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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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vom Amtsarzt bescheinigt wird, dass die Begleitung<br />

aus medizinischen Gründen erforderlich ist (Abzug<br />

als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art<br />

nach § 33 EStG, bei der das Finanz<strong>am</strong>t die zumutbare<br />

Belastung berücksichtigt).<br />

• Behinderungsbedingte Aufwendungen, die nicht<br />

laufend anfallen, zum Beispiel Kosten für ein Hilfsmittel,<br />

das nur alle fünf Jahre zu ersetzen ist (Abzug<br />

als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art<br />

nach § 33 EStG, bei der das Finanz<strong>am</strong>t die zumutbare<br />

Belastung berücksichtigt).<br />

• Behinderungsbedingte Fahrtkosten, bei einer<br />

außergewöhnlichen Gehbehinderung Kosten für die<br />

behinderungsbedingte Umrüstung eines Kraftfahrzeugs<br />

<strong>und</strong> Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins<br />

(Abzug als außergewöhnliche Belastung<br />

allgemeiner Art nach § 33 EStG, bei der das Finanz<strong>am</strong>t<br />

die zumutbare Belastung berücksichtigt).<br />

6.3.4.3 Wahlrecht zwischen dem Abzug des<br />

Behinderten-Pauschbetrags <strong>und</strong> der<br />

nachgewiesenen Kosten<br />

Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er für die typischen<br />

Mehrkosten, die ihm laufend aufgr<strong>und</strong> seiner<br />

Behinderung entstehen, den Behinderten-Pauschbetrag<br />

oder die einzeln nachgewiesenen Kosten als allgemeine<br />

außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG<br />

geltend macht. (Bei Einzelnachweis der Kosten wird die<br />

zumutbare Belastung abgezogen.)<br />

Beispiel:<br />

Der Steuerpflichtige hat einen Grad der Behinderung<br />

von 50. Er ist alleinstehend <strong>und</strong> hat keine Kinder. Sein<br />

Ges<strong>am</strong>tbetrag der Einkünfte beträgt 30.000 €.<br />

Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt 570 €. Die zumutbare<br />

Eigenbelastung, um die das Finanz<strong>am</strong>t die insges<strong>am</strong>t<br />

erklärten allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen<br />

im Sinne des § 33 EStG kürzt, beträgt<br />

sechs Prozent von 30.000 € = 1.800 €. Soweit keine<br />

weiteren Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG entstanden<br />

sind, ist der Einzelnachweis der dem Steuerpflichtigen<br />

aufgr<strong>und</strong> seiner Behinderung laufend entstandenen<br />

Mehrkosten nur dann günstiger als die Inanspruchnahme<br />

des Behinderten-Pauschbetrages, wenn<br />

die betroffenen Kosten 2.370 € übersteigen (570 € +<br />

1.800 €).<br />

6.3.4.4 Pflege-Pauschbetrag<br />

Für wen? Menschen, die andere persönlich pflegen,<br />

wenn die gepflegte Person das Ausweismerkzeichen<br />

H hat oder in die Pflegestufe<br />

III eingereiht ist.<br />

Wer gewährt? Finanz<strong>am</strong>t<br />

Wo steht’s? § 33b EStG<br />

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem<br />

Steuerpflichtigen durch die Pflege einer anderen Person<br />

erwachsen, kann er ohne Nachweis der tatsächlich entstandenen<br />

Kosten einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe<br />

von 924 € im Kalenderjahr geltend machen, wenn<br />

• die gepflegte Person hilflos ist (Nachweis durch den<br />

Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen<br />

H , einen entsprechenden Bescheid der KSA oder<br />

einen Bescheid der Pflegeversicherung über die Einstufung<br />

in die Pflegeklasse III),<br />

• eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten<br />

Person besteht (in der Regel nur Angehörige),<br />

• der Steuerpflichtige die Pflege in seiner Wohnung<br />

oder der Wohnung der gepflegten Person persönlich<br />

durchführt <strong>und</strong><br />

• der Steuerpflichtige für seine Pflegeleistungen keine<br />

steuerpflichtigen oder steuerfreien Einnahmen erhält.<br />

Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen<br />

im Kalenderjahr gepflegt, ist der Pflege-Pauschbetrag<br />

nach der Anzahl der Pflegepersonen aufzuteilen.<br />

Dieses gilt auch dann, wenn nicht alle Pflegepersonen<br />

den Pauschbetrag in Anspruch nehmen.<br />

Beispiele:<br />

Die Ehefrau ist hilflos (Merkzeichen H ). Sie wird von<br />

ihrem Ehemann im gemeins<strong>am</strong>en Haushalt gepflegt.<br />

Neben dem Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 €<br />

kann wegen der persönlichen Pflege des Ehemannes<br />

ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € berücksichtigt<br />

werden.<br />

Der Steuerpflichtige ist hilflos (Merkzeichen H ). Er<br />

wird von seiner Ehefrau <strong>und</strong> seiner erwachsenen Tochter<br />

unentgeltlich in der eigenen Wohnung gepflegt.<br />

Der Steuerpflichtige <strong>und</strong> seine Ehefrau werden nicht<br />

<strong>zur</strong> Einkommensteuer veranlagt. Die Tochter kann nur<br />

einen Pflege-Pauschbetrag von 462 € (924 €: 2) gel-<br />

Steuerermäßigungen<br />

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