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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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Der Rehabilitationsträger (zum Beispiel Agentur für Arbeit,<br />

Rentenversicherungsträger, gesetzliche Unfallversicherung<br />

[Berufsgenossenschaft]), können gemäß<br />

§ 33 SGB IX <strong>Leistungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Teilhabe</strong> im <strong>Arbeits</strong>leben<br />

erbringen.<br />

Die Berufsgenossenschaft ist immer zuständig für Maßnahmen,<br />

die im Zus<strong>am</strong>menhang mit einem <strong>Arbeits</strong>unfall<br />

(zum Beispiel Querschnittslähmung eines Außendienstmitarbeiters<br />

nach <strong>Arbeits</strong>unfall <strong>und</strong> anschließende<br />

Einrichtung eines Büroarbeitsplatzes) oder einer<br />

anerkannten Berufserkrankung (zum Beispiel Mehlstaubunverträglichkeit<br />

eines Bäckers) stehen.<br />

Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn der<br />

schwerbehinderte Mensch die 15-jährige Wartezeit<br />

(= Mindestversicherungszeit) vorweisen kann <strong>und</strong> die<br />

Maßnahme aufgr<strong>und</strong> einer akuten Erkrankung <strong>zur</strong> <strong>Arbeits</strong>platzsicherung<br />

erforderlich ist (zum Beispiel Beschaffung<br />

einer Einhand-Tastatur für einen Büroarbeitsplatz<br />

nach einem Schlaganfall mit einseitiger Lähmung).<br />

Die Agentur für Arbeit ist zuständig, wenn die 15 Jahre<br />

Wartezeit für die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers<br />

bei akuten ges<strong>und</strong>heitlichen Problemen<br />

noch nicht erfüllt sind oder es sich um Maßnahmen<br />

<strong>zur</strong> beruflichen Eingliederung von schwerbehinderten<br />

Menschen handelt beziehungsweise <strong>zur</strong><br />

Sicherung der Eingliederung bei drohendem Verlust des<br />

<strong>Arbeits</strong>platzes aus anderen als ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen.<br />

Die Fördermaßnahmen der Agentur für Arbeit<br />

sind gr<strong>und</strong>sätzlich arbeitsmarktbezogen; sie sollen die<br />

Chancen des Einzelnen verbessern, einen festen <strong>Arbeits</strong>platz<br />

zu erhalten.<br />

Das LVR-Integrations<strong>am</strong>t <strong>und</strong> die örtliche Fürsorgestelle<br />

erbringen ihre <strong>Leistungen</strong> nach den Regelungen<br />

der Begleitenden Hilfe im <strong>Arbeits</strong>leben (vergleiche<br />

§ 102 SGB IX in Verbindung mit Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung),<br />

wenn die Maßnahme<br />

nicht in unmittelbarem Zus<strong>am</strong>menhang mit einer akuten<br />

ges<strong>und</strong>heitlichen Beeinträchtigung steht.<br />

Insbesondere ist das LVR-Integrations<strong>am</strong>t/die örtliche<br />

Fürsorgestelle zuständig, wenn nach Abschluss eines<br />

<strong>Arbeits</strong>vertrages mit den schwerbehinderten Menschen<br />

für eine arbeitsfördernde <strong>und</strong> vermittelnde Tätigkeit<br />

der Agentur für Arbeit kein Raum mehr ist (vergleiche<br />

Urteil VG Arnsberg vom 25. 4. 2006 – 11 K 2172 / 05).<br />

Ebenso sind das LVR-Integrations<strong>am</strong>t/die örtliche Fürsorgestelle<br />

die richtigen Ansprechpartner, wenn es um<br />

betriebsbedingte Maßnahmen aufgr<strong>und</strong> von technischer<br />

Weiterentwicklung, Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen,<br />

betrieblichen Innovationen sowie<br />

Veränderungen des betrieblichen Umfeldes geht. Daneben<br />

kann auch bei einem Arbeitgeberwechsel auf Initiative<br />

eines schwerbehinderten Menschen der <strong>Arbeits</strong>platz<br />

aus behinderungsunabhängigen Gründen<br />

oder aufgr<strong>und</strong> von unternehmerischen Entscheidungen<br />

(Insolvenzen; Betriebsstilllegungen) gefördert werden.<br />

Die vorrangige Leistungsgewährung durch einen Rehabilitationsträger<br />

bezieht sich immer auf die einzelne<br />

Person. Bei Maßnahmen zu Gunsten von mehreren<br />

schwerbehinderten <strong>und</strong>/oder gleichgestellten behinderten<br />

Menschen besteht keine Verpflichtung des Rehabilitationsträgers<br />

zu einer Leistung, hier wäre das<br />

LVR-Integrations<strong>am</strong>t zuständig.<br />

Darüber hinaus leistet der Rehabilitationsträger nicht<br />

bei Be<strong>am</strong>ten <strong>und</strong> selbstständigen Personen. Bei Selbstständigen<br />

kann der Rehabilitationsträger leisten, wenn<br />

die Person freiwillig rentenversichert ist <strong>und</strong> die entsprechenden<br />

Anwartschaften erfüllt sind. Für Be<strong>am</strong>te<br />

<strong>und</strong> selbstständige Personen ist ansonsten das LVR-Integrations<strong>am</strong>t<br />

zuständig.<br />

Durch eine behinderungsgerechte <strong>Arbeits</strong>platzgestaltung<br />

werden für den schwerbehinderten beziehungsweise<br />

gleichgestellten Arbeitnehmer Belastungen abgebaut<br />

<strong>und</strong> so weitere ges<strong>und</strong>heitliche Schäden vermieden.<br />

Der <strong>Arbeits</strong>platz wird mit Rücksicht auf die<br />

Funktionseinschränkung des Betroffenen so gestaltet,<br />

dass möglichst die arbeitsvertraglich geforderte <strong>Arbeits</strong>leistung<br />

erbracht werden kann. Zu den förderfähigen<br />

Maßnahmen gehören unter anderem<br />

• die behinderungsgerechte Einrichtung <strong>und</strong> Unterhaltung<br />

der <strong>Arbeits</strong>stätten, Betriebsanlagen <strong>und</strong><br />

Geräte,<br />

• die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen,<br />

• die Ausstattung des <strong>Arbeits</strong>platzes mit technischen<br />

<strong>Arbeits</strong>hilfen sowie<br />

• sonstige Maßnahmen, die eine möglichst dauerhafte<br />

Beschäftigung ermöglichen, erleichtern oder<br />

sichern können.<br />

Nach den gleichen Maßgaben können Ausbildungsplätze<br />

<strong>und</strong> Plätze <strong>zur</strong> sonstigen beruflichen Bildung für<br />

<strong>Leistungen</strong><br />

an<br />

Arbeitgeber<br />

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