Geschäftsbericht 2008 (PDF/2 MB) - Knappschaft-Bahn-See
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30 Rentenversicherung<br />
Seine Entscheidung begründet der 1. Senat des<br />
Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen<br />
mit den folgenden Erwägungen:<br />
Die Begünstigung von Versicherten mit<br />
45 Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer<br />
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach<br />
Altersteilzeitarbeit nach der Vorschrift des<br />
§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verstößt nicht<br />
gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz<br />
des Art. 3 Abs. 1 GG, da zwar eine Ungleichbehandlung<br />
zweier verschiedener Personengruppen<br />
vorliegt, diese jedoch nach Ansicht<br />
des Gerichts sachlich gerechtfertigt ist.<br />
Die Ungleichbehandlung liegt darin, dass<br />
bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1942<br />
geboren sind und in ihrem Versicherungskonto<br />
45 Pflichtbeitragsjahre aufweisen, der<br />
Zugangsfaktor bei einem vorzeitigen Rentenbezug<br />
weniger gekürzt wird als bei anderen<br />
Versicherten mit gleichem Lebensalter, was im<br />
Endeffekt die Einstellung höherer persönlicher<br />
Entgeltpunkte in die Rentenformel zur Folge<br />
hat.<br />
Diese Ungleichbehandlung von Versicherten<br />
ist jedoch gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber<br />
mit der Begünstigung von Versicherten mit 45<br />
Pflichtbeitragsjahren wegen ihres besonders<br />
nachhaltigen Beitrags zur Rentenfinanzierung<br />
die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner<br />
Gestaltungsfreiheit eingehalten hat.<br />
Der in der zweiten Vorlagefrage zur Prüfung<br />
gestellte § 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1<br />
Nr. 2 Buchstabe a SGB VI verstößt ebenfalls<br />
nicht gegen Verfassungsrecht. Die Vorschriften<br />
über die Bestimmung von Abschlägen bei<br />
vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente<br />
wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteil-<br />
zeitarbeit bilden eine zulässige Inhalts- und<br />
Schrankenbestimmung des Eigentumsschutzes<br />
nach Art. 14 Abs. 1 GG und verletzen<br />
ebenfalls nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.<br />
Sowohl der bereits erworbene Rentenanspruch<br />
als auch die Anwartschaft auf eine<br />
Rente aus eigener Versicherung fällt zwar in<br />
den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, in den<br />
durch die gesetzliche Regelung der Kürzung<br />
des Zugangsfaktors im wesentlichen Maße<br />
eingegriffen wird.<br />
Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich<br />
gerechtfertigt, da er dem Ziel der Stabilisierung<br />
der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
sowie der Kostenneutralität<br />
vorgezogener Rentenleistungen und damit<br />
dem Gemeinwohl dient. Da ferner sowohl der<br />
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch<br />
der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes<br />
durch den Gesetzgeber eingehalten<br />
wurden, liegt ein Verstoß gegen Art. 14<br />
Abs. 1 GG nicht vor.<br />
Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG hält das Bundesverfassungsgericht<br />
die niedrigere Rente<br />
auf Grund des Vorteils eines früheren Ruhestandes<br />
für gerechtfertigt.<br />
Das Bundessozialgericht wird nach dem<br />
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<br />
die ausgesetzten Revisionsverfahren wieder<br />
aufgreifen. Da der ergangene Beschluss des<br />
Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft<br />
hat, ist das Bundessozialgericht bei seiner<br />
Entscheidung daran gebunden und wird, wie<br />
es selbst bereits angekündigt hat, nunmehr<br />
die Revisionen, mit denen höhere Altersrenten<br />
begehrt wurden, zurückweisen.