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Geschäftsbericht 2008 (PDF/2 MB) - Knappschaft-Bahn-See

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28 Rentenversicherung<br />

Sozialverträgliche<br />

Flankierung<br />

der Beendigung<br />

des Steinkohlebergbaus<br />

Richtlinien zur Gewährung von<br />

Anpassungsgeld<br />

Das Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

Technologie hat am 12. Dezember <strong>2008</strong> die<br />

neuen „Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld<br />

an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen<br />

des Steinkohlenbergbaus“ erlassen.<br />

Sie sind am 1. Januar 2009 in Kraft getreten<br />

und bei Fortgeltung des Steinkohlefinanzierungsgesetzes<br />

vom 20. Dezember 2007 bis<br />

zum 31. Dezember 2027 gültig.<br />

Nach Maßgabe der neuen Richtlinien kann<br />

Anpassungsgeld gewährt werden, wenn der<br />

Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin vor dem<br />

1. Januar 2023 aus einem knappschaftlichen<br />

Betrieb oder einer Bergbauspezialgesellschaft<br />

entlassen wird und die sonstigen Voraussetzungen<br />

erfüllt.<br />

Durch das Anpassungsgeld wird die mit<br />

dem Steinkohlenfinanzierungsgesetz vom<br />

20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung<br />

der Förderung der subventionierten Steinkohle<br />

in Deutschland zum Ablauf des Jahres 2018<br />

sozialverträglich flankiert. An die Einstellung<br />

der Förderung schließt sich eine dreijährige<br />

Nachlaufzeit an, in der die abschließenden<br />

Stilllegungsarbeiten durchgeführt werden.<br />

Unter Berücksichtigung einer zwölfmonatigen<br />

Bezugszeit von Transferkurzarbeitergeld<br />

werden die letzten Arbeitsverhältnisse im<br />

Steinkohlenbergbau mit Ablauf des Jahres<br />

2022 beendet sein. Bei einer fünfjährigen<br />

Bezugszeit wird Anpassungsgeld somit längstens<br />

bis zum 31. Dezember 2027 gewährt.<br />

Anpassungsgeld wird immer mit Zielrichtung<br />

auf eine bestimmte Rente der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung gewährt. Dies sind<br />

neben der <strong>Knappschaft</strong>sausgleichsleistung<br />

die Altersrenten. Neu ist die Möglichkeit,<br />

das Anpassungsgeld mit Zielrichtung auf<br />

die Alters rente für besonders langjährig<br />

Versicherte zu gewähren. Diese Altersrente<br />

wurde durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz<br />

vom 20. April 2007 mit Wirkung<br />

vom 1. Januar 2012 eingeführt und in die Richtlinien<br />

aufgenommen.<br />

Rechtsanwendung bei Weitergewährung<br />

einer befristeten Rente wegen<br />

verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG)<br />

hat bereits mit Urteil vom 24. Oktober 1996 –<br />

4 RA 31/96 – entschieden, dass bei der Weitergewährung<br />

befristeter Renten vom Entstehen<br />

eines eigenständigen neuen Anspruchs<br />

auszugehen und daher in diesen Fällen<br />

eine Neuberechnung der Rente auf Grundlage<br />

des zum Zeitpunkt der Weitergewährung<br />

maßgebenden neuen Rechts vorzunehmen<br />

ist.<br />

Eine Umsetzung dieser Rechtsprechung hätte<br />

jedoch bei den allermeisten Rentenbeziehern<br />

wegen der zumeist für sie ungünstigen<br />

Rechtsänderungen nicht zu einer Erhöhung<br />

der Ansprüche geführt. Gleichwohl hätte aber<br />

in jedem Einzelfall mit erheblichem Verwaltungsaufwand<br />

der Versicherungsverlauf des<br />

Betroffenen zum Zeitpunkt der Weiterbewilligung<br />

vollständig überprüft werden müssen.<br />

Aus diesem Grund beschlossen die Rentenversicherungsträger,<br />

dieser Rechtsprechung nicht<br />

zu folgen und die weitere Rechtsprechung<br />

des Bundessozialgerichts abzuwarten. Die<br />

bisherige Praxis der Rentenversicherungsträger,<br />

befristete Rentenansprüche ohne<br />

Neuberechnungen auf Grundlage der bislang<br />

festgestellten Entgeltpunkte zu verlängern,<br />

wurde beibehalten.

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