Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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enden Tatsachen die Zustimmung <strong>zur</strong> Kündigung<br />
beim LVR-Integrations<strong>am</strong>t beantragen. Dieses trifft die<br />
Entscheidung innerhalb von weiteren zwei Wochen<br />
nach Antragseingang. Trifft das LVR-Integrations<strong>am</strong>t in<br />
dieser Zeit keine Entscheidung, so tritt die sogenannte<br />
Fiktion ein, das heisst nach Ablauf der zwei Wochen gilt<br />
die Zustimmung durch das LVR-Integrations<strong>am</strong>t als erteilt<br />
<strong>und</strong> der Arbeitgeber kann kündigen. Im Gegensatz<br />
<strong>zur</strong> ordentlichen Kündigung ist bei der außerordentlichen<br />
Kündigung das Ermessen des LVR-Integrations<strong>am</strong>tes<br />
durch das Gesetz eingeschränkt worden. Danach<br />
hat das LVR-Integrations<strong>am</strong>t die Zustimmung zu erteilen,<br />
wenn der Kündigungsgr<strong>und</strong> nicht in Zus<strong>am</strong>menhang<br />
mit der anerkannten Behinderung des Betroffenen<br />
steht.<br />
Gründe für eine Kündigung<br />
Kündigungsgründe können personen-, verhaltens-,<br />
<strong>und</strong> betriebsbedingt sein. Personenbedingte Kündigungen<br />
beruhen meist auf krankheitsbedingten Fehlzeiten<br />
oder behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen.<br />
Bei solchen Kündigungsverfahren kann<br />
das LVR-Integrations<strong>am</strong>t häufig eine gütliche Einigung<br />
(Erhalt des <strong>Arbeits</strong>verhältnisses) erreichen, wenn sich<br />
durch eine behinderungsgerechte Gestaltung des bisherigen<br />
oder die Umsetzung auf einen anderen behinderungsgerechteren<br />
<strong>Arbeits</strong>platz, die Fehlzeiten reduzieren<br />
lassen (siehe auch „<strong>Leistungen</strong> im <strong>Arbeits</strong>leben“,<br />
Seite 19).<br />
Der Arbeitgeber ist in den Fällen von personenbedingten<br />
Gründen in besonderem Maße dazu angehalten,<br />
jede geeignete <strong>und</strong> zumutbare Maßnahme zu ergreifen,<br />
um eine mögliche Kündigung zu vermeiden.<br />
Bei der Bewertung, ob einer Kündigung aus personenbedingten<br />
Gründen zugestimmt werden kann oder<br />
nicht, ist besonderes Augenmerk auf den Zus<strong>am</strong>menhang<br />
zwischen der Behinderung <strong>und</strong> dem Kündigungsgr<strong>und</strong><br />
zu legen. Hier ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers<br />
in verstärktem Maße gefordert.<br />
Bei Kündigungen, die ihre Gründe im Verhalten des<br />
schwerbehinderten Mitarbeiters haben, verliert der besondere<br />
Kündigungsschutz nach dem SGB IX an Schutzwirkung.<br />
Hier ist davon auszugehen, dass der schwerbehinderte<br />
Mitarbeiter sich sein Fehlverhalten genauso<br />
anrechnen lassen muss, wie der nicht behinderte Kollege.<br />
Verhaltensbedingte Kündigungsgründe liegen regelmäßig<br />
dann vor, wenn der Mitarbeiter gegen im <strong>Arbeits</strong>vertrag<br />
festgehaltene Pflichten verstößt. Dies können<br />
etwa Leistungsstörungen wie beispielsweise<br />
unentschuldigtes Fehlen, Störung des Betriebsfriedens<br />
wie Beleidigungen von Vorgesetzten <strong>und</strong> Kollegen oder<br />
Verletzung von Nebenpflichten wie verspätetes Beibringen<br />
von Krankmeldungen <strong>und</strong> vieles mehr sein. Allerdings<br />
ist der Arbeitgeber auch hier gehalten, vor<br />
Ausspruch der Kündigung alle ihm zumutbaren Maßnahmen<br />
getroffen zu haben.<br />
Bei betriebsbedingten Kündigungen aufgr<strong>und</strong> von Rationalisierung,<br />
Auftragsrückgang, Betriebseinschränkung,<br />
Stilllegung oder Fremdvergabe von Aufträgen ist<br />
die freie Entscheidung des LVR-Integrations<strong>am</strong>tes vom<br />
Gesetz her bereits so eingeschränkt, dass es im Regelfall<br />
der Kündigung zustimmen muss. In den Fällen von Insolvenzen<br />
<strong>und</strong> Betriebsstilllegungen, bei denen die gesetzlichen<br />
Voraussetzungen des § 89 Absatz 1 beziehungsweise<br />
3 SGB IX vorliegen, tritt zum eingeschränkten<br />
Ermessen auch noch die Zustimmungsfiktion<br />
(§ 88 Absatz 5 SGB IX). Das heißt, dass die Zustimmung<br />
durch das LVR-Integrations<strong>am</strong>t als erteilt gilt, wenn das<br />
LVR-Integrations<strong>am</strong>t innerhalb eines Monats nach Zugang<br />
des Kündigungsantrages durch den Arbeitgeber<br />
keine Entscheidung trifft.<br />
In der folgenden Übersicht finden Sie eine Aufstellung<br />
von Fallkonstellationen, die aufzeigen, wann der besondere<br />
Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen<br />
Anwendung findet <strong>und</strong> wann nicht. Bitte beachten<br />
Sie, dass diese Übersicht nicht vollständig <strong>und</strong> abschließend<br />
ist.<br />
Weitere Informationen zum Thema entnehmen Sie bitte<br />
dem <strong>Arbeits</strong>heft „Der besondere Kündigungsschutz“.<br />
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