11.06.2014 Aufrufe

Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

den Personalkosten von Auszubildenden, die die Agentur<br />

für Arbeit gemäß § 236 SGB III gewährt, siehe „Zuschüsse<br />

<strong>zur</strong> Ausbildungsvergütung“, Seite 6).“<br />

1.7 Betreuung <strong>und</strong> Begleitung<br />

durch den Integrationsfachdienst<br />

Für wen? Schulabgänger, Auszubildende <strong>und</strong><br />

Arbeitgeber<br />

Wer gewährt? Integrationsfachdienste<br />

Wo steht’s? § 110 folgende SGB IX<br />

Weitere Informationen: im Internet auf<br />

www.integrations<strong>am</strong>t.lvr.de unter „Beratung &<br />

Begleitung“<br />

Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die im<br />

Auftrag der Agenturen für Arbeit <strong>und</strong> der Integrationsämter<br />

bei der Durchführung der Maßnahmen <strong>zur</strong> <strong>Teilhabe</strong><br />

schwerbehinderter <strong>und</strong> behinderter Menschen<br />

<strong>am</strong> <strong>Arbeits</strong>leben beteiligt werden. Im Einzelfall werden<br />

sie auch von Rehabilitationsträgern beauftragt. Zielgruppen<br />

der Integrationsfachdienste sind unter anderem<br />

• schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen<br />

Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung <strong>und</strong><br />

• schwerbehinderte Schulabgänger, die <strong>zur</strong> Aufnahme<br />

einer Beschäftigung auf dem allgemeinen <strong>Arbeits</strong>markt<br />

auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes<br />

angewiesen sind.<br />

Von einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender<br />

Betreuung ist insbesondere bei Menschen mit einer<br />

geistigen oder seelischen Behinderung, aber auch solchen<br />

mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung<br />

auszugehen. Im Einzelnen hat der Integrationsfachdienst<br />

die Aufgabe,<br />

• den schwerbehinderten Menschen zu beraten <strong>und</strong><br />

zu unterstützen sowie in seinem Auftrag gegenüber<br />

den Rehabilitationsträgern <strong>und</strong> Integrationsämtern<br />

tätig zu werden,<br />

• den Arbeitgeber zu beraten <strong>und</strong> zu informieren,<br />

• die Fähigkeiten schwerbehinderter Menschen zu<br />

bewerten <strong>und</strong> dabei ein individuelles Fähigkeits-,<br />

Leistungs- <strong>und</strong> Interessenprofil zu erarbeiten,<br />

• die Vorgesetzten <strong>und</strong> Kollegen im <strong>Arbeits</strong>umfeld zu<br />

beraten,<br />

• geeignete Ausbildungsplätze auf dem allgemeinen<br />

<strong>Arbeits</strong>markt zu schaffen <strong>und</strong> zu vermitteln,<br />

• die Ausbildung von schwerbehinderten Jugendlichen,<br />

insbesondere seelisch- <strong>und</strong> lernbehinderten<br />

Jugendlichen, zu begleiten,<br />

• an Förderschulen Berufsorientierung <strong>und</strong> -beratung<br />

im Auftrag der Agentur für Arbeit durchzuführen.<br />

Für weitere <strong>Leistungen</strong> siehe 3. Kapitel „<strong>Leistungen</strong> an<br />

Arbeitgeber“ ab Seite 19, zum Beispiel<br />

• Investitionshilfen<br />

• Behinderungsgerechte Ausstattung von <strong>Arbeits</strong>platz<br />

<strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte<br />

• Eingliederungskosten für besonders betroffene<br />

schwer behinderte Menschen<br />

• <strong>Arbeits</strong>marktberatung<br />

• Anrechnung auf Pflichtplätze<br />

1.8 Nachteilsausgleich bei<br />

Abschluss- <strong>und</strong> Gesellenprüfung<br />

Für wen? Behinderte Menschen<br />

Wo beantragen? Handwerksk<strong>am</strong>mer, Industrie<strong>und</strong><br />

Handelsk<strong>am</strong>mer<br />

Wo steht’s? Empfehlung des B<strong>und</strong>esinstituts für<br />

Berufsbildung<br />

Weitere Informationen: www.bibb.de<br />

(B<strong>und</strong>esinstitut für Berufsbildung)<br />

Nach § 13 Absatz 4 der Musterprüfungsordnung für die<br />

Durchführung von Abschluss- beziehungsweise Gesellenprüfungen<br />

sind die besonderen Belange der körperlich,<br />

geistig <strong>und</strong> seelisch behinderten Menschen bei der<br />

Prüfung zu berücksichtigen. Bei der Zwischenprüfung<br />

sollte bereits erprobt werden, in welcher Weise Behinderungen<br />

im Einzelfall bei der Abschluss- beziehungsweise<br />

Gesellenprüfung zu berücksichtigen sind. Bei der<br />

Vorbereitung der Abschluss- beziehungsweise Gesellenprüfung<br />

wird festgelegt, durch welche besonderen<br />

Maßnahmen die Belange des behinderten Menschen<br />

berücksichtigt werden. Die besonderen Maßnahmen<br />

dürfen lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung<br />

ausgleichen. Die Prüfungsanforderungen dürfen<br />

dadurch qualitativ nicht verändert werden. In Betracht<br />

kommen:<br />

• eine besondere Organisation der Prüfung, zum Beispiel<br />

Prüfung ganz oder teilweise <strong>am</strong> eigenen Ausbildungsplatz,<br />

Einzel- statt Gruppenprüfung,<br />

• eine besondere Gestaltung der Prüfung, Zeitverlängerung,<br />

angemessene Pausen, Änderung der Prü-<br />

8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!