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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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3.13 Integrationsprojekte<br />

Für wen?<br />

Wer gewährt?<br />

Wo steht’s?<br />

Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer von<br />

Integrationsprojekten<br />

LVR-Integrations<strong>am</strong>t<br />

§§ 132–134 SGB IX<br />

Die Förderung von Integrationsprojekten ist ein besonderes<br />

Förderinstrument des LVR-Integrations<strong>am</strong>tes <strong>zur</strong><br />

Schaffung <strong>und</strong> dauerhaften Sicherung von <strong>Arbeits</strong>plätzen<br />

für Menschen mit Schwerbehinderung in Unternehmen<br />

des allgemeinen <strong>Arbeits</strong>marktes.<br />

Während jeder beschäftigungspflichtige Arbeitgeber<br />

fünf Prozent seiner <strong>Arbeits</strong>plätze mit schwerbehinderten<br />

Menschen besetzen muss, beschäftigen Integrationsprojekte<br />

auf 25 Prozent bis 50 Prozent der <strong>Arbeits</strong>plätze<br />

Menschen mit Schwerbehinderung <strong>und</strong>/oder<br />

Vermittlungshemmnissen. Integrationsprojekte beschäftigen<br />

schwerbehinderte Personen, die aufgr<strong>und</strong><br />

der Art <strong>und</strong> Schwere der Behinderung sowie weiterer<br />

vermittlungshemmender Umstände (zum Beispiel Alter,<br />

Langzeitarbeitslosigkeit, mangelnde Qualifikation) <strong>und</strong><br />

trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten auf dem<br />

allgemeinen <strong>Arbeits</strong>markt besonders benachteiligt sind.<br />

Dies sind insbesondere:<br />

• schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder psychischer<br />

Behinderung oder mit einer schweren Körper-,<br />

Sinnes- oder Mehrfachbehinderung,<br />

• schwerbehinderte Menschen aus Werkstätten für<br />

behinderte Menschen oder psychiatrischen Einrichtungen<br />

<strong>zur</strong> Vorbereitung auf den allgemeinen <strong>Arbeits</strong>markt<br />

oder<br />

• schwerbehinderte Schulabgänger <strong>zur</strong> Vorbereitung<br />

auf den allgemeinen <strong>Arbeits</strong>markt.<br />

Die finanziellen Fördermöglichkeiten für Integrationsprojekte<br />

unterscheiden sich nach einmaligen Zuschüssen<br />

oder Hilfen (zum Beispiel für Investitionen oder betriebswirtschaftliche<br />

Beratung) <strong>und</strong> nach laufenden<br />

<strong>Leistungen</strong> (zum Beispiel Ausgleich für Minderleistung<br />

der Menschen mit Behinderung oder besonderen Aufwendungen).<br />

Investitionshilfen für Integrationsprojekte sind möglich<br />

für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung <strong>und</strong> Ausstattung.<br />

Als Zuwendungsart für Investitionshilfen kommen Zuschüsse,<br />

Darlehen <strong>und</strong> Zinszuschüsse (<strong>zur</strong> Verbilligung<br />

von Fremdmitteln) in Betracht. Art <strong>und</strong> Höhe der Förderung<br />

richtet sich nach den Umständen des einzelnen<br />

Integrationsprojektes. Berücksichtigt werden bei der<br />

Bewertung des Einzelfalles insbesondere der Anteil<br />

schwerbehinderter Menschen an der Ges<strong>am</strong>tbeschäftigtenzahl<br />

(Schwerbehinderten-Quote), die wirtschaftliche<br />

Situation des Projektträgers, die Ges<strong>am</strong>tinvestitionssumme<br />

<strong>und</strong> der Finanzierungsplan sowie andere<br />

projekt- <strong>und</strong> branchenbezogene Kriterien.<br />

Integrationsprojekte können drei unterschiedliche Organisationsformen<br />

haben:<br />

• Integrationsunternehmen<br />

• Integrationsbetriebe<br />

• Integrationsabteilungen.<br />

Bei Integrationsunternehmen handelt es sich um auf<br />

Dauer angelegte, rechtlich <strong>und</strong> wirtschaftlich selbstständige<br />

Organisationen mit erwerbswirtschaftlicher<br />

Zielsetzung. Als Rechtsnormen kommen beispielsweise<br />

in Betracht:<br />

• Einzelkaufleute<br />

• Personen- oder Kapitalgesellschaften<br />

• Stiftungen, Genossenschaften (…)<br />

Integrationsbetriebe <strong>und</strong> -abteilungen sind rechtlich<br />

unselbstständige Organisationsformen innerhalb eines<br />

Wirtschaftsunternehmens, die jedoch die gleiche Zielrichtung<br />

wie Integrationsunternehmen verfolgen. Integrationsbetriebe<br />

oder -abteilungen können nur innerhalb<br />

von Unternehmen anerkannt werden, welche als<br />

Ges<strong>am</strong>tunternehmen mindestens die Pflichtquote von<br />

fünf Prozent erfüllen.<br />

Ergänzend dazu gibt es das NRW-Landesprogr<strong>am</strong>m:<br />

„Integration unternehmen!“<br />

Tausend neue <strong>Arbeits</strong>plätze für schwerbehinderte<br />

Menschen in Integrationsprojekten schaffen – so lautet<br />

das gemeins<strong>am</strong>e Ziel des Landes NRW <strong>und</strong> der beiden<br />

Landschaftsverbände Rheinland (LVR) <strong>und</strong> Westfalen-<br />

Lippe (LWL). Für die investive Förderung stellt Landesarbeitsminister<br />

Laumann zehn Millionen Euro für drei<br />

Jahre <strong>zur</strong> Verfügung – LVR <strong>und</strong> LWL stellen zusätzlich<br />

eigene Mittel in Millionenhöhe bereit, setzen das Landesprogr<strong>am</strong>m<br />

um <strong>und</strong> unterstützen die Integrationsun-<br />

<strong>Leistungen</strong><br />

an<br />

Arbeitgeber<br />

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