Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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4.2 Gleichstellung<br />
Für wen? Behinderte Menschen mit GdB 30 oder 40<br />
Wo beantragen? Agentur für Arbeit<br />
Wo steht’s? § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 68<br />
Absätze 2 <strong>und</strong> 3 SGB IX<br />
Personen mit einem GdB von 30 bis 50 können auf Antrag<br />
von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten<br />
Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer<br />
Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten<br />
<strong>Arbeits</strong>platz nicht erlangen oder behalten können. Mit<br />
einer Gleichstellung erlangt man gr<strong>und</strong>sätzlich den<br />
gleichen „Status“ wie schwerbehinderte Menschen,<br />
das heisst<br />
• Arbeitgeber können finanzielle <strong>Leistungen</strong> <strong>zur</strong> Einstellung<br />
<strong>und</strong> Beschäftigung erhalten,<br />
• gleichgestellte Menschen werden bei der Ermittlung<br />
der Ausgleichsabgabe auf einen Pflichtarbeitsplatz<br />
angerechnet,<br />
• es können Hilfen <strong>zur</strong> <strong>Arbeits</strong>platzausstattung in Anspruch<br />
genommen werden,<br />
• der Technische Beratungsdienst <strong>und</strong> der Integrationsfachdienst<br />
stehen <strong>zur</strong> Beratung beziehungsweise<br />
Betreuung <strong>zur</strong> Verfügung,<br />
• es gilt der besondere Kündigungsschutz nach dem<br />
SGB IX,<br />
• gleichgestellte behinderte Menschen haben bei den<br />
Wahlen <strong>zur</strong> Schwerbehindertenvertretung ein passives<br />
<strong>und</strong> aktives Wahlrecht.<br />
Gleichgestellte Menschen können die folgenden Nachteilsausgleiche<br />
nicht in Anspruch nehmen:<br />
• Zusat<strong>zur</strong>laub (Hinweis: gemäß einiger Tarifverträge<br />
wird ein Zusat<strong>zur</strong>laub von drei Tagen gewährt),<br />
• unentgeltliche Beförderung <strong>und</strong><br />
• vorgezogene Altersrente.<br />
Eine Gleichstellung kann nur gewährt werden, wenn<br />
das <strong>Arbeits</strong>verhältnis aus behinderungsbedingten<br />
Gründen gefährdet ist. Das heisst drohende <strong>Arbeits</strong>losigkeit<br />
rechtfertigt ebenso wenig eine Gleichstellung<br />
wie allgemeine betriebliche Veränderungen (zum Beispiel<br />
Produktionsänderungen, Teilstilllegungen, Betriebseinstellungen,<br />
Auftragsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen),<br />
fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation<br />
oder eine allgemein ungünstige/schwierige<br />
<strong>Arbeits</strong>marktsituation.<br />
Anhaltspunkte für die behinderungsbedingte Gefährdung<br />
eines <strong>Arbeits</strong>platzes können unter anderem sein:<br />
• wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,<br />
• behinderungsbedingte verminderte <strong>Arbeits</strong>leistung<br />
auch bei behinderungsgerecht ausgestattetem <strong>Arbeits</strong>platz,<br />
• dauernde verminderte Belastbarkeit,<br />
• Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zus<strong>am</strong>menhang<br />
mit behinderungsbedingt verminderter<br />
Leistungsfähigkeit,<br />
• auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter,<br />
• eingeschränkte berufliche <strong>und</strong>/oder regionale Mobilität<br />
aufgr<strong>und</strong> der Behinderung.<br />
Eine behinderte Person kann auch <strong>zur</strong> Erlangung eines<br />
<strong>Arbeits</strong>verhältnisses gleichgestellt werden. Ein konkretes<br />
<strong>Arbeits</strong>angebot muss dafür nicht vorliegen. Jedoch<br />
müssen die Vermittlungshemmnisse in der Hauptsache<br />
in der Behinderung begründet sein <strong>und</strong> nicht in<br />
anderen fehlenden Fähigkeiten der Person, wie zum<br />
Beispiel fehlende abgeschlossene Ausbildung, keine<br />
EDV- oder Fremdsprachenkenntnisse.<br />
Behinderte Menschen können nur gleichgestellt werden,<br />
wenn ihre wöchentliche <strong>Arbeits</strong>zeit mindestens<br />
18 St<strong>und</strong>en beträgt (vergleiche § 73 SGB IX).<br />
Ein Antrag auf Gleichstellung kann formlos (mündlich,<br />
telefonisch oder schriftlich) durch den behinderten<br />
Menschen oder dessen Bevollmächtigten bei der Agentur<br />
für Arbeit <strong>am</strong> Wohnort gestellt werden. Gibt die<br />
Agentur für Arbeit dem Antrag statt, so ist die Gleichstellung<br />
rückwirkend wirks<strong>am</strong> ab dem Tag der Antragstellung.<br />
Nach einem aktuellen Urteil des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />
(vergleiche 2 AZR 217/06 vom 1. 3. 2007) sind bei der<br />
Antragstellung auf Gleichstellung die Regelungen des<br />
§ 90 Absatz 2a SGB IX analog anzuwenden. Das heisst,<br />
dass der besondere Kündigungsschutz erst nach Ablauf<br />
der Fristen des § 69 Absatz 1 Satz 2 SGB IX gilt. Dabei<br />
geht das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht bei einem Antrag auf<br />
Gleichstellung gr<strong>und</strong>sätzlich davon aus, dass wegen<br />
der bereits vorliegenden Anerkennung eines GdB von<br />
30 beziehungsweise 40 kein Gutachten mehr erforderlich<br />
ist <strong>und</strong> deshalb die Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2<br />
SGB IX gilt. D<strong>am</strong>it besteht kein Kündigungsschutz für<br />
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