Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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halt bestimmte inländische öffentliche Mittel gekürzt<br />
werden (Beispiel: Der bedürftige Partner einer<br />
eheähnlichen Lebensgemeinschaft erhält wegen der<br />
Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen, mit dem<br />
er zus<strong>am</strong>menlebt, kein <strong>Arbeits</strong>losengeld II oder keine<br />
Sozialhilfe).<br />
Voraussetzung ist außerdem, dass<br />
• weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person<br />
Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld<br />
für die unterstützte Person hat <strong>und</strong><br />
• der Unterhaltsempfänger kein oder nur ein geringes<br />
Vermögen (bis 15.500 €) hat.<br />
Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Unterhaltszahlungen<br />
beträgt 7.680 € je unterhaltene Person. Er wird<br />
gekürzt um<br />
• die eigenen Einkünfte <strong>und</strong> Bezüge der unterhaltenen<br />
Person, soweit diese 624 € im Kalenderjahr<br />
übersteigen <strong>und</strong><br />
• Ausbildungshilfen, die die unterhaltene Person aus<br />
öffentlichen Mitteln erhalten hat.<br />
Lebt die unterstützte Person im Ausland, verringert sich<br />
der oben genannte Höchstbetrag sowie der nicht an<strong>zur</strong>echnende<br />
Betrag der eigenen Einkünfte <strong>und</strong> Bezüge<br />
des Unterhaltsempfängers – abhängig von den Verhältnissen<br />
des Wohnsitzstaates – gegebenenfalls bis auf ein<br />
Viertel.<br />
6.3.2.2 Aufwendungen für die<br />
Beschäftigung einer Hilfe im<br />
Haushalt oder für Dienstleistungen,<br />
die mit denen einer Haushaltshilfe<br />
vergleichbar sind (§ 33a Absatz 3<br />
EStG)<br />
Bis einschließlich Kalenderjahr 2008 sind Aufwendungen<br />
für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als<br />
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig<br />
a) bis zu 624 € im Kalenderjahr, wenn<br />
• der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte das 60. Lebensjahr<br />
vollendet hat oder<br />
• die Beschäftigung der Haushaltshilfe erforderlich ist<br />
wegen Krankheit des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten,<br />
eines zum Haushalt gehörigen Kindes oder<br />
einer anderen zum Haushalt gehörigen Person, für<br />
die der Steuerpflichtige nach § 33a Absatz 1 EStG<br />
abzugsfähige Unterhaltszahlungen leistet.<br />
b) bis zu 924 € im Kalenderjahr, wenn der Steuerpflichtige,<br />
sein Ehegatte, ein zum Haushalt gehöriges<br />
Kind oder eine andere zum Haushalt gehörige Person,<br />
für die der Steuerpflichtige nach § 33a Absatz 1 EStG<br />
abzugsfähige Unterhaltszahlungen leistet<br />
• schwerbehindert ist (= Grad der Behinderung mindestens<br />
50) oder<br />
• hilflos ist (Nachweis durch Merkzeichen H im<br />
Schwerbehindertenausweis, einen entsprechenden<br />
Feststellungsbescheid der KSA oder Bescheid der<br />
Pflegekasse über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger<br />
in die Pflegestufe III).<br />
Die Höchstbeträge werden auch dann nur einmal gewährt,<br />
wenn mehrere im Haushalt lebende Personen<br />
die oben genannten Voraussetzungen erfüllen oder<br />
mehrere Haushaltshilfen beschäftigt werden.<br />
Die Höchstbeträge von 624 € beziehungsweise 924 €<br />
ermäßigen sich für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen<br />
für ihre Gewährung nicht vorliegen um 1 / 12.<br />
Beispiel:<br />
Der 40-jährige A ist nach einem Unfall seit dem<br />
3. 7. 2008 schwerbehindert. Er beschäftigte von Januar<br />
bis Dezember 2008 eine Haushaltshilfe, wofür ihm<br />
Aufwendungen von 1.500 € entstanden sind. Da die<br />
Schwerbehinderung seit Juli 2008 besteht, liegen die<br />
Voraussetzungen für die Berücksichtigung der durch<br />
die Haushaltshilfe entstandenen Kosten in 2008 nur für<br />
sechs Monate vor, sodass sich der Höchstbetrag der abzugsfähigen<br />
Aufwendungen von 924 € auf 462 € verringert.<br />
Die „Hilfe im Haushalt“ umfasst alle typischen hauswirtschaftlichen<br />
Arbeiten. Die Arbeiten müssen im<br />
Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.<br />
Begünstigt sind auch Aufwendungen, die durch die Beauftragung<br />
eines Unternehmens mit häuslichen Arbeiten<br />
erwachsen, wie sie eine Hilfe im Haushalt verrichtet,<br />
zum Beispiel bei Beauftragung eines Unternehmers,<br />
die Fenster zu putzen oder den Garten zu pflegen.<br />
Das Gleiche gilt, wenn die Zahlungen an ein Unternehmen<br />
oder eine Organisation erfolgen, die die Haushaltshilfe<br />
stellen.<br />
Steuerermäßigungen<br />
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