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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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enden Tatsachen die Zustimmung <strong>zur</strong> Kündigung<br />

beim LVR-Integrations<strong>am</strong>t beantragen. Dieses trifft die<br />

Entscheidung innerhalb von weiteren zwei Wochen<br />

nach Antragseingang. Trifft das LVR-Integrations<strong>am</strong>t in<br />

dieser Zeit keine Entscheidung, so tritt die sogenannte<br />

Fiktion ein, das heisst nach Ablauf der zwei Wochen gilt<br />

die Zustimmung durch das LVR-Integrations<strong>am</strong>t als erteilt<br />

<strong>und</strong> der Arbeitgeber kann kündigen. Im Gegensatz<br />

<strong>zur</strong> ordentlichen Kündigung ist bei der außerordentlichen<br />

Kündigung das Ermessen des LVR-Integrations<strong>am</strong>tes<br />

durch das Gesetz eingeschränkt worden. Danach<br />

hat das LVR-Integrations<strong>am</strong>t die Zustimmung zu erteilen,<br />

wenn der Kündigungsgr<strong>und</strong> nicht in Zus<strong>am</strong>menhang<br />

mit der anerkannten Behinderung des Betroffenen<br />

steht.<br />

Gründe für eine Kündigung<br />

Kündigungsgründe können personen-, verhaltens-,<br />

<strong>und</strong> betriebsbedingt sein. Personenbedingte Kündigungen<br />

beruhen meist auf krankheitsbedingten Fehlzeiten<br />

oder behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen.<br />

Bei solchen Kündigungsverfahren kann<br />

das LVR-Integrations<strong>am</strong>t häufig eine gütliche Einigung<br />

(Erhalt des <strong>Arbeits</strong>verhältnisses) erreichen, wenn sich<br />

durch eine behinderungsgerechte Gestaltung des bisherigen<br />

oder die Umsetzung auf einen anderen behinderungsgerechteren<br />

<strong>Arbeits</strong>platz, die Fehlzeiten reduzieren<br />

lassen (siehe auch „<strong>Leistungen</strong> im <strong>Arbeits</strong>leben“,<br />

Seite 19).<br />

Der Arbeitgeber ist in den Fällen von personenbedingten<br />

Gründen in besonderem Maße dazu angehalten,<br />

jede geeignete <strong>und</strong> zumutbare Maßnahme zu ergreifen,<br />

um eine mögliche Kündigung zu vermeiden.<br />

Bei der Bewertung, ob einer Kündigung aus personenbedingten<br />

Gründen zugestimmt werden kann oder<br />

nicht, ist besonderes Augenmerk auf den Zus<strong>am</strong>menhang<br />

zwischen der Behinderung <strong>und</strong> dem Kündigungsgr<strong>und</strong><br />

zu legen. Hier ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers<br />

in verstärktem Maße gefordert.<br />

Bei Kündigungen, die ihre Gründe im Verhalten des<br />

schwerbehinderten Mitarbeiters haben, verliert der besondere<br />

Kündigungsschutz nach dem SGB IX an Schutzwirkung.<br />

Hier ist davon auszugehen, dass der schwerbehinderte<br />

Mitarbeiter sich sein Fehlverhalten genauso<br />

anrechnen lassen muss, wie der nicht behinderte Kollege.<br />

Verhaltensbedingte Kündigungsgründe liegen regelmäßig<br />

dann vor, wenn der Mitarbeiter gegen im <strong>Arbeits</strong>vertrag<br />

festgehaltene Pflichten verstößt. Dies können<br />

etwa Leistungsstörungen wie beispielsweise<br />

unentschuldigtes Fehlen, Störung des Betriebsfriedens<br />

wie Beleidigungen von Vorgesetzten <strong>und</strong> Kollegen oder<br />

Verletzung von Nebenpflichten wie verspätetes Beibringen<br />

von Krankmeldungen <strong>und</strong> vieles mehr sein. Allerdings<br />

ist der Arbeitgeber auch hier gehalten, vor<br />

Ausspruch der Kündigung alle ihm zumutbaren Maßnahmen<br />

getroffen zu haben.<br />

Bei betriebsbedingten Kündigungen aufgr<strong>und</strong> von Rationalisierung,<br />

Auftragsrückgang, Betriebseinschränkung,<br />

Stilllegung oder Fremdvergabe von Aufträgen ist<br />

die freie Entscheidung des LVR-Integrations<strong>am</strong>tes vom<br />

Gesetz her bereits so eingeschränkt, dass es im Regelfall<br />

der Kündigung zustimmen muss. In den Fällen von Insolvenzen<br />

<strong>und</strong> Betriebsstilllegungen, bei denen die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen des § 89 Absatz 1 beziehungsweise<br />

3 SGB IX vorliegen, tritt zum eingeschränkten<br />

Ermessen auch noch die Zustimmungsfiktion<br />

(§ 88 Absatz 5 SGB IX). Das heißt, dass die Zustimmung<br />

durch das LVR-Integrations<strong>am</strong>t als erteilt gilt, wenn das<br />

LVR-Integrations<strong>am</strong>t innerhalb eines Monats nach Zugang<br />

des Kündigungsantrages durch den Arbeitgeber<br />

keine Entscheidung trifft.<br />

In der folgenden Übersicht finden Sie eine Aufstellung<br />

von Fallkonstellationen, die aufzeigen, wann der besondere<br />

Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen<br />

Anwendung findet <strong>und</strong> wann nicht. Bitte beachten<br />

Sie, dass diese Übersicht nicht vollständig <strong>und</strong> abschließend<br />

ist.<br />

Weitere Informationen zum Thema entnehmen Sie bitte<br />

dem <strong>Arbeits</strong>heft „Der besondere Kündigungsschutz“.<br />

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