Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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den Antragsteller auf Gleichstellung innerhalb der ersten<br />
drei Wochen nach Antragstellung, auch wenn später<br />
rückwirkend die Gleichstellung anerkannt wird.<br />
Bei Be<strong>am</strong>ten müssen für eine Gleichstellung aufgr<strong>und</strong><br />
der Rechtsstellung besondere Gründe vorliegen. Da das<br />
Dienstverhältnis gr<strong>und</strong>sätzlich nicht kündbar ist, ist der<br />
Schutzzweck einer Gleichstellung hier anders gelagert.<br />
Im Vordergr<strong>und</strong> stehen die Rahmenbedingungen des<br />
Dienstverhältnisses bei der Erfüllung der Fürsorgepflicht,<br />
die Zahlung der Besoldung, die Verlagerung des<br />
Dienstortes, der Anspruch auf eine angemessene Beschäftigung<br />
<strong>und</strong> die Vermeidung einer frühen Zurruhesetzung<br />
aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich kommt dem Dienstherrn eine besondere<br />
Fürsorgeverpflichtung zu, nach der er die Ablehnung<br />
einer behinderungsgerechten Gestaltung des <strong>Arbeits</strong>platzes<br />
nicht mit fehlenden Haushaltsmitteln begründen<br />
kann. Der Dienstherr hat dafür Sorge zu tragen,<br />
dass der Be<strong>am</strong>te nicht gezwungen wird, auf Kosten seiner<br />
Ges<strong>und</strong>heit zu arbeiten. Eine angespannte finanzielle<br />
Lage entlässt den Arbeitgeber nicht aus seiner Verpflichtung.<br />
Es bestätigt nur eine arbeitsplatzbedingte<br />
Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung.<br />
Für Gewährung einer Gleichstellung muss der Dienstherr<br />
auf eine behinderungsbedingte verminderte<br />
Dienstleistung reagiert haben <strong>und</strong> zum Beispiel den<br />
Amtsarzt mit der Überprüfung der Dienstfähigkeit beauftragt<br />
haben oder diese Beauftragung ankündigen.<br />
4.3 Zusat<strong>zur</strong>laub<br />
Für wen? Schwerbehinderte Menschen<br />
Wer gewährt? Arbeitgeber<br />
Wo steht’s? § 125 SGB IX<br />
Schwerbehinderte Menschen erhalten einen Zusat<strong>zur</strong>laub<br />
von einer <strong>Arbeits</strong>woche. Umfasst diese für den<br />
schwerbehinderten Menschen beispielsweise vier <strong>Arbeits</strong>tage,<br />
stehen ihm auch lediglich vier Tage Zusat<strong>zur</strong>laub<br />
zu. Der Anspruch auf Zusat<strong>zur</strong>laub beträgt dagegen<br />
sechs Tage, wenn die wöchentliche <strong>Arbeits</strong>zeit<br />
des schwerbehinderten Mitarbeiters auf sechs Tage<br />
verteilt ist. Ist die <strong>Arbeits</strong>zeit etwa in einem rollierenden<br />
<strong>Arbeits</strong>zeitsystem nicht gleichmäßig auf die Kalenderwochen<br />
verteilt, gilt für den Zusat<strong>zur</strong>laub folgende Berechnung:<br />
Die für den schwerbehinderten Menschen individuell<br />
geltende Anzahl an <strong>Arbeits</strong>tagen im Jahr (ohne Abzug<br />
von Urlaub, Krankheitszeiten <strong>und</strong> so weiter) muss zum<br />
„gesetzlichen Regelfall“ von 260 <strong>Arbeits</strong>tagen im Urlaubsjahr<br />
ins Verhältnis gesetzt werden. Bezeichnet<br />
man die individuelle Anzahl an <strong>Arbeits</strong>tagen mit „A“,<br />
so lautet die Formel: A : 260 x 5 = Zusat<strong>zur</strong>laub (BAG,<br />
Urteil vom 22. 10. 1991 – 9 AZR 373/90 <strong>und</strong> 9 AZR<br />
38/91 – ). Bei flexibler <strong>Arbeits</strong>zeitgestaltung (zum Beispiel<br />
im Rahmen von Altersteilzeit) muss der in <strong>Arbeits</strong>tagen<br />
bemessene Urlaubsanspruch entsprechend der<br />
tatsächlich geleisteten <strong>Arbeits</strong>tage umgerechnet werden.<br />
Auf das Kalenderjahr bezogen ist der Urlaubsanspruch<br />
durch die Anzahl der auf das Kalenderjahr<br />
entfallenden <strong>Arbeits</strong>tage zu dividieren <strong>und</strong> mit der<br />
Anzahl der in diesem Zeitraum tatsächlich geleisteten<br />
<strong>Arbeits</strong>tage zu multiplizieren (BAG, Urteil vom<br />
14. 1. 1992). Ergeben sich bei der Berechnung des Zusat<strong>zur</strong>laubes<br />
Bruchteile eines Urlaubstages, kommt weder<br />
eine Auf- noch eine Abr<strong>und</strong>ung auf einen vollen<br />
Urlaubstag in Betracht (BAG, Urteile vom 31. 5. 1990<br />
– 8 AZR 296/89 – <strong>und</strong> 22. 10. 1991 – 9 AZR 272/90 +<br />
9 AZR 38/91 –).<br />
Der Zusat<strong>zur</strong>laub richtet sich nach denselben gesetzlichen<br />
(B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz) <strong>und</strong> tarifvertraglichen Bestimmungen<br />
wie der Gr<strong>und</strong>urlaub (BAG vom 8. 3. 1994<br />
– 9 AZR 49/93). Ein Anspruch auf Zusat<strong>zur</strong>laub entsteht<br />
in dem Augenblick, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft<br />
festgestellt ist. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass,<br />
wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im laufenden<br />
Urlaubsjahr anerkannt wird, für jeden vollen Monat des<br />
Jahres, in dem sie gilt, ein anteiliger Urlaubsanspruch<br />
von 1 / 12 besteht.<br />
Beispiel: Die KSA stellt im Mai den Schwerbehindertenausweis<br />
aus <strong>und</strong> bescheinigt auf der Ausweis-Rückseite<br />
den Eintritt der Schwerbehinderung ab dem<br />
15. April des laufenden Jahres. D<strong>am</strong>it besteht für den<br />
schwerbehinderten Mitarbeiter ein Anspruch auf Zusat<strong>zur</strong>laub<br />
von Mai bis Dezember, also 8 / 12 von fünf Tagen<br />
(vorausgesetzt, es handelt sich um eine 5-Tage-<br />
Woche). Der dann errechnete Wert wird von bis <strong>zur</strong><br />
Kommastelle 0,4 auf einen vollen Tag ab <strong>und</strong> entsprechend<br />
ab 0,5 auf einen vollen Tag aufger<strong>und</strong>et. Die<br />
Abr<strong>und</strong>ung von Urlaubstagen, die weniger als einen<br />
Nachteilsausgleiche<br />
im <strong>Arbeits</strong><strong>und</strong><br />
<strong>Berufsleben</strong><br />
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