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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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Die Wertmarken werden von der KSA zus<strong>am</strong>men mit<br />

dem Schwerbehindertenausweis <strong>und</strong> einem Streckenverzeichnis<br />

ausgegeben. Die Marken gelten entweder<br />

ein ganzes oder ein halbes Jahr <strong>und</strong> kosten <strong>zur</strong>zeit 60 €<br />

beziehungsweise 30 €. Kostenlos erhalten die Wertmarke<br />

behinderte Menschen, die blind oder hilflos sind,<br />

die <strong>Arbeits</strong>losenhilfe oder laufende <strong>Leistungen</strong> der Hilfe<br />

zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilfegesetz beziehungsweise<br />

entsprechende <strong>Leistungen</strong> der Kriegsopferfürsorge<br />

beziehen.<br />

Mit dem Schwerbehindertenausweis <strong>und</strong> der Wertmarke<br />

haben behinderte Menschen Anspruch auf unentgeltliche<br />

Beförderung in folgenden Zügen der Deutschen<br />

Bahn:<br />

• IR- <strong>und</strong> D-Zügen (Fernverkehr)<br />

• IRE-, RE-, RB-, SE-Zügen <strong>und</strong> S-Bahnen (Nahverkehr)<br />

Das gilt immer für die 2. Klasse auf den im Streckenverzeichnis<br />

eingetragenen Strecken sowie auf den Strecken<br />

der Verkehrsverbünde (IR- <strong>und</strong> D-Züge können<br />

kostenlos nur benutzt werden, wenn sie für den Verkehrsverb<strong>und</strong><br />

freigegeben sind). EC/IC <strong>und</strong> ICE sind<br />

von der unentgeltlichen Benutzung gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen.<br />

Unentgeltlich, <strong>und</strong> zwar unabhängig vom Wohnort des<br />

behinderten Menschen, ist die Beförderung auch<br />

• auf NE-Strecken (Betreiber ist nicht die DB) in Zügen<br />

des Nahverkehrs in der 2. Klasse,<br />

• auf allen Buslinien im Nahverkehr (Linien, die im Allgemeinen<br />

nicht weiter als 50 Kilometer reichen),<br />

• innerhalb von Verkehrsverbünden <strong>und</strong> Tarifgemeinschaften<br />

in der 2. Klasse bei Zügen, die mit Verb<strong>und</strong>fahrscheinen<br />

benutzt werden können. Für die<br />

Nutzung von D- <strong>und</strong> IR-Zügen ist in diesem Fall ein<br />

Aufpreis (Fernverkehrszuschlag) zu zahlen. Ausnahmen:<br />

RMW <strong>und</strong> NW. Wenn diese Züge über die<br />

Grenzen mehrerer Verkehrsverbünde-Tarifgemeinschaften<br />

benutzt werden, braucht der Aufpreis nur<br />

einmal gezahlt werden.<br />

Hinweis:<br />

Sind innerhalb eines Verkehrsverb<strong>und</strong>es oder von Gemeinschaftsverkehren<br />

die IR-/D-Züge für Verb<strong>und</strong>fahrscheine<br />

nicht freigegeben <strong>und</strong> sind die Strecken<br />

nicht im Streckenverzeichnis aufgeführt, so muss der<br />

DB-Fahrpreis gezahlt werden. Handelt es sich um Verbindungen<br />

bis 50 Kilometer, ist auch der IR-/D-Zuschlag<br />

zu zahlen.<br />

Eine Liste der Strecken, auf denen behinderte Menschen<br />

unentgeltlich fahren können, finden Sie auf den<br />

letzten Seiten der Broschüre „Mobil trotz Handicap“<br />

der Deutschen Bahn AG oder unter www.bahn.de.<br />

7.11 Unentgeltliche Beförderung<br />

einer Begleitperson<br />

Für wen? Schwerbehinderte Menschen mit Ausweismerkzeichen<br />

B oder Bl<br />

Wer gewährt? Verkehrsunternehmen<br />

Wo steht’s? § 145 SGB IX, „Gemeins<strong>am</strong>er internationaler<br />

Tarif <strong>zur</strong> Beförderung von Personen<br />

<strong>und</strong> Reisegepäck“<br />

Im öffentlichen Personenverkehr – ausgenommen bei<br />

Fahrten in Sonderzügen <strong>und</strong> Sonderwagen – wird die<br />

Begleitung des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich<br />

befördert, wenn der Schwerbehindertenausweis<br />

das Merkzeichen B („Die Berechtigung <strong>zur</strong> Mitnahme<br />

einer Begleitperson ist nachgewiesen“) enthält.<br />

Die Begleitperson fährt ohne Zuschlag in der gleichen<br />

Wagenklasse wie der schwerbehinderte Mensch.<br />

Das Merkzeichen B im Schwerbehindertenausweis<br />

schließt nicht aus, dass der behinderte Mensch öffentliche<br />

Verkehrsmittel auch ohne Begleitung benutzt. Behinderte<br />

Menschen mit Ausweismerkzeichen B werden<br />

als unentgeltlich zu befördernde Begleitpersonen<br />

(gegenseitige Begleitung) im öffentlichen Personenverkehr<br />

nicht zugelassen.<br />

Die Begleitperson eines behinderten Menschen steht<br />

unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung,<br />

wenn sie den behinderten Menschen bei der Ausübung<br />

seines Berufs begleitet (auch bei Dienstreise, Veranstaltungen<br />

einer Betriebssportgruppe <strong>und</strong> so weiter).<br />

Auf den Strecken der Deutschen Bahn AG wird neben<br />

dem Begleiter eines blinden Menschen auch ein Führh<strong>und</strong><br />

unentgeltlich befördert, wenn der Schwerbehindertenausweis<br />

das Merkzeichen B oder Bl enthält.<br />

Die Staatsbahnen der meisten europäischen Länder befördern<br />

kostenfrei wahlweise Begleitperson oder Blin-<br />

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