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Lebensgestaltung auf Haushaltsebene

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des Girokontovertrages in sich birgt, veranlasste den Bundestag bereits im Jahr 2002 die<br />

Bundesregierung <strong>auf</strong>zufordern, eine gesetzliche Regelung vorzunehmen 53 . Neben den<br />

Möglichkeiten, die bereits in früheren Legislaturperioden beraten worden sind, kann<br />

eine Option z. B. darin bestehen, in § 850 k ZPO für den Schuldner einen pauschalisierten<br />

Sockelschutz durch ein unpfändbares Guthaben von 930 Euro – dem Grundfreibetrag<br />

gemäß § 850 c Abs. 2 ZPO - sicherzustellen.. Dieser Schutz ist effektiv und mit den<br />

Interessen der Gläubiger vereinbar, ohne die Geldinstitute als Drittschuldner unverhältnismäßig<br />

zu belasten. Sodann folgt ein Aufstockungsschutz, den das Geldinstitut durch<br />

Freigabe der einfach zu berechnenden 3/10 Quote gemäß § 850 c Abs. 2 ZPO gewährt,<br />

wenn der Schuldner nachweist, dass das Guthaben aus Arbeitseinkommen resultiert.<br />

Der Pfändungsschutz für Sozialleistungen gemäß § 55 Abs. 1 SGB I hat sich bewährt,<br />

jedoch ist zu empfehlen, die Frist <strong>auf</strong> mindestens 14 Tage zu verlängern. Zum Schutz<br />

der Familienangehörigen ist es geboten, ihnen zustehendes Arbeitseinkommen <strong>auf</strong> O-<br />

der-Konten <strong>auf</strong> eigenen Antrag an sie freizugeben; insoweit ergibt sich auch hier eine<br />

geschlechtsspezifisch wirksame Maßnahme.<br />

- Die Absicherung der Altersvorsorge gegen Vollstreckungsmaßnahmen ist anstelle der<br />

bisherigen lückenhaften und unzureichenden Regelung in ein systematisches Konzept<br />

zu überführen, das l<strong>auf</strong>ende Versorgungsleistungen dem Arbeitseinkommen gleichstellt<br />

und für Einmalzahlungen einen zu § 850 i ZPO funktionsgleichen Schutz sicherstellt.<br />

Anwartschaften sind gegen Kündigung und Verwertung über die Neuregelung des § 165<br />

VVG hinaus zu sichern. Angesichts der Langfristigkeit vieler Verträge bedarf es bei<br />

einer Neuregelung auch eines Anpassungsanspruchs der Versicherungsnehmer gegen<br />

den Versicherer, um den Vertrag den neuen Gestaltungsregeln entsprechend ändern zu<br />

können. Schließlich ist der Schutz der Familienangehörigen sowohl im Bereich des Bezugsrechts<br />

nach § 166 VVG als auch beim Eintrittsrecht nach § 177 VVG zu verbessern,<br />

so dass auch hier geschlechtsspezifisch wirkende Maßnahmen geboten sind.<br />

52 Selbstverständlich kann die Gesetzgebung beide Instrumente kombinieren<br />

53 BT-DS 14/5216, S. 2<br />

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