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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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) Zwischen der Hilfe im Haushalt <strong>und</strong> dem Steuerpflichtigen<br />

besteht ein Beschäftigungsverhältnis,<br />

für das Pflichtbeiträge <strong>zur</strong> Sozialversicherung zu<br />

zahlen sind <strong>und</strong> das kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis<br />

(„400-€-Job“) darstellt (§ 35a Absatz<br />

1 Nummer 2 EStG in der Fassung bis einschließlich<br />

2008)<br />

Bis einschließlich Kalenderjahr 2008<br />

• Steuerermäßigung: zwölf Prozent der begünstigten<br />

Kosten, höchstens 2.400 €.<br />

• Gartenpflegearbeiten eines selbstständigen Gärtners<br />

(nur die Lohn- <strong>und</strong> in Rechnung gestellten<br />

Fahrt kosten sind begünstigt, keine Materialkosten),<br />

• Tätigkeiten eines Pflegedienstes.<br />

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der<br />

Steuerpflichtige für die Kosten eine Rechnung erhalten<br />

<strong>und</strong> den Betrag auf ein Konto des Unternehmers überwiesen<br />

hat. Bei Barzahlung der Rechnung wird also keine<br />

Steuerermäßigung gewährt.<br />

Der Höchstbetrag von 2.400 € ermäßigt sich für jeden<br />

Kalendermonat, für den keine Kosten angefallen sind,<br />

um 1 / 12.<br />

Ab dem Kalenderjahr 2009 werden Kosten für ein sozialversicherungspflichtiges<br />

Beschäftigungsverhältnis mit<br />

einer Haushaltshilfe, das kein 400-€-Job ist, zus<strong>am</strong>men<br />

mit Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen,<br />

die keine Handwerkerleistungen sind, begünstigt<br />

(vergleiche d).<br />

c) Es werden haushaltsnahe Dienstleistungen, die<br />

keine Handwerkerleistungen darstellen, durch einen<br />

selbstständigen Unternehmer in Anspruch genommen<br />

(§ 35a Absatz 2 Satz 1 EStG)<br />

Bis einschließlich Kalenderjahr 2008<br />

• Steuerermäßigung: 20 Prozent der <strong>Arbeits</strong>- <strong>und</strong><br />

Fahrtkosten, höchstens 600 € im Kalenderjahr.<br />

Der Höchstbetrag erhöht sich auf 1.200 €, wenn<br />

• Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Pflege-<br />

<strong>und</strong> Betreuungsleistungen für eine Person geleistet<br />

worden sind, die in eine Pflegestufe eingereiht<br />

ist oder <strong>Leistungen</strong> aus der Pflegeversicherung<br />

erhält <strong>und</strong><br />

• die Pflege- <strong>und</strong> Betreuungsleistungen im Haushalt<br />

des Steuerpflichtigen oder der pflegebedürftigen<br />

Person erbracht werden.<br />

Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, der auch dann<br />

gilt, wenn entsprechende Aufwendungen nicht monatlich<br />

angefallen sind.<br />

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine<br />

Handwerkerleistungen darstellen, gehören zum Beispiel:<br />

• Tätigkeiten eines selbstständigen Fensterputzers,<br />

Beispiel:<br />

Die Ehegatten A <strong>und</strong> B leben in einem gemeins<strong>am</strong>en<br />

Haushalt. A hat einen GdB von 80 <strong>und</strong> ist pflegebedürftig.<br />

In 2006 sind den Ehegatten folgende Kosten entstanden:<br />

Kosten für einen selbstständigen Fensterputzer 600 €<br />

Kosten für die Gartenpflege durch einen<br />

Gärtner 600 €<br />

Kosten für die Inanspruchnahme eines<br />

Pflegedienstes von insges<strong>am</strong>t 6.000 €, wovon<br />

4.800 € die Pflegekasse übernommen hat,<br />

sodass die Ehegatten selbst zu zahlen hatten 1.200 €<br />

Die Ehegatten haben für die in Anspruch genommenen<br />

<strong>Leistungen</strong> Rechnungen erhalten <strong>und</strong> die Rechnungsbeträge<br />

überwiesen. Die zumutbare Eigenbelastung<br />

der Ehegatten beträgt 1.800 €.<br />

Von den Aufwendungen für den Fensterputzer <strong>und</strong><br />

den Gärtner von insges<strong>am</strong>t 1.200 € wird ein Betrag von<br />

924 € als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz<br />

3 EStG (= Kosten für Haushaltshilfen) abgezogen.<br />

Für den Restbetrag von 276 € wird eine Steuerermäßigung<br />

nach § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG gewährt.<br />

Die selbst getragenen Kosten für den Pflegedienst von<br />

1.200 € stellen dem Gr<strong>und</strong>e nach außergewöhnliche<br />

Belastungen im Sinne des § 33 EStG dar. Sie übersteigen<br />

jedoch nicht die zumutbare Eigenbelastung von<br />

1.800 €, sodass sie sich steuerlich als außergewöhnliche<br />

Belastung nicht auswirken. Daher kann für die selbst<br />

getragenen Pflegkosten ebenfalls eine Steuerermäßigung<br />

nach § 35a EStG gewährt werden. Die Steuerermäßigung<br />

nach § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG, die bei der<br />

Einkommensteuerveranlagung der Ehegatten abgezo-<br />

Steuerermäßigungen<br />

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