Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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gewöhnlichen Aufenthaltes im Beitrittsgebiet nach<br />
Vollendung des 16. Lebensjahres <strong>und</strong> nach Eintritt<br />
der Erwerbsunfähigkeit zwischen dem 1. 7. 1975<br />
<strong>und</strong> dem 31. 12. 1991.<br />
5.7 Gr<strong>und</strong>sicherung für <strong>Arbeits</strong>suchende<br />
<strong>und</strong> Sozialgeld<br />
Für wen? Hilfebedürftige Menschen<br />
Wer gewährt? <strong>Arbeits</strong>gemeinschaften (ARGEN) oder<br />
zugelassene Kommunen (Optionskommunen)<br />
Wo steht’s? SGB II<br />
Weitere Informationen: Broschüren <strong>und</strong> Merkblätter<br />
der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit<br />
Die Gr<strong>und</strong>sicherung, die aus dem <strong>Arbeits</strong>losengeld II<br />
<strong>und</strong> dem Sozialgeld besteht, ist für erwerbsfähige Hilfebedürftige<br />
<strong>und</strong> mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft<br />
lebende Personen gedacht. Es ist aber nicht zwingend<br />
erforderlich, dass zumindest ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft<br />
tatsächlich arbeitslos ist.<br />
<strong>Arbeits</strong>losengeld II<br />
Anspruch auf <strong>Arbeits</strong>losengeld II haben alle erwerbsfähigen<br />
hilfebedürftigen Personen im Alter zwischen 15<br />
<strong>und</strong> 65 Jahren, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
in Deutschland haben, sowie Personen, die mit<br />
dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft<br />
leben.<br />
Erwerbstätig ist eine Person, wenn sie unter üblichen<br />
Bedingungen mindestens drei St<strong>und</strong>en täglich erwerbstätig<br />
sein könnte <strong>und</strong> nicht wegen Krankheit oder Behinderung<br />
auf absehbare Zeit daran gehindert ist. Als<br />
erwerbstätig gilt auch die Person, die <strong>zur</strong>zeit wegen der<br />
Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder der Pflege<br />
eines Angehörigen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.<br />
Hilfebedürftig ist eine Person, wenn sie ihren eigenen<br />
Lebensunterhalt <strong>und</strong> den Unterhalt der mit ihr in einer<br />
Gemeinschaft lebenden Personen nicht aus eigenen<br />
Mitteln sichern kann.<br />
Erwerbstätige Hilfebedürftige erhalten danach auf Antrag<br />
als <strong>Arbeits</strong>losengeld II <strong>Leistungen</strong> <strong>zur</strong> Sicherung<br />
des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener<br />
Kosten für Unterkunft <strong>und</strong> Heizung. Seit dem 1. 7. 2009<br />
gelten folgende Regelleistungen: siehe Tabelle unten<br />
Diese Regelleistung kann sich zum 1. Juli eines jeden<br />
Jahres um den Prozentsatz erhöhen, um den auch die<br />
Altersrente bei Vorliegen der Voraussetzungen angepasst<br />
wird.<br />
Hilfebedürftige können einen Mehrbedarf zum Lebensunterhalt<br />
einfordern, zum Beispiel einen angemessenen<br />
Kostenzuschuss, wenn Personen aus medizinischen<br />
Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen<br />
(Nachweispflicht) oder eine Mehrleistung von<br />
35 Prozent, wenn ein behinderter Mensch <strong>Leistungen</strong><br />
nach dem SGB VII oder dem SGB IX erhält.<br />
Die Regelleistung ist für den monatlichen laufenden Unterhalt<br />
vorgesehen; daneben können auch einmalige<br />
<strong>Leistungen</strong> erbracht werden. Die Regelleistung <strong>zur</strong> Sicherung<br />
des Lebensunterhaltes wird immer für jeden<br />
Monat im Voraus gewährt.<br />
Sozialgeld<br />
Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen<br />
Hilfebedürftigen in einer Gemeinschaft<br />
leben, erhalten als <strong>Leistungen</strong> <strong>zur</strong> Sicherung des Lebensunterhaltes<br />
Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch<br />
Soziale<br />
Sicherung<br />
Regelleistungen <strong>Arbeits</strong>losengeld II seit 1. Juli 2009<br />
Alleinstehende/<br />
alleinerziehende<br />
Person mit<br />
minderjährigem<br />
Partner<br />
Partner ab<br />
Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres<br />
Kinder bis <strong>zur</strong><br />
Vollendung des<br />
5. Lebensjahres<br />
Kinder vom 6. bis <strong>zur</strong><br />
Vollendung des<br />
14. Lebensjahres<br />
Kinder ab dem 14.<br />
<strong>und</strong> bis <strong>zur</strong><br />
Vollendung des<br />
25. Lebensjahres<br />
100 Prozent 90 Prozent 60 Prozent 70 Prozent 60 Prozent<br />
359 Euro 323 Euro 215 Euro 251 Euro 211 Euro<br />
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