Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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meiner Art regelt, enthalten die §§ 33a <strong>und</strong> 33b EStG<br />
spezielle Regelungen für besonders häufig vorkommende<br />
Sachverhalte.<br />
6.3.1 Außergewöhnliche Belastungen<br />
allgemeiner Art<br />
Für wen? Alle steuerpflichtigen Menschen<br />
Wer gewährt? Finanz<strong>am</strong>t<br />
Wo steht’s? § 33 EStG<br />
6.3.1.1 Berücksichtigung der zumutbaren<br />
Belastung<br />
Beachte: Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner<br />
Art wirken sich steuerlich nur aus, soweit sie<br />
insges<strong>am</strong>t die „zumutbare Belastung“ übersteigen. Die<br />
angefallenen Kosten werden vom Finanz<strong>am</strong>t um die<br />
„zumutbare Belastung“ gekürzt, deren Höhe sich nach<br />
dem Ges<strong>am</strong>tbetrag der Einkünfte, der Anzahl der zu<br />
berücksichtigenden Kinder <strong>und</strong> dem anzuwendenden<br />
Steuertarif richtet. Sie wird wie folgt berechnet: siehe<br />
Tabelle unten.<br />
6.3.1.2 Beispiele zu den außergewöhnlichen<br />
Belastungen allgemeiner Art<br />
Zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner<br />
Art gehören zum Beispiel nicht erstattungsfähige<br />
Krankheitskosten (Diätkosten sind jedoch nicht abzugsfähig).<br />
Abzugsfähig sind nur Krankheitskosten, die <strong>zur</strong><br />
Heilung oder Linderung einer Krankheit aufgewendet<br />
werden (unmittelbare Krankheitskosten). Nicht begünstigt<br />
sind dagegen Kosten, die nur als Folge der<br />
Krankheit entstehen, wie zum Beispiel Kosten für medizinische<br />
Fachliteratur, auch wenn die Literatur dazu<br />
dient, die Entscheidung für eine bestimmte Therapie<br />
oder für die Behandlung durch einen bestimmten Arzt<br />
zu treffen (Urteile des B<strong>und</strong>esfinanzhofs vom 6. 4. 1990,<br />
B<strong>und</strong>essteuerblatt 1990 II Seite 958 <strong>und</strong> vom<br />
24. 10. 1995, B<strong>und</strong>essteuerblatt 1996 II Seite 88), Aufwendungen<br />
für Trinkgelder anlässlich eines Krankenhausaufenthalts,<br />
Kosten für die Neuanschaffung von<br />
Kleidung wegen einer erheblichen Gewichtsveränderung<br />
aufgr<strong>und</strong> einer Krankheit oder Kosten für Besuchsfahrten<br />
zu einem im Krankenhaus liegenden<br />
Angehörigen, es sei denn, der behandelnde Krankenhausarzt<br />
bescheinigt, dass gerade der Besuch des Steuerpflichtigen<br />
<strong>zur</strong> Heilung entscheidend beitragen kann.<br />
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind<br />
auch Kosten, die einem Steuerpflichtigen für seine<br />
krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung<br />
in einem Heim (Pflegeheim, Altenwohnheim) entstehen,<br />
soweit sie nicht erstattet werden. Der Nachweis,<br />
dass die Heimunterbringung nicht nur aus Altersgründen,<br />
sondern wegen einer Krankheit oder einer Behinderung<br />
erfolgt, ist durch Vorlage eines Bescheides über<br />
die Einstufung in die Pflegestufe I, II oder III oder einer<br />
Bescheinigung, dass eine erhebliche Einschränkung der<br />
Alltagskompetenz festgestellt worden ist, zu erbringen.<br />
Ist der Steuerpflichtige zunächst aus anderen Gründen,<br />
zum Beispiel wegen seines Alters in ein Altenheim gezogen<br />
<strong>und</strong> tritt später eine Krankheit/Behinderung ein,<br />
die eine Heimunterbringung erfordert, sind die Heimkosten<br />
ab dem Eintritt der Krankheit/Behinderung berücksichtigungsfähig<br />
(BMF-Schreiben vom 20. 1. 2003,<br />
B<strong>und</strong>essteuerblatt 2003 I Seite 89). Hat der Steuerpflichtige<br />
seinen eigenen Haushalt aufgelöst, berücksichtigt<br />
das Finanz<strong>am</strong>t nur die Heimkosten, die die<br />
Haushaltsersparnis übersteigen. Die Haushaltsersparnis<br />
beträgt jährlich 7.680 €. Abzugsfähig sind auch krankheits-<br />
oder behinderungsbedingte Heimunterbringungskosten,<br />
die der Steuerpflichtige für einen Angehörigen<br />
zahlt, weil dieser sie nicht selbst finanzieren<br />
kann. Auch in diesem Fall sind die Heimkosten nur insoweit<br />
begünstigt, als sie die Haushaltsersparnis übersteigen,<br />
wenn der eigene Haushalt des Angehörigen<br />
aufgelöst worden ist. Hat der Angehörige dem Steuerpflichtigen<br />
in der Vergangenheit Vermögen zugewendet,<br />
sind die übernommenen Kosten nur insoweit abziehbar,<br />
als sie den Vermögenswert übersteigen.<br />
Zu den außergewöhnliche Belastungen gehören auch<br />
Scheidungskosten <strong>und</strong> durch Versicherungsleistungen<br />
nicht gedeckte Begräbniskosten soweit die den Nachlass<br />
übersteigen. Kurkosten gehören zu den außergewöhnlichen<br />
Belastungen, wenn die Notwendigkeit der<br />
Kur durch eine vor Kurantritt ausgestellte Bescheinigung<br />
des Amtsarztes nachgewiesen wird oder durch<br />
eine Bescheinigung der Krankenkasse, aus der sich ergibt,<br />
dass Zuschüsse zu den Unterkunfts- <strong>und</strong> Verpflegungskosten<br />
gezahlt worden sind, weil der medizinische<br />
Dienst die Notwendigkeit der Kur festgestellt<br />
hat. Außerdem muss sich der Steuerpflichtige <strong>am</strong> Kur-<br />
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