Geschäftsbericht 2008 (PDF/2 MB) - Knappschaft-Bahn-See
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28 Rentenversicherung<br />
Sozialverträgliche<br />
Flankierung<br />
der Beendigung<br />
des Steinkohlebergbaus<br />
Richtlinien zur Gewährung von<br />
Anpassungsgeld<br />
Das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />
Technologie hat am 12. Dezember <strong>2008</strong> die<br />
neuen „Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld<br />
an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<br />
des Steinkohlenbergbaus“ erlassen.<br />
Sie sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten<br />
und bei Fortgeltung des Steinkohlefinanzierungsgesetzes<br />
vom 20. Dezember 2007 bis<br />
zum 31. Dezember 2027 gültig.<br />
Nach Maßgabe der neuen Richtlinien kann<br />
Anpassungsgeld gewährt werden, wenn der<br />
Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin vor dem<br />
1. Januar 2023 aus einem knappschaftlichen<br />
Betrieb oder einer Bergbauspezialgesellschaft<br />
entlassen wird und die sonstigen Voraussetzungen<br />
erfüllt.<br />
Durch das Anpassungsgeld wird die mit<br />
dem Steinkohlenfinanzierungsgesetz vom<br />
20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung<br />
der Förderung der subventionierten Steinkohle<br />
in Deutschland zum Ablauf des Jahres 2018<br />
sozialverträglich flankiert. An die Einstellung<br />
der Förderung schließt sich eine dreijährige<br />
Nachlaufzeit an, in der die abschließenden<br />
Stilllegungsarbeiten durchgeführt werden.<br />
Unter Berücksichtigung einer zwölfmonatigen<br />
Bezugszeit von Transferkurzarbeitergeld<br />
werden die letzten Arbeitsverhältnisse im<br />
Steinkohlenbergbau mit Ablauf des Jahres<br />
2022 beendet sein. Bei einer fünfjährigen<br />
Bezugszeit wird Anpassungsgeld somit längstens<br />
bis zum 31. Dezember 2027 gewährt.<br />
Anpassungsgeld wird immer mit Zielrichtung<br />
auf eine bestimmte Rente der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung gewährt. Dies sind<br />
neben der <strong>Knappschaft</strong>sausgleichsleistung<br />
die Altersrenten. Neu ist die Möglichkeit,<br />
das Anpassungsgeld mit Zielrichtung auf<br />
die Alters rente für besonders langjährig<br />
Versicherte zu gewähren. Diese Altersrente<br />
wurde durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz<br />
vom 20. April 2007 mit Wirkung<br />
vom 1. Januar 2012 eingeführt und in die Richtlinien<br />
aufgenommen.<br />
Rechtsanwendung bei Weitergewährung<br />
einer befristeten Rente wegen<br />
verminderter Erwerbsfähigkeit<br />
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG)<br />
hat bereits mit Urteil vom 24. Oktober 1996 –<br />
4 RA 31/96 – entschieden, dass bei der Weitergewährung<br />
befristeter Renten vom Entstehen<br />
eines eigenständigen neuen Anspruchs<br />
auszugehen und daher in diesen Fällen<br />
eine Neuberechnung der Rente auf Grundlage<br />
des zum Zeitpunkt der Weitergewährung<br />
maßgebenden neuen Rechts vorzunehmen<br />
ist.<br />
Eine Umsetzung dieser Rechtsprechung hätte<br />
jedoch bei den allermeisten Rentenbeziehern<br />
wegen der zumeist für sie ungünstigen<br />
Rechtsänderungen nicht zu einer Erhöhung<br />
der Ansprüche geführt. Gleichwohl hätte aber<br />
in jedem Einzelfall mit erheblichem Verwaltungsaufwand<br />
der Versicherungsverlauf des<br />
Betroffenen zum Zeitpunkt der Weiterbewilligung<br />
vollständig überprüft werden müssen.<br />
Aus diesem Grund beschlossen die Rentenversicherungsträger,<br />
dieser Rechtsprechung nicht<br />
zu folgen und die weitere Rechtsprechung<br />
des Bundessozialgerichts abzuwarten. Die<br />
bisherige Praxis der Rentenversicherungsträger,<br />
befristete Rentenansprüche ohne<br />
Neuberechnungen auf Grundlage der bislang<br />
festgestellten Entgeltpunkte zu verlängern,<br />
wurde beibehalten.