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Lebensgestaltung auf Haushaltsebene

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walter und Treuhänder als verfassungswidrig qualifiziert und bis zum 1.10. 2004 eine<br />

Neuregelung verlangt, die zu höheren Beträgen und damit zu einer höheren Belastung<br />

der Justizhaushalte und nach § 4 b InsO auch eines Teils der Schuldner führen werden.<br />

Damit werden sich die bisherigen finanziellen Rahmenbedingungen in Kürze deutlich<br />

ändern.<br />

Für die Finanzierung der Schuldnerberatung noch folgenreicher ist die neue Systematik<br />

des Sozialhilferechts, die zu einer deutlichen Schwächung des bisherigen § 17 BSHG<br />

geführt hat. In den verabschiedeten Gesetzen zur Sozialhilfereform (SGB XII) und zur<br />

Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (SGB II) ist die bisherige Regelung<br />

in § 17 BSHG in § 11 SGB XII integriert worden, während im SGB II der Anspruch der<br />

arbeitslosen Schuldner <strong>auf</strong> Schuldnerberatung in § 16 Abs. 2 S. 2 und die Kooperation<br />

der der Agenturen für Arbeit mit den Beratungsstellen in § 17 in einer wenig präzisen<br />

und belastbaren Form normiert worden sind. Diese Systematik ist sachwidrig, weil die<br />

weitaus größte Gruppe der beratungsbedürftigen Schuldner erwerbsfähig ist und damit<br />

nicht in die neue Systematik des SGB XII passt 18 . Damit ist die Finanzierungsberechtigung<br />

der Schuldnerberatung für erwerbstätige Personen und Empfänger von Arbeitslosengeld<br />

I und II sowie Leistungsempfänger nach dem GsiG (Gesetz zur bedarfsorientierten<br />

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) deutlich verunsichert..<br />

In Anbetracht des hohen Anteils von überschuldeten Erwerbstätigen, die ein Entschuldungsverfahren<br />

anstreben, ist eine systematische und auskömmliche Finanzierung zu<br />

sichern. Im Rahmen der an meinem Lehrstuhl durchgeführten stichprobenartigen Untersuchung<br />

von 320 Insolvenzverfahren an acht Insolvenzgerichten konnte der Anteil der<br />

Schuldner, die bei Beantragung des Insolvenzverfahrens Arbeitseinkommen erzielten,<br />

immerhin mit 42, 8 % ausgemacht werden. Weitere 29, 4 % erhalten Leistungen nach<br />

dem bisherigen SGB III ( incl. AlhiV), während nur 7,2 % der Antragsteller Sozialhilfe<br />

beziehen, so dass für die Finanzierung der Schuldnerberatung ein umfassender Ansatz<br />

geboten ist. Die jetzige Finanzierungslage entspricht nicht der im ersten Bericht zutreffend<br />

anerkannten „Schlüsselrolle der Schuldnerberatungsstellen“, die diese zu einem<br />

„unverzichtbaren Bestandteil der sozialen Infrastruktur“ gemacht hat. 19<br />

18 Natürlich ist es der Gesetzgebung nicht verwehrt, systemwidrig im SGB XII Anspruchslagen und<br />

institutionelle Finanzierungen für Erwerbstätige und -fähige zu normieren<br />

19<br />

BT-Drs. 14/5990, S. 151<br />

11

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