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Lebensgestaltung auf Haushaltsebene

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Finanzdienstleister und Überschuldung Expertise vom 30.04.2004 Seite 2<br />

Die Situation liquiditätsschwacher Haushalte in der Verschuldung<br />

Was insgesamt im wesentlichen unproblematisch ist, erweist sich jedoch<br />

im Verhältnis der verschiedenen Gruppen der Gesellschaft zueinander<br />

durchaus als prekär. Dabei geht es um das Problem, dass<br />

die größere Labilität ärmerer Haushalte, die ihre Liquidität nur mit<br />

Hilfe von Krediten <strong>auf</strong>rechterhalten können, bereits bei geringen Einkommenseinbußen<br />

oder Ausgabensteigerungen zur Insolvenz führen<br />

kann. Bei diesen Haushalten fehlt das zur Liquiditätssicherung in der<br />

Krise einsetzbare Eigenkapital wie in besser verdienenden Schichten.<br />

Eine anderweitige Refinanzierungsmöglichkeit ist im Verzug ebenfalls<br />

ausgeschlossen, weil über die SCHUFA-Meldung alle potentiellen Kreditgeber<br />

gewarnt sind und die angeschlossenen Banken in Deutschland<br />

ein Kreditmonopol haben.<br />

In der Überschuldungsdiskussion wird dabei häufig zu Unrecht der<br />

enorme Schuldenberg, den der Verbraucher oder die Verbraucherin in<br />

der Insolvenz zu bezahlen hat, als Problem angesehen, das scheinbar<br />

schon vor dem Insolvenzfall insofern bestand, als die Schulden ja in<br />

gleicher Höhe schon bestanden haben müssen. Die Diskussion fällt<br />

dabei weit hinter den Gesetzgeber zurück, der die Überschuldung nur<br />

für juristische Personen für relevant hält, bei natürlichen Personen<br />

jedoch die Zahlungsunfähigkeit in den Mittelpunkt stellt. Bilanziell<br />

wären nach der gesetzlichen Definition der Überschuldung gem. §19<br />

ABs.2 InsO nämlich fast alle Konsumkreditnehmer überschuldet, weil<br />

sie ihre Kredite erst aus dem zukünftigen Arbeitsvermögen zurückzahlen<br />

möchten, das noch nicht aktiv bilanziert werden kann. Daher<br />

spricht der Gesetzgeber bei der „Überschuldung“ von Privatpersonen<br />

nur von ihrer „Zahlungsunfähigkeit“ bzw. Insolvenz.<br />

Das Problem ihrer Schulden ist nicht die Höhe sondern ihre Fälligkeit.<br />

Entscheidend ist, ob gem. §17 Abs.2 Insolvenzordnung „der Schuldner<br />

… in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen“. Ü-<br />

berschuldung von Privatpersonen gibt es daher rechtlich nicht und<br />

diese Sichtweise gibt auch den ökonomischen Sachverhalt korrekt<br />

wieder.<br />

Selbst der relativ geringfügige Rückstand von zwei Monatsraten leitet<br />

gem. §498 Abs.1 S.1 Nr. 1 BGB den Verfall des gesamten Kreditversprechens<br />

für die Zukunft ein. Er bewirkt die Fälligstellung des gesamten<br />

Restkredites, so dass nun eine unentrinnbare Zahlungsunfähigkeit<br />

feststeht. Da das Kapital in Konsumgütern investiert ist, die<br />

sich auch bei l<strong>auf</strong>zeitkongruenter Finanzierung nicht mehr zum Restwert<br />

des Darlehens verk<strong>auf</strong>en lassen, ist eine Begleichung der Schuld<br />

nicht möglich. Die Fälligstellung und Beitreibung dieser Schuld macht<br />

auch alle anderen Schuldentilgungen unmöglich und führt auch hier<br />

zur Fälligstellung. Theoretisch muss dabei selbst ein geringfügiger<br />

aber un<strong>auf</strong>holbarer Liquiditätsengpass, der Zusatzkosten bei Verzug<br />

produzieren muss, zur Insolvenz führen. Entsprechend der chaosthe-<br />

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