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Geschäftsbericht 2008 (PDF/2 MB) - Knappschaft-Bahn-See

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42 Renten-Zusatzversicherung<br />

Anpassung der<br />

Betriebs- und<br />

Zusatzrenten<br />

chen rechnen müsse. Dies rechtfertige aber<br />

nicht eine derartige Sonderregelung, die dem<br />

Versicherer die Möglichkeit gibt, die Verjährungsfrist<br />

zu Lasten des Vertragspartners<br />

einseitig zu verkürzen.<br />

Für die Zeit ab 1. Januar <strong>2008</strong> bedeutet dies,<br />

dass die sechsmonatige Klagefrist der Satzung<br />

gegen § 307 BGB verstößt und daher unwirksam<br />

ist. Die Klagefrist musste daher mit dem<br />

Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes<br />

ab 1. Januar <strong>2008</strong> aufgehoben<br />

werden.<br />

Die Betriebsrenten nach dem Teil D der Anlage<br />

7 zur Satzung der KBS wurden zum 1. Juli <strong>2008</strong><br />

um ein Prozent angepasst.<br />

Durch den Tarifabschluss im öffentlichen<br />

Dienst waren die Zusatzrenten nach dem Teil<br />

C der Anlage 7 zur Satzung der KBS ebenfalls<br />

anzupassen. Die Anlage 7 zur Satzung der KBS<br />

sieht vor, dass die Tarifabschlüsse im öffentlichen<br />

Dienst für den Bereich des Bundes<br />

deckungsgleich für die Zusatzrentner nach<br />

Teil C der Anlage 7 zur Satzung der KBS umzusetzen<br />

sind.<br />

Hierzu hat der Vorstand der KBS beschlossen,<br />

die der Berechnung der Zusatzrenten nach Teil<br />

C der Anlage 7 zur Satzung der KBS zugrunde<br />

zu legenden Jahresentgelte wie folgt anzupassen:<br />

ab 1. Januar <strong>2008</strong> um 50 Euro sowie<br />

anschließend um 3,1 Prozent,<br />

ab 1. Januar 2009 um weitere 2,8 Prozent.<br />

Desweiteren wurde beschlossen, dass die<br />

am 1. Januar 2009 Zusatzrentenberechtigten<br />

nach Teil C der Anlage 7 zur Satzung der KBS<br />

die einmalige Sonderzahlung in Höhe von<br />

225 Euro anteilig entsprechend ihres Brutto-<br />

Vomhundertsatzes erhalten. Die Witwe erhält<br />

60 Prozent, die Halbwaise 12 Prozent und die<br />

Vollwaise 20 Prozent des Betrages, der sich für<br />

den Verstorbenen ergeben hätte.<br />

Die Beträge der Mindestgesamtversorgung<br />

wurden ab 1. Januar <strong>2008</strong> bzw. 1. Januar 2009<br />

durch den Vorstand der KBS aufgrund des<br />

Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und<br />

Versorgungsbezügen im Bund <strong>2008</strong>/2009<br />

(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz<br />

<strong>2008</strong>/2009 – BBVAnpG<br />

<strong>2008</strong>/2009) neu festgesetzt. Mit dem Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes ab 1. Januar <strong>2008</strong> bzw.<br />

1. Januar 2009 ändert sich jeweils die Mindestversorgung<br />

für Beamte nach § 14 Abs. 4 Satz<br />

2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), die<br />

nach § 61 Abs. 3 des Teils C der Anlage 7 zur<br />

Satzung der KBS Grundlage für die Ermittlung<br />

der Mindestbeträge der Gesamtversorgung<br />

für die Bestandsrenten nach dem Teil C der<br />

Anlage 7 der Satzung der KBS ist. Die Mindestbeträge<br />

waren daher anzupassen.<br />

Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung<br />

sind grundsätzlich steuerpflichtige<br />

Einnahmen und bei der Einkommensteuerveranlagung<br />

anzugeben.<br />

Mit der Einführung eines Rentenbezugsmitteilungsverfahrens<br />

in § 22a Einkommenssteuergesetz<br />

(EStG) durch das Alterseinkünftegesetz<br />

vom 5. Juli 2004 (BGBl. 2004 I S. 1427) mit<br />

In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2005 sind die<br />

tatsächlich gezahlten Renten ab dem Jahr<br />

2005 der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen<br />

bei der Deutschen Rentenversicherung<br />

Bund zu melden.<br />

Anpassung<br />

der Mindestgesamtversorgung<br />

im Teil C<br />

der Anlage 7<br />

zur Satzung der<br />

KBS<br />

Rentenbezugsmitteilungsverfahren

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