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Lebensgestaltung auf Haushaltsebene

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muss und diese Anträge seitens der Insolvenzgerichte häufiger zurück gewiesen werden,<br />

weil Unterlagen oder Angaben fehlen oder unzureichend sind. Die Neuregelung brachte<br />

sowohl für die betroffenen ehemals Selbständigen als auch für die anerkannten Schuldnerberatungsstellen<br />

die Unsicherheit mit sich, ob und inwieweit die nunmehr dem Regelinsolvenzverfahren<br />

unterfallenden Schuldner beraten werden dürfen bzw. <strong>auf</strong>grund<br />

eines Beratungsanspruches beraten werden müssen. Die Rechtsberatungs- und Rechtsbesorgungsbefugnis<br />

der Beratungsstellen ist in verschiedenen Ausführungsgesetzen der<br />

Länder <strong>auf</strong> das Verbraucherinsolvenzverfahren beschränkt worden ( z. B. § 2 SächsInsOAG<br />

). In diesen Ländern ist den als geeignet anerkannten Stellen die Besorgung von<br />

Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 3 Nr. 9 RBerG nur im Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

erlaubt. Für Schuldner, die dem Anwendungsbereich des Regelinsolvenzverfahrens<br />

zuzuordnen sind, dürfen die geeigneten Stellen nicht rechtsberatend bzw. –<br />

besorgend tätig werden. Unter Berücksichtigung des hohen Anteils von überschuldeten<br />

ehemals Selbständigen und der bereits im ersten Bericht zutreffend betonten Schlüsselrolle<br />

der Schuldnerberatung ist diese Beratungslücke besonders schwerwiegend 15 . Bei<br />

der ohnehin fälligen Reform des Rechtsberatungsgesetzes sollte dies Berücksichtigung<br />

finden.<br />

d) Ungeregelte Finanzierungsfragen<br />

Auch in den Ländern, in denen der Aufgabenbereich der Schuldnerberatung weniger<br />

restriktiv formuliert ist, finden wir eine deutliche Beratungslücke, da die öffentlichen<br />

Zuschüsse - sei es der Länder oder Kommunen - nicht selten <strong>auf</strong> Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

beschränkt werden, so dass die ehemals Selbständigen wiederum nicht oder<br />

kaum beraten werden. Dieses Beispiel zeigt zugleich die zentrale Rolle der Finanzierung<br />

solcher Beratungsstellen, die <strong>auf</strong> öffentliche Zuschüsse angewiesen sind. Bereits<br />

zu einem frühen Zeitpunkt ist kritisiert worden, dass die Finanzierungsfragen sowohl im<br />

Vergütungs- als auch im Organisationsrecht der Beratung nicht hinreichend geklärt<br />

worden sind. 16<br />

Im Berichtszeitraum sind die Konsequenzen dieses Defizits unübersehbar geworden.<br />

Zwei Beschlüsse des BGH 17 haben die bisherige Mindestvergütung für Insolvenzver-<br />

15<br />

so auch Heyer, aaO, S. 40 f.<br />

16 Kohte ZIP 1994, 184, 187<br />

17 BGH ZVI 2004, 132 und 134; dazu Pape/Pape ZVI 2004, 157<br />

10

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