Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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Die Wertmarken werden von der KSA zus<strong>am</strong>men mit<br />
dem Schwerbehindertenausweis <strong>und</strong> einem Streckenverzeichnis<br />
ausgegeben. Die Marken gelten entweder<br />
ein ganzes oder ein halbes Jahr <strong>und</strong> kosten <strong>zur</strong>zeit 60 €<br />
beziehungsweise 30 €. Kostenlos erhalten die Wertmarke<br />
behinderte Menschen, die blind oder hilflos sind,<br />
die <strong>Arbeits</strong>losenhilfe oder laufende <strong>Leistungen</strong> der Hilfe<br />
zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilfegesetz beziehungsweise<br />
entsprechende <strong>Leistungen</strong> der Kriegsopferfürsorge<br />
beziehen.<br />
Mit dem Schwerbehindertenausweis <strong>und</strong> der Wertmarke<br />
haben behinderte Menschen Anspruch auf unentgeltliche<br />
Beförderung in folgenden Zügen der Deutschen<br />
Bahn:<br />
• IR- <strong>und</strong> D-Zügen (Fernverkehr)<br />
• IRE-, RE-, RB-, SE-Zügen <strong>und</strong> S-Bahnen (Nahverkehr)<br />
Das gilt immer für die 2. Klasse auf den im Streckenverzeichnis<br />
eingetragenen Strecken sowie auf den Strecken<br />
der Verkehrsverbünde (IR- <strong>und</strong> D-Züge können<br />
kostenlos nur benutzt werden, wenn sie für den Verkehrsverb<strong>und</strong><br />
freigegeben sind). EC/IC <strong>und</strong> ICE sind<br />
von der unentgeltlichen Benutzung gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen.<br />
Unentgeltlich, <strong>und</strong> zwar unabhängig vom Wohnort des<br />
behinderten Menschen, ist die Beförderung auch<br />
• auf NE-Strecken (Betreiber ist nicht die DB) in Zügen<br />
des Nahverkehrs in der 2. Klasse,<br />
• auf allen Buslinien im Nahverkehr (Linien, die im Allgemeinen<br />
nicht weiter als 50 Kilometer reichen),<br />
• innerhalb von Verkehrsverbünden <strong>und</strong> Tarifgemeinschaften<br />
in der 2. Klasse bei Zügen, die mit Verb<strong>und</strong>fahrscheinen<br />
benutzt werden können. Für die<br />
Nutzung von D- <strong>und</strong> IR-Zügen ist in diesem Fall ein<br />
Aufpreis (Fernverkehrszuschlag) zu zahlen. Ausnahmen:<br />
RMW <strong>und</strong> NW. Wenn diese Züge über die<br />
Grenzen mehrerer Verkehrsverbünde-Tarifgemeinschaften<br />
benutzt werden, braucht der Aufpreis nur<br />
einmal gezahlt werden.<br />
Hinweis:<br />
Sind innerhalb eines Verkehrsverb<strong>und</strong>es oder von Gemeinschaftsverkehren<br />
die IR-/D-Züge für Verb<strong>und</strong>fahrscheine<br />
nicht freigegeben <strong>und</strong> sind die Strecken<br />
nicht im Streckenverzeichnis aufgeführt, so muss der<br />
DB-Fahrpreis gezahlt werden. Handelt es sich um Verbindungen<br />
bis 50 Kilometer, ist auch der IR-/D-Zuschlag<br />
zu zahlen.<br />
Eine Liste der Strecken, auf denen behinderte Menschen<br />
unentgeltlich fahren können, finden Sie auf den<br />
letzten Seiten der Broschüre „Mobil trotz Handicap“<br />
der Deutschen Bahn AG oder unter www.bahn.de.<br />
7.11 Unentgeltliche Beförderung<br />
einer Begleitperson<br />
Für wen? Schwerbehinderte Menschen mit Ausweismerkzeichen<br />
B oder Bl<br />
Wer gewährt? Verkehrsunternehmen<br />
Wo steht’s? § 145 SGB IX, „Gemeins<strong>am</strong>er internationaler<br />
Tarif <strong>zur</strong> Beförderung von Personen<br />
<strong>und</strong> Reisegepäck“<br />
Im öffentlichen Personenverkehr – ausgenommen bei<br />
Fahrten in Sonderzügen <strong>und</strong> Sonderwagen – wird die<br />
Begleitung des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich<br />
befördert, wenn der Schwerbehindertenausweis<br />
das Merkzeichen B („Die Berechtigung <strong>zur</strong> Mitnahme<br />
einer Begleitperson ist nachgewiesen“) enthält.<br />
Die Begleitperson fährt ohne Zuschlag in der gleichen<br />
Wagenklasse wie der schwerbehinderte Mensch.<br />
Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis<br />
schließt nicht aus, dass der behinderte Mensch öffentliche<br />
Verkehrsmittel auch ohne Begleitung benutzt. Behinderte<br />
Menschen mit Ausweismerkzeichen B werden<br />
als unentgeltlich zu befördernde Begleitpersonen<br />
(gegenseitige Begleitung) im öffentlichen Personenverkehr<br />
nicht zugelassen.<br />
Die Begleitperson eines behinderten Menschen steht<br />
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung,<br />
wenn sie den behinderten Menschen bei der Ausübung<br />
seines Berufs begleitet (auch bei Dienstreise, Veranstaltungen<br />
einer Betriebssportgruppe <strong>und</strong> so weiter).<br />
Auf den Strecken der Deutschen Bahn AG wird neben<br />
dem Begleiter eines blinden Menschen auch ein Führh<strong>und</strong><br />
unentgeltlich befördert, wenn der Schwerbehindertenausweis<br />
das Merkzeichen B oder Bl enthält.<br />
Die Staatsbahnen der meisten europäischen Länder befördern<br />
kostenfrei wahlweise Begleitperson oder Blin-<br />
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