Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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den Personalkosten von Auszubildenden, die die Agentur<br />
für Arbeit gemäß § 236 SGB III gewährt, siehe „Zuschüsse<br />
<strong>zur</strong> Ausbildungsvergütung“, Seite 6).“<br />
1.7 Betreuung <strong>und</strong> Begleitung<br />
durch den Integrationsfachdienst<br />
Für wen? Schulabgänger, Auszubildende <strong>und</strong><br />
Arbeitgeber<br />
Wer gewährt? Integrationsfachdienste<br />
Wo steht’s? § 110 folgende SGB IX<br />
Weitere Informationen: im Internet auf<br />
www.integrations<strong>am</strong>t.lvr.de unter „Beratung &<br />
Begleitung“<br />
Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die im<br />
Auftrag der Agenturen für Arbeit <strong>und</strong> der Integrationsämter<br />
bei der Durchführung der Maßnahmen <strong>zur</strong> <strong>Teilhabe</strong><br />
schwerbehinderter <strong>und</strong> behinderter Menschen<br />
<strong>am</strong> <strong>Arbeits</strong>leben beteiligt werden. Im Einzelfall werden<br />
sie auch von Rehabilitationsträgern beauftragt. Zielgruppen<br />
der Integrationsfachdienste sind unter anderem<br />
• schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen<br />
Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung <strong>und</strong><br />
• schwerbehinderte Schulabgänger, die <strong>zur</strong> Aufnahme<br />
einer Beschäftigung auf dem allgemeinen <strong>Arbeits</strong>markt<br />
auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes<br />
angewiesen sind.<br />
Von einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender<br />
Betreuung ist insbesondere bei Menschen mit einer<br />
geistigen oder seelischen Behinderung, aber auch solchen<br />
mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung<br />
auszugehen. Im Einzelnen hat der Integrationsfachdienst<br />
die Aufgabe,<br />
• den schwerbehinderten Menschen zu beraten <strong>und</strong><br />
zu unterstützen sowie in seinem Auftrag gegenüber<br />
den Rehabilitationsträgern <strong>und</strong> Integrationsämtern<br />
tätig zu werden,<br />
• den Arbeitgeber zu beraten <strong>und</strong> zu informieren,<br />
• die Fähigkeiten schwerbehinderter Menschen zu<br />
bewerten <strong>und</strong> dabei ein individuelles Fähigkeits-,<br />
Leistungs- <strong>und</strong> Interessenprofil zu erarbeiten,<br />
• die Vorgesetzten <strong>und</strong> Kollegen im <strong>Arbeits</strong>umfeld zu<br />
beraten,<br />
• geeignete Ausbildungsplätze auf dem allgemeinen<br />
<strong>Arbeits</strong>markt zu schaffen <strong>und</strong> zu vermitteln,<br />
• die Ausbildung von schwerbehinderten Jugendlichen,<br />
insbesondere seelisch- <strong>und</strong> lernbehinderten<br />
Jugendlichen, zu begleiten,<br />
• an Förderschulen Berufsorientierung <strong>und</strong> -beratung<br />
im Auftrag der Agentur für Arbeit durchzuführen.<br />
Für weitere <strong>Leistungen</strong> siehe 3. Kapitel „<strong>Leistungen</strong> an<br />
Arbeitgeber“ ab Seite 19, zum Beispiel<br />
• Investitionshilfen<br />
• Behinderungsgerechte Ausstattung von <strong>Arbeits</strong>platz<br />
<strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte<br />
• Eingliederungskosten für besonders betroffene<br />
schwer behinderte Menschen<br />
• <strong>Arbeits</strong>marktberatung<br />
• Anrechnung auf Pflichtplätze<br />
1.8 Nachteilsausgleich bei<br />
Abschluss- <strong>und</strong> Gesellenprüfung<br />
Für wen? Behinderte Menschen<br />
Wo beantragen? Handwerksk<strong>am</strong>mer, Industrie<strong>und</strong><br />
Handelsk<strong>am</strong>mer<br />
Wo steht’s? Empfehlung des B<strong>und</strong>esinstituts für<br />
Berufsbildung<br />
Weitere Informationen: www.bibb.de<br />
(B<strong>und</strong>esinstitut für Berufsbildung)<br />
Nach § 13 Absatz 4 der Musterprüfungsordnung für die<br />
Durchführung von Abschluss- beziehungsweise Gesellenprüfungen<br />
sind die besonderen Belange der körperlich,<br />
geistig <strong>und</strong> seelisch behinderten Menschen bei der<br />
Prüfung zu berücksichtigen. Bei der Zwischenprüfung<br />
sollte bereits erprobt werden, in welcher Weise Behinderungen<br />
im Einzelfall bei der Abschluss- beziehungsweise<br />
Gesellenprüfung zu berücksichtigen sind. Bei der<br />
Vorbereitung der Abschluss- beziehungsweise Gesellenprüfung<br />
wird festgelegt, durch welche besonderen<br />
Maßnahmen die Belange des behinderten Menschen<br />
berücksichtigt werden. Die besonderen Maßnahmen<br />
dürfen lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung<br />
ausgleichen. Die Prüfungsanforderungen dürfen<br />
dadurch qualitativ nicht verändert werden. In Betracht<br />
kommen:<br />
• eine besondere Organisation der Prüfung, zum Beispiel<br />
Prüfung ganz oder teilweise <strong>am</strong> eigenen Ausbildungsplatz,<br />
Einzel- statt Gruppenprüfung,<br />
• eine besondere Gestaltung der Prüfung, Zeitverlängerung,<br />
angemessene Pausen, Änderung der Prü-<br />
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