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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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den Antragsteller auf Gleichstellung innerhalb der ersten<br />

drei Wochen nach Antragstellung, auch wenn später<br />

rückwirkend die Gleichstellung anerkannt wird.<br />

Bei Be<strong>am</strong>ten müssen für eine Gleichstellung aufgr<strong>und</strong><br />

der Rechtsstellung besondere Gründe vorliegen. Da das<br />

Dienstverhältnis gr<strong>und</strong>sätzlich nicht kündbar ist, ist der<br />

Schutzzweck einer Gleichstellung hier anders gelagert.<br />

Im Vordergr<strong>und</strong> stehen die Rahmenbedingungen des<br />

Dienstverhältnisses bei der Erfüllung der Fürsorgepflicht,<br />

die Zahlung der Besoldung, die Verlagerung des<br />

Dienstortes, der Anspruch auf eine angemessene Beschäftigung<br />

<strong>und</strong> die Vermeidung einer frühen Zurruhesetzung<br />

aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich kommt dem Dienstherrn eine besondere<br />

Fürsorgeverpflichtung zu, nach der er die Ablehnung<br />

einer behinderungsgerechten Gestaltung des <strong>Arbeits</strong>platzes<br />

nicht mit fehlenden Haushaltsmitteln begründen<br />

kann. Der Dienstherr hat dafür Sorge zu tragen,<br />

dass der Be<strong>am</strong>te nicht gezwungen wird, auf Kosten seiner<br />

Ges<strong>und</strong>heit zu arbeiten. Eine angespannte finanzielle<br />

Lage entlässt den Arbeitgeber nicht aus seiner Verpflichtung.<br />

Es bestätigt nur eine arbeitsplatzbedingte<br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung.<br />

Für Gewährung einer Gleichstellung muss der Dienstherr<br />

auf eine behinderungsbedingte verminderte<br />

Dienstleistung reagiert haben <strong>und</strong> zum Beispiel den<br />

Amtsarzt mit der Überprüfung der Dienstfähigkeit beauftragt<br />

haben oder diese Beauftragung ankündigen.<br />

4.3 Zusat<strong>zur</strong>laub<br />

Für wen? Schwerbehinderte Menschen<br />

Wer gewährt? Arbeitgeber<br />

Wo steht’s? § 125 SGB IX<br />

Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Zusat<strong>zur</strong>laub<br />

von einer <strong>Arbeits</strong>woche. Umfasst diese für den<br />

schwerbehinderten Menschen beispielsweise vier <strong>Arbeits</strong>tage,<br />

stehen ihm auch lediglich vier Tage Zusat<strong>zur</strong>laub<br />

zu. Der Anspruch auf Zusat<strong>zur</strong>laub beträgt dagegen<br />

sechs Tage, wenn die wöchentliche <strong>Arbeits</strong>zeit<br />

des schwerbehinderten Mitarbeiters auf sechs Tage<br />

verteilt ist. Ist die <strong>Arbeits</strong>zeit etwa in einem rollierenden<br />

<strong>Arbeits</strong>zeitsystem nicht gleichmäßig auf die Kalenderwochen<br />

verteilt, gilt für den Zusat<strong>zur</strong>laub folgende Berechnung:<br />

Die für den schwerbehinderten Menschen individuell<br />

geltende Anzahl an <strong>Arbeits</strong>tagen im Jahr (ohne Abzug<br />

von Urlaub, Krankheitszeiten <strong>und</strong> so weiter) muss zum<br />

„gesetzlichen Regelfall“ von 260 <strong>Arbeits</strong>tagen im Urlaubsjahr<br />

ins Verhältnis gesetzt werden. Bezeichnet<br />

man die individuelle Anzahl an <strong>Arbeits</strong>tagen mit „A“,<br />

so lautet die Formel: A : 260 x 5 = Zusat<strong>zur</strong>laub (BAG,<br />

Urteil vom 22. 10. 1991 – 9 AZR 373/90 <strong>und</strong> 9 AZR<br />

38/91 – ). Bei flexibler <strong>Arbeits</strong>zeitgestaltung (zum Beispiel<br />

im Rahmen von Altersteilzeit) muss der in <strong>Arbeits</strong>tagen<br />

bemessene Urlaubsanspruch entsprechend der<br />

tatsächlich geleisteten <strong>Arbeits</strong>tage umgerechnet werden.<br />

Auf das Kalenderjahr bezogen ist der Urlaubsanspruch<br />

durch die Anzahl der auf das Kalenderjahr<br />

entfallenden <strong>Arbeits</strong>tage zu dividieren <strong>und</strong> mit der<br />

Anzahl der in diesem Zeitraum tatsächlich geleisteten<br />

<strong>Arbeits</strong>tage zu multiplizieren (BAG, Urteil vom<br />

14. 1. 1992). Ergeben sich bei der Berechnung des Zusat<strong>zur</strong>laubes<br />

Bruchteile eines Urlaubstages, kommt weder<br />

eine Auf- noch eine Abr<strong>und</strong>ung auf einen vollen<br />

Urlaubstag in Betracht (BAG, Urteile vom 31. 5. 1990<br />

– 8 AZR 296/89 – <strong>und</strong> 22. 10. 1991 – 9 AZR 272/90 +<br />

9 AZR 38/91 –).<br />

Der Zusat<strong>zur</strong>laub richtet sich nach denselben gesetzlichen<br />

(B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz) <strong>und</strong> tarifvertraglichen Bestimmungen<br />

wie der Gr<strong>und</strong>urlaub (BAG vom 8. 3. 1994<br />

– 9 AZR 49/93). Ein Anspruch auf Zusat<strong>zur</strong>laub entsteht<br />

in dem Augenblick, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft<br />

festgestellt ist. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass,<br />

wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im laufenden<br />

Urlaubsjahr anerkannt wird, für jeden vollen Monat des<br />

Jahres, in dem sie gilt, ein anteiliger Urlaubsanspruch<br />

von 1 / 12 besteht.<br />

Beispiel: Die KSA stellt im Mai den Schwerbehindertenausweis<br />

aus <strong>und</strong> bescheinigt auf der Ausweis-Rückseite<br />

den Eintritt der Schwerbehinderung ab dem<br />

15. April des laufenden Jahres. D<strong>am</strong>it besteht für den<br />

schwerbehinderten Mitarbeiter ein Anspruch auf Zusat<strong>zur</strong>laub<br />

von Mai bis Dezember, also 8 / 12 von fünf Tagen<br />

(vorausgesetzt, es handelt sich um eine 5-Tage-<br />

Woche). Der dann errechnete Wert wird von bis <strong>zur</strong><br />

Kommastelle 0,4 auf einen vollen Tag ab <strong>und</strong> entsprechend<br />

ab 0,5 auf einen vollen Tag aufger<strong>und</strong>et. Die<br />

Abr<strong>und</strong>ung von Urlaubstagen, die weniger als einen<br />

Nachteilsausgleiche<br />

im <strong>Arbeits</strong><strong>und</strong><br />

<strong>Berufsleben</strong><br />

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