Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Der Rehabilitationsträger (zum Beispiel Agentur für Arbeit,<br />
Rentenversicherungsträger, gesetzliche Unfallversicherung<br />
[Berufsgenossenschaft]), können gemäß<br />
§ 33 SGB IX <strong>Leistungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Teilhabe</strong> im <strong>Arbeits</strong>leben<br />
erbringen.<br />
Die Berufsgenossenschaft ist immer zuständig für Maßnahmen,<br />
die im Zus<strong>am</strong>menhang mit einem <strong>Arbeits</strong>unfall<br />
(zum Beispiel Querschnittslähmung eines Außendienstmitarbeiters<br />
nach <strong>Arbeits</strong>unfall <strong>und</strong> anschließende<br />
Einrichtung eines Büroarbeitsplatzes) oder einer<br />
anerkannten Berufserkrankung (zum Beispiel Mehlstaubunverträglichkeit<br />
eines Bäckers) stehen.<br />
Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn der<br />
schwerbehinderte Mensch die 15-jährige Wartezeit<br />
(= Mindestversicherungszeit) vorweisen kann <strong>und</strong> die<br />
Maßnahme aufgr<strong>und</strong> einer akuten Erkrankung <strong>zur</strong> <strong>Arbeits</strong>platzsicherung<br />
erforderlich ist (zum Beispiel Beschaffung<br />
einer Einhand-Tastatur für einen Büroarbeitsplatz<br />
nach einem Schlaganfall mit einseitiger Lähmung).<br />
Die Agentur für Arbeit ist zuständig, wenn die 15 Jahre<br />
Wartezeit für die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers<br />
bei akuten ges<strong>und</strong>heitlichen Problemen<br />
noch nicht erfüllt sind oder es sich um Maßnahmen<br />
<strong>zur</strong> beruflichen Eingliederung von schwerbehinderten<br />
Menschen handelt beziehungsweise <strong>zur</strong><br />
Sicherung der Eingliederung bei drohendem Verlust des<br />
<strong>Arbeits</strong>platzes aus anderen als ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen.<br />
Die Fördermaßnahmen der Agentur für Arbeit<br />
sind gr<strong>und</strong>sätzlich arbeitsmarktbezogen; sie sollen die<br />
Chancen des Einzelnen verbessern, einen festen <strong>Arbeits</strong>platz<br />
zu erhalten.<br />
Das LVR-Integrations<strong>am</strong>t <strong>und</strong> die örtliche Fürsorgestelle<br />
erbringen ihre <strong>Leistungen</strong> nach den Regelungen<br />
der Begleitenden Hilfe im <strong>Arbeits</strong>leben (vergleiche<br />
§ 102 SGB IX in Verbindung mit Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung),<br />
wenn die Maßnahme<br />
nicht in unmittelbarem Zus<strong>am</strong>menhang mit einer akuten<br />
ges<strong>und</strong>heitlichen Beeinträchtigung steht.<br />
Insbesondere ist das LVR-Integrations<strong>am</strong>t/die örtliche<br />
Fürsorgestelle zuständig, wenn nach Abschluss eines<br />
<strong>Arbeits</strong>vertrages mit den schwerbehinderten Menschen<br />
für eine arbeitsfördernde <strong>und</strong> vermittelnde Tätigkeit<br />
der Agentur für Arbeit kein Raum mehr ist (vergleiche<br />
Urteil VG Arnsberg vom 25. 4. 2006 – 11 K 2172 / 05).<br />
Ebenso sind das LVR-Integrations<strong>am</strong>t/die örtliche Fürsorgestelle<br />
die richtigen Ansprechpartner, wenn es um<br />
betriebsbedingte Maßnahmen aufgr<strong>und</strong> von technischer<br />
Weiterentwicklung, Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen,<br />
betrieblichen Innovationen sowie<br />
Veränderungen des betrieblichen Umfeldes geht. Daneben<br />
kann auch bei einem Arbeitgeberwechsel auf Initiative<br />
eines schwerbehinderten Menschen der <strong>Arbeits</strong>platz<br />
aus behinderungsunabhängigen Gründen<br />
oder aufgr<strong>und</strong> von unternehmerischen Entscheidungen<br />
(Insolvenzen; Betriebsstilllegungen) gefördert werden.<br />
Die vorrangige Leistungsgewährung durch einen Rehabilitationsträger<br />
bezieht sich immer auf die einzelne<br />
Person. Bei Maßnahmen zu Gunsten von mehreren<br />
schwerbehinderten <strong>und</strong>/oder gleichgestellten behinderten<br />
Menschen besteht keine Verpflichtung des Rehabilitationsträgers<br />
zu einer Leistung, hier wäre das<br />
LVR-Integrations<strong>am</strong>t zuständig.<br />
Darüber hinaus leistet der Rehabilitationsträger nicht<br />
bei Be<strong>am</strong>ten <strong>und</strong> selbstständigen Personen. Bei Selbstständigen<br />
kann der Rehabilitationsträger leisten, wenn<br />
die Person freiwillig rentenversichert ist <strong>und</strong> die entsprechenden<br />
Anwartschaften erfüllt sind. Für Be<strong>am</strong>te<br />
<strong>und</strong> selbstständige Personen ist ansonsten das LVR-Integrations<strong>am</strong>t<br />
zuständig.<br />
Durch eine behinderungsgerechte <strong>Arbeits</strong>platzgestaltung<br />
werden für den schwerbehinderten beziehungsweise<br />
gleichgestellten Arbeitnehmer Belastungen abgebaut<br />
<strong>und</strong> so weitere ges<strong>und</strong>heitliche Schäden vermieden.<br />
Der <strong>Arbeits</strong>platz wird mit Rücksicht auf die<br />
Funktionseinschränkung des Betroffenen so gestaltet,<br />
dass möglichst die arbeitsvertraglich geforderte <strong>Arbeits</strong>leistung<br />
erbracht werden kann. Zu den förderfähigen<br />
Maßnahmen gehören unter anderem<br />
• die behinderungsgerechte Einrichtung <strong>und</strong> Unterhaltung<br />
der <strong>Arbeits</strong>stätten, Betriebsanlagen <strong>und</strong><br />
Geräte,<br />
• die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen,<br />
• die Ausstattung des <strong>Arbeits</strong>platzes mit technischen<br />
<strong>Arbeits</strong>hilfen sowie<br />
• sonstige Maßnahmen, die eine möglichst dauerhafte<br />
Beschäftigung ermöglichen, erleichtern oder<br />
sichern können.<br />
Nach den gleichen Maßgaben können Ausbildungsplätze<br />
<strong>und</strong> Plätze <strong>zur</strong> sonstigen beruflichen Bildung für<br />
<strong>Leistungen</strong><br />
an<br />
Arbeitgeber<br />
21