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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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von folgenden Wohnungsgrößen auszugehen: 45 qm<br />

für Alleinstehende, 60 qm oder zwei Wohnräume für<br />

einen Zwei-Personen-Haushalt. Für jede weitere haushaltsangehörige<br />

Person erhöht sich die Wohnfläche<br />

um weitere 15 Quadratmeter Ein zusätzlicher Raum<br />

oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 Quadratmeter<br />

kann unter anderem besonders betroffenen schwerbehinderten<br />

Menschen (zum Beispiel blinden Menschen<br />

oder Rollstuhlfahrern) wegen der besonderen<br />

persönlichen Bedürfnisse oder <strong>zur</strong> Vermeidung von besonderen<br />

Härten zuerkannt werden.<br />

9.4 Wohneigentumssicherungshilfe (WESH)<br />

Für wen? Haushalte mit schwerbehinderten Personen<br />

Wer gewährt? Wohnbauförderungsanstalt des Landes<br />

NRW<br />

Wo steht’s? WESH (Förderprogr<strong>am</strong>m des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen)<br />

Mit zusätzlichen Förderdarlehen soll Haushalten in einer<br />

besonderen Notlage die Erhaltung von Wohneigentum<br />

gesichert werden. Mit zunächst zinslosen Darlehen<br />

oder durch andere Maßnahmen werden laufende Zahlungsverpflichtungen<br />

abgelöst, abgedeckt oder gesenkt.<br />

Die Höhe der Darlehen ist abhängig von der Situation<br />

im Einzelfall.<br />

Sanierungsdarlehen können gr<strong>und</strong>sätzlich nur gewährt<br />

werden an Haushalte mit mindestens einem Kind im<br />

Sinne von § 32 EStG oder einer schwerbehinderten Person,<br />

deren selbst genutztes Wohneigentum (Eigenheim,<br />

Eigentumswohnung) mit Wohnungsbaumitteln<br />

des Landes gefördert wurde <strong>und</strong> deren Ges<strong>am</strong>teinkommen<br />

innerhalb der Einkommensgrenzen über die soziale<br />

Wohnraumförderung (WoFG) liegt. Eine Sanierung<br />

darf nur durchgeführt werden, wenn dadurch die finanzielle<br />

Belastung auf Dauer tragbar wird.<br />

Informationen <strong>und</strong> Anträge erhalten Sie bei der<br />

Wohnbauförderungsanstalt NRW c/o<br />

Landesbank NRW<br />

Heerdter Lohweg 35, 40549 Düsseldorf<br />

Telefon 02 11/8 26 09, Fax 02 11/82 60 77 60<br />

Web-Adresse: http://www.nrwbank.de/de/<br />

wohnraumportal/index.html<br />

9.5 Wohnungskündigung/Widerspruch<br />

des Mieters wegen sozialer Härte<br />

Für wen? Schwerbehinderte Mieter, die durch<br />

die Kündigung ihrer Wohnung besonders<br />

schwer betroffen sind<br />

Wer gewährt? Vermieter, Amtsgericht<br />

Wo steht’s? §§ 556a, 564b BGB<br />

Der Vermieter kann den Mietvertrag über eine Wohnung<br />

in der Regel nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes<br />

Interesse geltend machen kann (zum Beispiel<br />

Vertragsverletzungen des Mieters, Eigenbedarf). Diese<br />

Einschränkung des Kündigungsrechts gilt nicht, wenn<br />

der Mieter mit seinem Vermieter zus<strong>am</strong>men in einem<br />

Haus mit mehr als zwei Wohnungen wohnt (§ 564b<br />

BGB).<br />

Selbst wenn die Kündigung danach zulässig wäre, kann<br />

der Mieter widersprechen <strong>und</strong> die Fortsetzung des<br />

Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des<br />

Mietverhältnisses für ihn oder seine F<strong>am</strong>ilie eine Härte<br />

bedeuten würde, <strong>und</strong> diese auch gegenüber den berechtigten<br />

Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen<br />

ist (§ 556a BGB). Der Widerspruch muss schriftlich<br />

erklärt werden <strong>und</strong> dem Vermieter in der Regel spätestens<br />

zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist<br />

zugehen.<br />

Eine Härte liegt zum Beispiel vor, wenn kein angemessener<br />

Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen<br />

beschafft werden kann. Eine „angemessene Ersatzwohnung“<br />

muss nach ihrer Größe <strong>und</strong> Ausstattung eine<br />

menschenwürdige Unterbringung aller zum Haushalt<br />

gehörenden F<strong>am</strong>ilienmitglieder gewährleisten. Dabei<br />

sind auch der Ges<strong>und</strong>heitszustand <strong>und</strong> die<br />

Auswirkungen einer Schwerbehinderung zu berücksichtigen.<br />

Die Gerichte haben unter anderem eine Härte anerkannt<br />

– wenn die Beendigung des Mietverhältnisses nachteilige<br />

Auswirkungen auf Krankheitsverlauf <strong>und</strong> Genesung<br />

eines Mieters befürchten lässt,<br />

– bei hohem Alter <strong>und</strong> nicht unerheblicher Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung,<br />

– wenn seelisch Kranke eine Kündigung nicht verarbeiten<br />

können.<br />

Wohnen<br />

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