<br />
gestaltet, indem im Erdgeschoss ein großes Bad mit einer<br />
Bodendusche, verbreiterte Innentüren, überfahrbare<br />
Schwellen im Eingangs- <strong>und</strong> Balkonbereich, nach<br />
unten versetzte Fenstergriffe sowie eine Aufzugsanlage<br />
über drei Geschosse eingebaut worden sind.<br />
Die (Mehr-)Kosten für die behindertengerechte Gestaltung<br />
des Hauses (zum Beispiel Einbau eines Fahrstuhls,<br />
extra breite Türen, schwellenlose Raumübergänge, besondere<br />
Tür- <strong>und</strong> Fenstergriffe sowie ein großes Badezimmer)<br />
sind nicht als außergewöhnliche Belastung<br />
abzugsfähig. Der Steuerpflichtige hat für seine Aufwendungen<br />
einen Gegenwert in Form der Bauleistungen<br />
erhalten, die in den Wert des Hauses eingehen.<br />
Beim Bau eines Hauses erhält der Steuerpflichtige nur<br />
bei der Schaffung von Einrichtungen keinen Gegenwert,<br />
die bei der Nutzung des Hauses durch einen nicht<br />
kranken beziehungsweise nicht behinderten Bewohner<br />
nicht mit verwandt werden können. Nur insoweit liegt<br />
„verlorener Aufwand“ vor, der als außergewöhnliche<br />
Belastung berücksichtigungsfähig ist (zum Beispiel Kosten<br />
für den Einbau eines Treppenschräglifts).<br />
Steuerermäßigungen<br />
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