Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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vom Amtsarzt bescheinigt wird, dass die Begleitung<br />
aus medizinischen Gründen erforderlich ist (Abzug<br />
als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art<br />
nach § 33 EStG, bei der das Finanz<strong>am</strong>t die zumutbare<br />
Belastung berücksichtigt).<br />
• Behinderungsbedingte Aufwendungen, die nicht<br />
laufend anfallen, zum Beispiel Kosten für ein Hilfsmittel,<br />
das nur alle fünf Jahre zu ersetzen ist (Abzug<br />
als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art<br />
nach § 33 EStG, bei der das Finanz<strong>am</strong>t die zumutbare<br />
Belastung berücksichtigt).<br />
• Behinderungsbedingte Fahrtkosten, bei einer<br />
außergewöhnlichen Gehbehinderung Kosten für die<br />
behinderungsbedingte Umrüstung eines Kraftfahrzeugs<br />
<strong>und</strong> Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins<br />
(Abzug als außergewöhnliche Belastung<br />
allgemeiner Art nach § 33 EStG, bei der das Finanz<strong>am</strong>t<br />
die zumutbare Belastung berücksichtigt).<br />
6.3.4.3 Wahlrecht zwischen dem Abzug des<br />
Behinderten-Pauschbetrags <strong>und</strong> der<br />
nachgewiesenen Kosten<br />
Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er für die typischen<br />
Mehrkosten, die ihm laufend aufgr<strong>und</strong> seiner<br />
Behinderung entstehen, den Behinderten-Pauschbetrag<br />
oder die einzeln nachgewiesenen Kosten als allgemeine<br />
außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG<br />
geltend macht. (Bei Einzelnachweis der Kosten wird die<br />
zumutbare Belastung abgezogen.)<br />
Beispiel:<br />
Der Steuerpflichtige hat einen Grad der Behinderung<br />
von 50. Er ist alleinstehend <strong>und</strong> hat keine Kinder. Sein<br />
Ges<strong>am</strong>tbetrag der Einkünfte beträgt 30.000 €.<br />
Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt 570 €. Die zumutbare<br />
Eigenbelastung, um die das Finanz<strong>am</strong>t die insges<strong>am</strong>t<br />
erklärten allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen<br />
im Sinne des § 33 EStG kürzt, beträgt<br />
sechs Prozent von 30.000 € = 1.800 €. Soweit keine<br />
weiteren Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG entstanden<br />
sind, ist der Einzelnachweis der dem Steuerpflichtigen<br />
aufgr<strong>und</strong> seiner Behinderung laufend entstandenen<br />
Mehrkosten nur dann günstiger als die Inanspruchnahme<br />
des Behinderten-Pauschbetrages, wenn<br />
die betroffenen Kosten 2.370 € übersteigen (570 € +<br />
1.800 €).<br />
6.3.4.4 Pflege-Pauschbetrag<br />
Für wen? Menschen, die andere persönlich pflegen,<br />
wenn die gepflegte Person das Ausweismerkzeichen<br />
H hat oder in die Pflegestufe<br />
III eingereiht ist.<br />
Wer gewährt? Finanz<strong>am</strong>t<br />
Wo steht’s? § 33b EStG<br />
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem<br />
Steuerpflichtigen durch die Pflege einer anderen Person<br />
erwachsen, kann er ohne Nachweis der tatsächlich entstandenen<br />
Kosten einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe<br />
von 924 € im Kalenderjahr geltend machen, wenn<br />
• die gepflegte Person hilflos ist (Nachweis durch den<br />
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen<br />
H , einen entsprechenden Bescheid der KSA oder<br />
einen Bescheid der Pflegeversicherung über die Einstufung<br />
in die Pflegeklasse III),<br />
• eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten<br />
Person besteht (in der Regel nur Angehörige),<br />
• der Steuerpflichtige die Pflege in seiner Wohnung<br />
oder der Wohnung der gepflegten Person persönlich<br />
durchführt <strong>und</strong><br />
• der Steuerpflichtige für seine Pflegeleistungen keine<br />
steuerpflichtigen oder steuerfreien Einnahmen erhält.<br />
Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen<br />
im Kalenderjahr gepflegt, ist der Pflege-Pauschbetrag<br />
nach der Anzahl der Pflegepersonen aufzuteilen.<br />
Dieses gilt auch dann, wenn nicht alle Pflegepersonen<br />
den Pauschbetrag in Anspruch nehmen.<br />
Beispiele:<br />
Die Ehefrau ist hilflos (Merkzeichen H ). Sie wird von<br />
ihrem Ehemann im gemeins<strong>am</strong>en Haushalt gepflegt.<br />
Neben dem Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 €<br />
kann wegen der persönlichen Pflege des Ehemannes<br />
ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € berücksichtigt<br />
werden.<br />
Der Steuerpflichtige ist hilflos (Merkzeichen H ). Er<br />
wird von seiner Ehefrau <strong>und</strong> seiner erwachsenen Tochter<br />
unentgeltlich in der eigenen Wohnung gepflegt.<br />
Der Steuerpflichtige <strong>und</strong> seine Ehefrau werden nicht<br />
<strong>zur</strong> Einkommensteuer veranlagt. Die Tochter kann nur<br />
einen Pflege-Pauschbetrag von 462 € (924 €: 2) gel-<br />
Steuerermäßigungen<br />
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