Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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Immobilien. Gefördert werden unter anderem Haushalte<br />
<strong>und</strong> auch Lebensgemeinschaften mit mindestens<br />
einem Haushaltsangehörigen, der einen GdB von 50<br />
hat. Zusätzlich werden auch Kinder, die zwar das<br />
18. Lebensjahr vollendet haben, aber aufgr<strong>und</strong> ihrer<br />
Behinderung nicht in der Lage sind, sich selber zu versorgen,<br />
berücksichtigt.<br />
In der Regel muss eine Eigenleistung von zehn Prozent<br />
der Ges<strong>am</strong>tkosten aufgebracht werden. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
gilt, dass vor Erteilung der Förderzusage nicht mit der<br />
Baumaßnahme begonnen werden darf beziehungsweise<br />
der Förderantrag vor der notariellen Beurk<strong>und</strong>ung<br />
des Kaufvertrages gestellt werden muss.<br />
Die Förderung ist immer ein Darlehen. Es werden verschiedene<br />
Förderungstypen angeboten. Die Förderung<br />
ist einkommensabhängig. Die jährliche Einkommensgrenze<br />
beträgt<br />
• bei Haushalten mit einer oder zwei Personen: für<br />
eine Person 15.850 Euro, für zwei Personen<br />
21.130 Euro,<br />
• bei Haushalten mit mehr als zwei Personen: für zwei<br />
Personen 19.020 Euro, für jede weitere zum Haushalt<br />
rechnende Person 4.340 Euro.<br />
Gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32<br />
Absätze 1 bis 5 Einkommensteuergesetz, erhöht sich<br />
die oben genannte Einkommensgrenze für jedes Kind<br />
um weitere 530 Euro pro Kind.<br />
Schwerbehinderte Menschen erhalten folgende zusätzlichen<br />
Freibeträge:<br />
– GdB 100: 4.500 €<br />
– GdB 80 oder 90 bei gleichzeitiger häuslicher Pflegebedürftigkeit:<br />
4.500 €<br />
– GdB 50 bis 70 bei gleichzeitiger häuslicher Pflegebedürftigkeit<br />
2.100 €<br />
Bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens werden<br />
Werbungskosten, pauschale Abzugsbeträge, Freibeträge<br />
<strong>und</strong> gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt.<br />
Das tatsächliche Einkommen kann daher zum<br />
Teil erheblich über der gesetzlichen Einkommensgrenze<br />
liegen.<br />
Die Darlehen können außerdem um einen Kinderbonus<br />
sowie um Zusatzförderungen für den Einbau von Aufzügen<br />
oder Pflegebadezimmer sowie barrierefreie Zugänge<br />
aufgestockt werden. Bei den Förderungen dürfen<br />
festgelegte Haus-, Wohnungs- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücksgrößen<br />
nicht überschritten werden.<br />
Schwerbehinderte Menschen können weitere Förderungen<br />
in Anspruch nehmen, wenn der GdB mindestens<br />
80 beträgt <strong>und</strong> die Art der Behinderung zusätzliche<br />
Maßnahmen (zum Beispiel R<strong>am</strong>pe, Hebeanlage,<br />
behinderungsgerechte Küche, Bad oder WC) erfordert.<br />
Das Darlehen <strong>zur</strong> Deckung dieser Mehrkosten beträgt<br />
höchstens 20.000 €, wenn das Einkommen die oben<br />
genannten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.<br />
Wenn das Einkommen die Einkommensgrenzen um<br />
nicht mehr als 40 Prozent übersteigt, kann ein Darlehen<br />
von bis zu 10.000 € gewährt werden.<br />
Wissenswertes über das Thema: „Wohnen im Alter“<br />
hat das Kuratorium Deutsche Altershilfe in seinen diversen<br />
Informationsschriften zus<strong>am</strong>mengestellt. Diese<br />
können bei der unten angegebenen Adresse bestellt<br />
<strong>und</strong> gegen eine geringe Schutzgebühr zuzüglich der<br />
Versandkosten zugesendet werden.<br />
Kuratorium Deutsche Altershilfe,<br />
An der Pauluskirche 3, 50677 Köln,<br />
Telefon: 02 21/9 31 84 70, Fax: 02 21/9 31 84 76.<br />
9.3 Wohnberechtigungsschein<br />
Für wen? Schwerbehinderte Menschen<br />
Wer gewährt? Amt für Wohnungswesen bei der<br />
Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung<br />
Wo steht’s? Wohnbindungsgesetz<br />
Der Wohnberechtigungsschein (WBS) berechtigt zum<br />
Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung<br />
(Sozialer Wohnungsbau). Den einkommensabhängigen<br />
WBS kann jeder Wohnungssuchende (<strong>und</strong><br />
seine Haushaltsangehörigen) beantragen, wenn das<br />
Ges<strong>am</strong>teinkommen die Einkommensgrenzen, die für<br />
die Wohnungsbauförderung gelten, nicht überschreitet.<br />
Hier können aber bestimmte Freibeträge gewährt<br />
werden, die je nach Höhe des GdB variieren <strong>und</strong> vom<br />
Einkommen abgezogen werden können.<br />
Der WBS berechtigt nur zum Bezug einer Wohnung in<br />
der bescheinigten Wohnungsgröße. In der Regel ist<br />
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