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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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meiner Art regelt, enthalten die §§ 33a <strong>und</strong> 33b EStG<br />

spezielle Regelungen für besonders häufig vorkommende<br />

Sachverhalte.<br />

6.3.1 Außergewöhnliche Belastungen<br />

allgemeiner Art<br />

Für wen? Alle steuerpflichtigen Menschen<br />

Wer gewährt? Finanz<strong>am</strong>t<br />

Wo steht’s? § 33 EStG<br />

6.3.1.1 Berücksichtigung der zumutbaren<br />

Belastung<br />

Beachte: Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner<br />

Art wirken sich steuerlich nur aus, soweit sie<br />

insges<strong>am</strong>t die „zumutbare Belastung“ übersteigen. Die<br />

angefallenen Kosten werden vom Finanz<strong>am</strong>t um die<br />

„zumutbare Belastung“ gekürzt, deren Höhe sich nach<br />

dem Ges<strong>am</strong>tbetrag der Einkünfte, der Anzahl der zu<br />

berücksichtigenden Kinder <strong>und</strong> dem anzuwendenden<br />

Steuertarif richtet. Sie wird wie folgt berechnet: siehe<br />

Tabelle unten.<br />

6.3.1.2 Beispiele zu den außergewöhnlichen<br />

Belastungen allgemeiner Art<br />

Zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner<br />

Art gehören zum Beispiel nicht erstattungsfähige<br />

Krankheitskosten (Diätkosten sind jedoch nicht abzugsfähig).<br />

Abzugsfähig sind nur Krankheitskosten, die <strong>zur</strong><br />

Heilung oder Linderung einer Krankheit aufgewendet<br />

werden (unmittelbare Krankheitskosten). Nicht begünstigt<br />

sind dagegen Kosten, die nur als Folge der<br />

Krankheit entstehen, wie zum Beispiel Kosten für medizinische<br />

Fachliteratur, auch wenn die Literatur dazu<br />

dient, die Entscheidung für eine bestimmte Therapie<br />

oder für die Behandlung durch einen bestimmten Arzt<br />

zu treffen (Urteile des B<strong>und</strong>esfinanzhofs vom 6. 4. 1990,<br />

B<strong>und</strong>essteuerblatt 1990 II Seite 958 <strong>und</strong> vom<br />

24. 10. 1995, B<strong>und</strong>essteuerblatt 1996 II Seite 88), Aufwendungen<br />

für Trinkgelder anlässlich eines Krankenhausaufenthalts,<br />

Kosten für die Neuanschaffung von<br />

Kleidung wegen einer erheblichen Gewichtsveränderung<br />

aufgr<strong>und</strong> einer Krankheit oder Kosten für Besuchsfahrten<br />

zu einem im Krankenhaus liegenden<br />

Angehörigen, es sei denn, der behandelnde Krankenhausarzt<br />

bescheinigt, dass gerade der Besuch des Steuerpflichtigen<br />

<strong>zur</strong> Heilung entscheidend beitragen kann.<br />

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind<br />

auch Kosten, die einem Steuerpflichtigen für seine<br />

krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung<br />

in einem Heim (Pflegeheim, Altenwohnheim) entstehen,<br />

soweit sie nicht erstattet werden. Der Nachweis,<br />

dass die Heimunterbringung nicht nur aus Altersgründen,<br />

sondern wegen einer Krankheit oder einer Behinderung<br />

erfolgt, ist durch Vorlage eines Bescheides über<br />

die Einstufung in die Pflegestufe I, II oder III oder einer<br />

Bescheinigung, dass eine erhebliche Einschränkung der<br />

Alltagskompetenz festgestellt worden ist, zu erbringen.<br />

Ist der Steuerpflichtige zunächst aus anderen Gründen,<br />

zum Beispiel wegen seines Alters in ein Altenheim gezogen<br />

<strong>und</strong> tritt später eine Krankheit/Behinderung ein,<br />

die eine Heimunterbringung erfordert, sind die Heimkosten<br />

ab dem Eintritt der Krankheit/Behinderung berücksichtigungsfähig<br />

(BMF-Schreiben vom 20. 1. 2003,<br />

B<strong>und</strong>essteuerblatt 2003 I Seite 89). Hat der Steuerpflichtige<br />

seinen eigenen Haushalt aufgelöst, berücksichtigt<br />

das Finanz<strong>am</strong>t nur die Heimkosten, die die<br />

Haushaltsersparnis übersteigen. Die Haushaltsersparnis<br />

beträgt jährlich 7.680 €. Abzugsfähig sind auch krankheits-<br />

oder behinderungsbedingte Heimunterbringungskosten,<br />

die der Steuerpflichtige für einen Angehörigen<br />

zahlt, weil dieser sie nicht selbst finanzieren<br />

kann. Auch in diesem Fall sind die Heimkosten nur insoweit<br />

begünstigt, als sie die Haushaltsersparnis übersteigen,<br />

wenn der eigene Haushalt des Angehörigen<br />

aufgelöst worden ist. Hat der Angehörige dem Steuerpflichtigen<br />

in der Vergangenheit Vermögen zugewendet,<br />

sind die übernommenen Kosten nur insoweit abziehbar,<br />

als sie den Vermögenswert übersteigen.<br />

Zu den außergewöhnliche Belastungen gehören auch<br />

Scheidungskosten <strong>und</strong> durch Versicherungsleistungen<br />

nicht gedeckte Begräbniskosten soweit die den Nachlass<br />

übersteigen. Kurkosten gehören zu den außergewöhnlichen<br />

Belastungen, wenn die Notwendigkeit der<br />

Kur durch eine vor Kurantritt ausgestellte Bescheinigung<br />

des Amtsarztes nachgewiesen wird oder durch<br />

eine Bescheinigung der Krankenkasse, aus der sich ergibt,<br />

dass Zuschüsse zu den Unterkunfts- <strong>und</strong> Verpflegungskosten<br />

gezahlt worden sind, weil der medizinische<br />

Dienst die Notwendigkeit der Kur festgestellt<br />

hat. Außerdem muss sich der Steuerpflichtige <strong>am</strong> Kur-<br />

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