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Geschäftsbericht 2008 (PDF/2 MB) - Knappschaft-Bahn-See

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30 Rentenversicherung<br />

Seine Entscheidung begründet der 1. Senat des<br />

Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen<br />

mit den folgenden Erwägungen:<br />

Die Begünstigung von Versicherten mit<br />

45 Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer<br />

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach<br />

Altersteilzeitarbeit nach der Vorschrift des<br />

§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verstößt nicht<br />

gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz<br />

des Art. 3 Abs. 1 GG, da zwar eine Ungleichbehandlung<br />

zweier verschiedener Personengruppen<br />

vorliegt, diese jedoch nach Ansicht<br />

des Gerichts sachlich gerechtfertigt ist.<br />

Die Ungleichbehandlung liegt darin, dass<br />

bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1942<br />

geboren sind und in ihrem Versicherungskonto<br />

45 Pflichtbeitragsjahre aufweisen, der<br />

Zugangsfaktor bei einem vorzeitigen Rentenbezug<br />

weniger gekürzt wird als bei anderen<br />

Versicherten mit gleichem Lebensalter, was im<br />

Endeffekt die Einstellung höherer persönlicher<br />

Entgeltpunkte in die Rentenformel zur Folge<br />

hat.<br />

Diese Ungleichbehandlung von Versicherten<br />

ist jedoch gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber<br />

mit der Begünstigung von Versicherten mit 45<br />

Pflichtbeitragsjahren wegen ihres besonders<br />

nachhaltigen Beitrags zur Rentenfinanzierung<br />

die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner<br />

Gestaltungsfreiheit eingehalten hat.<br />

Der in der zweiten Vorlagefrage zur Prüfung<br />

gestellte § 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 2 Buchstabe a SGB VI verstößt ebenfalls<br />

nicht gegen Verfassungsrecht. Die Vorschriften<br />

über die Bestimmung von Abschlägen bei<br />

vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente<br />

wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteil-<br />

zeitarbeit bilden eine zulässige Inhalts- und<br />

Schrankenbestimmung des Eigentumsschutzes<br />

nach Art. 14 Abs. 1 GG und verletzen<br />

ebenfalls nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.<br />

Sowohl der bereits erworbene Rentenanspruch<br />

als auch die Anwartschaft auf eine<br />

Rente aus eigener Versicherung fällt zwar in<br />

den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, in den<br />

durch die gesetzliche Regelung der Kürzung<br />

des Zugangsfaktors im wesentlichen Maße<br />

eingegriffen wird.<br />

Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich<br />

gerechtfertigt, da er dem Ziel der Stabilisierung<br />

der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

sowie der Kostenneutralität<br />

vorgezogener Rentenleistungen und damit<br />

dem Gemeinwohl dient. Da ferner sowohl der<br />

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch<br />

der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes<br />

durch den Gesetzgeber eingehalten<br />

wurden, liegt ein Verstoß gegen Art. 14<br />

Abs. 1 GG nicht vor.<br />

Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG hält das Bundesverfassungsgericht<br />

die niedrigere Rente<br />

auf Grund des Vorteils eines früheren Ruhestandes<br />

für gerechtfertigt.<br />

Das Bundessozialgericht wird nach dem<br />

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<br />

die ausgesetzten Revisionsverfahren wieder<br />

aufgreifen. Da der ergangene Beschluss des<br />

Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft<br />

hat, ist das Bundessozialgericht bei seiner<br />

Entscheidung daran gebunden und wird, wie<br />

es selbst bereits angekündigt hat, nunmehr<br />

die Revisionen, mit denen höhere Altersrenten<br />

begehrt wurden, zurückweisen.

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