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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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Immobilien. Gefördert werden unter anderem Haushalte<br />

<strong>und</strong> auch Lebensgemeinschaften mit mindestens<br />

einem Haushaltsangehörigen, der einen GdB von 50<br />

hat. Zusätzlich werden auch Kinder, die zwar das<br />

18. Lebensjahr vollendet haben, aber aufgr<strong>und</strong> ihrer<br />

Behinderung nicht in der Lage sind, sich selber zu versorgen,<br />

berücksichtigt.<br />

In der Regel muss eine Eigenleistung von zehn Prozent<br />

der Ges<strong>am</strong>tkosten aufgebracht werden. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

gilt, dass vor Erteilung der Förderzusage nicht mit der<br />

Baumaßnahme begonnen werden darf beziehungsweise<br />

der Förderantrag vor der notariellen Beurk<strong>und</strong>ung<br />

des Kaufvertrages gestellt werden muss.<br />

Die Förderung ist immer ein Darlehen. Es werden verschiedene<br />

Förderungstypen angeboten. Die Förderung<br />

ist einkommensabhängig. Die jährliche Einkommensgrenze<br />

beträgt<br />

• bei Haushalten mit einer oder zwei Personen: für<br />

eine Person 15.850 Euro, für zwei Personen<br />

21.130 Euro,<br />

• bei Haushalten mit mehr als zwei Personen: für zwei<br />

Personen 19.020 Euro, für jede weitere zum Haushalt<br />

rechnende Person 4.340 Euro.<br />

Gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32<br />

Absätze 1 bis 5 Einkommensteuergesetz, erhöht sich<br />

die oben genannte Einkommensgrenze für jedes Kind<br />

um weitere 530 Euro pro Kind.<br />

Schwerbehinderte Menschen erhalten folgende zusätzlichen<br />

Freibeträge:<br />

– GdB 100: 4.500 €<br />

– GdB 80 oder 90 bei gleichzeitiger häuslicher Pflegebedürftigkeit:<br />

4.500 €<br />

– GdB 50 bis 70 bei gleichzeitiger häuslicher Pflegebedürftigkeit<br />

2.100 €<br />

Bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens werden<br />

Werbungskosten, pauschale Abzugsbeträge, Freibeträge<br />

<strong>und</strong> gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt.<br />

Das tatsächliche Einkommen kann daher zum<br />

Teil erheblich über der gesetzlichen Einkommensgrenze<br />

liegen.<br />

Die Darlehen können außerdem um einen Kinderbonus<br />

sowie um Zusatzförderungen für den Einbau von Aufzügen<br />

oder Pflegebadezimmer sowie barrierefreie Zugänge<br />

aufgestockt werden. Bei den Förderungen dürfen<br />

festgelegte Haus-, Wohnungs- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücksgrößen<br />

nicht überschritten werden.<br />

Schwerbehinderte Menschen können weitere Förderungen<br />

in Anspruch nehmen, wenn der GdB mindestens<br />

80 beträgt <strong>und</strong> die Art der Behinderung zusätzliche<br />

Maßnahmen (zum Beispiel R<strong>am</strong>pe, Hebeanlage,<br />

behinderungsgerechte Küche, Bad oder WC) erfordert.<br />

Das Darlehen <strong>zur</strong> Deckung dieser Mehrkosten beträgt<br />

höchstens 20.000 €, wenn das Einkommen die oben<br />

genannten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.<br />

Wenn das Einkommen die Einkommensgrenzen um<br />

nicht mehr als 40 Prozent übersteigt, kann ein Darlehen<br />

von bis zu 10.000 € gewährt werden.<br />

Wissenswertes über das Thema: „Wohnen im Alter“<br />

hat das Kuratorium Deutsche Altershilfe in seinen diversen<br />

Informationsschriften zus<strong>am</strong>mengestellt. Diese<br />

können bei der unten angegebenen Adresse bestellt<br />

<strong>und</strong> gegen eine geringe Schutzgebühr zuzüglich der<br />

Versandkosten zugesendet werden.<br />

Kuratorium Deutsche Altershilfe,<br />

An der Pauluskirche 3, 50677 Köln,<br />

Telefon: 02 21/9 31 84 70, Fax: 02 21/9 31 84 76.<br />

9.3 Wohnberechtigungsschein<br />

Für wen? Schwerbehinderte Menschen<br />

Wer gewährt? Amt für Wohnungswesen bei der<br />

Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung<br />

Wo steht’s? Wohnbindungsgesetz<br />

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) berechtigt zum<br />

Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung<br />

(Sozialer Wohnungsbau). Den einkommensabhängigen<br />

WBS kann jeder Wohnungssuchende (<strong>und</strong><br />

seine Haushaltsangehörigen) beantragen, wenn das<br />

Ges<strong>am</strong>teinkommen die Einkommensgrenzen, die für<br />

die Wohnungsbauförderung gelten, nicht überschreitet.<br />

Hier können aber bestimmte Freibeträge gewährt<br />

werden, die je nach Höhe des GdB variieren <strong>und</strong> vom<br />

Einkommen abgezogen werden können.<br />

Der WBS berechtigt nur zum Bezug einer Wohnung in<br />

der bescheinigten Wohnungsgröße. In der Regel ist<br />

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