11.06.2014 Aufrufe

Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

halt bestimmte inländische öffentliche Mittel gekürzt<br />

werden (Beispiel: Der bedürftige Partner einer<br />

eheähnlichen Lebensgemeinschaft erhält wegen der<br />

Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen, mit dem<br />

er zus<strong>am</strong>menlebt, kein <strong>Arbeits</strong>losengeld II oder keine<br />

Sozialhilfe).<br />

Voraussetzung ist außerdem, dass<br />

• weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person<br />

Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld<br />

für die unterstützte Person hat <strong>und</strong><br />

• der Unterhaltsempfänger kein oder nur ein geringes<br />

Vermögen (bis 15.500 €) hat.<br />

Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Unterhaltszahlungen<br />

beträgt 7.680 € je unterhaltene Person. Er wird<br />

gekürzt um<br />

• die eigenen Einkünfte <strong>und</strong> Bezüge der unterhaltenen<br />

Person, soweit diese 624 € im Kalenderjahr<br />

übersteigen <strong>und</strong><br />

• Ausbildungshilfen, die die unterhaltene Person aus<br />

öffentlichen Mitteln erhalten hat.<br />

Lebt die unterstützte Person im Ausland, verringert sich<br />

der oben genannte Höchstbetrag sowie der nicht an<strong>zur</strong>echnende<br />

Betrag der eigenen Einkünfte <strong>und</strong> Bezüge<br />

des Unterhaltsempfängers – abhängig von den Verhältnissen<br />

des Wohnsitzstaates – gegebenenfalls bis auf ein<br />

Viertel.<br />

6.3.2.2 Aufwendungen für die<br />

Beschäftigung einer Hilfe im<br />

Haushalt oder für Dienstleistungen,<br />

die mit denen einer Haushaltshilfe<br />

vergleichbar sind (§ 33a Absatz 3<br />

EStG)<br />

Bis einschließlich Kalenderjahr 2008 sind Aufwendungen<br />

für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als<br />

außergewöhnliche Belastung abzugsfähig<br />

a) bis zu 624 € im Kalenderjahr, wenn<br />

• der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte das 60. Lebensjahr<br />

vollendet hat oder<br />

• die Beschäftigung der Haushaltshilfe erforderlich ist<br />

wegen Krankheit des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten,<br />

eines zum Haushalt gehörigen Kindes oder<br />

einer anderen zum Haushalt gehörigen Person, für<br />

die der Steuerpflichtige nach § 33a Absatz 1 EStG<br />

abzugsfähige Unterhaltszahlungen leistet.<br />

b) bis zu 924 € im Kalenderjahr, wenn der Steuerpflichtige,<br />

sein Ehegatte, ein zum Haushalt gehöriges<br />

Kind oder eine andere zum Haushalt gehörige Person,<br />

für die der Steuerpflichtige nach § 33a Absatz 1 EStG<br />

abzugsfähige Unterhaltszahlungen leistet<br />

• schwerbehindert ist (= Grad der Behinderung mindestens<br />

50) oder<br />

• hilflos ist (Nachweis durch Merkzeichen H im<br />

Schwerbehindertenausweis, einen entsprechenden<br />

Feststellungsbescheid der KSA oder Bescheid der<br />

Pflegekasse über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger<br />

in die Pflegestufe III).<br />

Die Höchstbeträge werden auch dann nur einmal gewährt,<br />

wenn mehrere im Haushalt lebende Personen<br />

die oben genannten Voraussetzungen erfüllen oder<br />

mehrere Haushaltshilfen beschäftigt werden.<br />

Die Höchstbeträge von 624 € beziehungsweise 924 €<br />

ermäßigen sich für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen<br />

für ihre Gewährung nicht vorliegen um 1 / 12.<br />

Beispiel:<br />

Der 40-jährige A ist nach einem Unfall seit dem<br />

3. 7. 2008 schwerbehindert. Er beschäftigte von Januar<br />

bis Dezember 2008 eine Haushaltshilfe, wofür ihm<br />

Aufwendungen von 1.500 € entstanden sind. Da die<br />

Schwerbehinderung seit Juli 2008 besteht, liegen die<br />

Voraussetzungen für die Berücksichtigung der durch<br />

die Haushaltshilfe entstandenen Kosten in 2008 nur für<br />

sechs Monate vor, sodass sich der Höchstbetrag der abzugsfähigen<br />

Aufwendungen von 924 € auf 462 € verringert.<br />

Die „Hilfe im Haushalt“ umfasst alle typischen hauswirtschaftlichen<br />

Arbeiten. Die Arbeiten müssen im<br />

Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.<br />

Begünstigt sind auch Aufwendungen, die durch die Beauftragung<br />

eines Unternehmens mit häuslichen Arbeiten<br />

erwachsen, wie sie eine Hilfe im Haushalt verrichtet,<br />

zum Beispiel bei Beauftragung eines Unternehmers,<br />

die Fenster zu putzen oder den Garten zu pflegen.<br />

Das Gleiche gilt, wenn die Zahlungen an ein Unternehmen<br />

oder eine Organisation erfolgen, die die Haushaltshilfe<br />

stellen.<br />

Steuerermäßigungen<br />

63

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!