Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
) Zwischen der Hilfe im Haushalt <strong>und</strong> dem Steuerpflichtigen<br />
besteht ein Beschäftigungsverhältnis,<br />
für das Pflichtbeiträge <strong>zur</strong> Sozialversicherung zu<br />
zahlen sind <strong>und</strong> das kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis<br />
(„400-€-Job“) darstellt (§ 35a Absatz<br />
1 Nummer 2 EStG in der Fassung bis einschließlich<br />
2008)<br />
Bis einschließlich Kalenderjahr 2008<br />
• Steuerermäßigung: zwölf Prozent der begünstigten<br />
Kosten, höchstens 2.400 €.<br />
• Gartenpflegearbeiten eines selbstständigen Gärtners<br />
(nur die Lohn- <strong>und</strong> in Rechnung gestellten<br />
Fahrt kosten sind begünstigt, keine Materialkosten),<br />
• Tätigkeiten eines Pflegedienstes.<br />
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der<br />
Steuerpflichtige für die Kosten eine Rechnung erhalten<br />
<strong>und</strong> den Betrag auf ein Konto des Unternehmers überwiesen<br />
hat. Bei Barzahlung der Rechnung wird also keine<br />
Steuerermäßigung gewährt.<br />
Der Höchstbetrag von 2.400 € ermäßigt sich für jeden<br />
Kalendermonat, für den keine Kosten angefallen sind,<br />
um 1 / 12.<br />
Ab dem Kalenderjahr 2009 werden Kosten für ein sozialversicherungspflichtiges<br />
Beschäftigungsverhältnis mit<br />
einer Haushaltshilfe, das kein 400-€-Job ist, zus<strong>am</strong>men<br />
mit Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen,<br />
die keine Handwerkerleistungen sind, begünstigt<br />
(vergleiche d).<br />
c) Es werden haushaltsnahe Dienstleistungen, die<br />
keine Handwerkerleistungen darstellen, durch einen<br />
selbstständigen Unternehmer in Anspruch genommen<br />
(§ 35a Absatz 2 Satz 1 EStG)<br />
Bis einschließlich Kalenderjahr 2008<br />
• Steuerermäßigung: 20 Prozent der <strong>Arbeits</strong>- <strong>und</strong><br />
Fahrtkosten, höchstens 600 € im Kalenderjahr.<br />
Der Höchstbetrag erhöht sich auf 1.200 €, wenn<br />
• Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Pflege-<br />
<strong>und</strong> Betreuungsleistungen für eine Person geleistet<br />
worden sind, die in eine Pflegestufe eingereiht<br />
ist oder <strong>Leistungen</strong> aus der Pflegeversicherung<br />
erhält <strong>und</strong><br />
• die Pflege- <strong>und</strong> Betreuungsleistungen im Haushalt<br />
des Steuerpflichtigen oder der pflegebedürftigen<br />
Person erbracht werden.<br />
Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, der auch dann<br />
gilt, wenn entsprechende Aufwendungen nicht monatlich<br />
angefallen sind.<br />
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine<br />
Handwerkerleistungen darstellen, gehören zum Beispiel:<br />
• Tätigkeiten eines selbstständigen Fensterputzers,<br />
Beispiel:<br />
Die Ehegatten A <strong>und</strong> B leben in einem gemeins<strong>am</strong>en<br />
Haushalt. A hat einen GdB von 80 <strong>und</strong> ist pflegebedürftig.<br />
In 2006 sind den Ehegatten folgende Kosten entstanden:<br />
Kosten für einen selbstständigen Fensterputzer 600 €<br />
Kosten für die Gartenpflege durch einen<br />
Gärtner 600 €<br />
Kosten für die Inanspruchnahme eines<br />
Pflegedienstes von insges<strong>am</strong>t 6.000 €, wovon<br />
4.800 € die Pflegekasse übernommen hat,<br />
sodass die Ehegatten selbst zu zahlen hatten 1.200 €<br />
Die Ehegatten haben für die in Anspruch genommenen<br />
<strong>Leistungen</strong> Rechnungen erhalten <strong>und</strong> die Rechnungsbeträge<br />
überwiesen. Die zumutbare Eigenbelastung<br />
der Ehegatten beträgt 1.800 €.<br />
Von den Aufwendungen für den Fensterputzer <strong>und</strong><br />
den Gärtner von insges<strong>am</strong>t 1.200 € wird ein Betrag von<br />
924 € als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz<br />
3 EStG (= Kosten für Haushaltshilfen) abgezogen.<br />
Für den Restbetrag von 276 € wird eine Steuerermäßigung<br />
nach § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG gewährt.<br />
Die selbst getragenen Kosten für den Pflegedienst von<br />
1.200 € stellen dem Gr<strong>und</strong>e nach außergewöhnliche<br />
Belastungen im Sinne des § 33 EStG dar. Sie übersteigen<br />
jedoch nicht die zumutbare Eigenbelastung von<br />
1.800 €, sodass sie sich steuerlich als außergewöhnliche<br />
Belastung nicht auswirken. Daher kann für die selbst<br />
getragenen Pflegkosten ebenfalls eine Steuerermäßigung<br />
nach § 35a EStG gewährt werden. Die Steuerermäßigung<br />
nach § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG, die bei der<br />
Einkommensteuerveranlagung der Ehegatten abgezo-<br />
Steuerermäßigungen<br />
65