Geschäftsbericht 2008 (PDF/2 MB) - Knappschaft-Bahn-See
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42 Renten-Zusatzversicherung<br />
Anpassung der<br />
Betriebs- und<br />
Zusatzrenten<br />
chen rechnen müsse. Dies rechtfertige aber<br />
nicht eine derartige Sonderregelung, die dem<br />
Versicherer die Möglichkeit gibt, die Verjährungsfrist<br />
zu Lasten des Vertragspartners<br />
einseitig zu verkürzen.<br />
Für die Zeit ab 1. Januar <strong>2008</strong> bedeutet dies,<br />
dass die sechsmonatige Klagefrist der Satzung<br />
gegen § 307 BGB verstößt und daher unwirksam<br />
ist. Die Klagefrist musste daher mit dem<br />
Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes<br />
ab 1. Januar <strong>2008</strong> aufgehoben<br />
werden.<br />
Die Betriebsrenten nach dem Teil D der Anlage<br />
7 zur Satzung der KBS wurden zum 1. Juli <strong>2008</strong><br />
um ein Prozent angepasst.<br />
Durch den Tarifabschluss im öffentlichen<br />
Dienst waren die Zusatzrenten nach dem Teil<br />
C der Anlage 7 zur Satzung der KBS ebenfalls<br />
anzupassen. Die Anlage 7 zur Satzung der KBS<br />
sieht vor, dass die Tarifabschlüsse im öffentlichen<br />
Dienst für den Bereich des Bundes<br />
deckungsgleich für die Zusatzrentner nach<br />
Teil C der Anlage 7 zur Satzung der KBS umzusetzen<br />
sind.<br />
Hierzu hat der Vorstand der KBS beschlossen,<br />
die der Berechnung der Zusatzrenten nach Teil<br />
C der Anlage 7 zur Satzung der KBS zugrunde<br />
zu legenden Jahresentgelte wie folgt anzupassen:<br />
ab 1. Januar <strong>2008</strong> um 50 Euro sowie<br />
anschließend um 3,1 Prozent,<br />
ab 1. Januar 2009 um weitere 2,8 Prozent.<br />
Desweiteren wurde beschlossen, dass die<br />
am 1. Januar 2009 Zusatzrentenberechtigten<br />
nach Teil C der Anlage 7 zur Satzung der KBS<br />
die einmalige Sonderzahlung in Höhe von<br />
225 Euro anteilig entsprechend ihres Brutto-<br />
Vomhundertsatzes erhalten. Die Witwe erhält<br />
60 Prozent, die Halbwaise 12 Prozent und die<br />
Vollwaise 20 Prozent des Betrages, der sich für<br />
den Verstorbenen ergeben hätte.<br />
Die Beträge der Mindestgesamtversorgung<br />
wurden ab 1. Januar <strong>2008</strong> bzw. 1. Januar 2009<br />
durch den Vorstand der KBS aufgrund des<br />
Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und<br />
Versorgungsbezügen im Bund <strong>2008</strong>/2009<br />
(Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz<br />
<strong>2008</strong>/2009 – BBVAnpG<br />
<strong>2008</strong>/2009) neu festgesetzt. Mit dem Inkrafttreten<br />
dieses Gesetzes ab 1. Januar <strong>2008</strong> bzw.<br />
1. Januar 2009 ändert sich jeweils die Mindestversorgung<br />
für Beamte nach § 14 Abs. 4 Satz<br />
2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), die<br />
nach § 61 Abs. 3 des Teils C der Anlage 7 zur<br />
Satzung der KBS Grundlage für die Ermittlung<br />
der Mindestbeträge der Gesamtversorgung<br />
für die Bestandsrenten nach dem Teil C der<br />
Anlage 7 der Satzung der KBS ist. Die Mindestbeträge<br />
waren daher anzupassen.<br />
Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung<br />
sind grundsätzlich steuerpflichtige<br />
Einnahmen und bei der Einkommensteuerveranlagung<br />
anzugeben.<br />
Mit der Einführung eines Rentenbezugsmitteilungsverfahrens<br />
in § 22a Einkommenssteuergesetz<br />
(EStG) durch das Alterseinkünftegesetz<br />
vom 5. Juli 2004 (BGBl. 2004 I S. 1427) mit<br />
In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2005 sind die<br />
tatsächlich gezahlten Renten ab dem Jahr<br />
2005 der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen<br />
bei der Deutschen Rentenversicherung<br />
Bund zu melden.<br />
Anpassung<br />
der Mindestgesamtversorgung<br />
im Teil C<br />
der Anlage 7<br />
zur Satzung der<br />
KBS<br />
Rentenbezugsmitteilungsverfahren