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Geschäftsbericht 2008 (PDF/2 MB) - Knappschaft-Bahn-See

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32 Rentenversicherung<br />

Entscheidungen des<br />

Bundessozial gerichts<br />

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hatte<br />

in einem Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden,<br />

dass die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres ohne Minderung<br />

des Zugangsfaktors zu leisten ist, da es<br />

gesetz- und verfassungswidrig sei, Erwerbsminderungsrenten<br />

für Bezugszeiträume<br />

vor Vollendung des 60. Lebensjahres mit<br />

einem dauerhaften Rentenabschlag von 10,8<br />

Prozent wegen vorzeitiger Inanspruchnahme<br />

zu belegen. Erst für Bezugszeiträume nach<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres sollten die<br />

Rentenabschläge vorgenommen werden.<br />

Die Fachgremien der Deutschen Rentenversicherung<br />

hatten daraufhin beschlossen, dem<br />

Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus<br />

nicht zu folgen und weitere Musterverfahren<br />

zu führen, um die nach ihrer Auffassung<br />

in dem Urteil bestehenden Widersprüche und<br />

Fehlinterpretationen aufzuklären. Eines der<br />

Musterverfahren wurde von der KBS durchgeführt.<br />

Am 14. August <strong>2008</strong> hat der 5. Senat des<br />

Bundessozialgerichts in vier Musterprozessen<br />

entschieden, dass die von den Rentenversicherungsträgern<br />

einheitlich gemäß § 77<br />

Abs. 2 SGB VI vorgenommene Kürzung des<br />

Zugangsfaktors bei Gewährung einer Erwerbsminderungs-<br />

bzw. Hinterbliebenenrente vor<br />

Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei<br />

Versterben des Versicherten vor Vollendung<br />

des 60. Lebensjahres rechtmäßig ist. Der<br />

Senat hat deutlich gemacht, dass die Kürzung<br />

des Zugangsfaktors vom einfachen Gesetz<br />

gedeckt ist. Hierfür sprechen sowohl Wortlaut<br />

und systematische Stellung des § 77<br />

SGB VI als auch Sinn und Zweck,<br />

systematischer Gesamtzusammenhang und<br />

Entstehungsgeschichte der Norm.<br />

Des Weiteren bestehen nach Auffassung des<br />

Senats auch keine verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken gegen die Abschläge. Insbesondere<br />

seien die finanziellen Einbußen der Erwerbsminderungsrentner<br />

wegen der gleichzeitig<br />

eingeführten vollen Berücksichtigung der<br />

Zurechnungszeit zwischen dem 55. und 60.<br />

Lebensjahr zumutbar.<br />

Die erneute Entscheidung eines anderen<br />

Senats des Bundessozialgerichts zu dem<br />

Thema war nur möglich, weil der 4. Senat,<br />

der ursprünglich im Mai 2006 abweichend<br />

entschieden hatte, nicht mehr für Fragen des<br />

Rentenrechts zuständig ist und der 13. Senat,<br />

der die Sachgebiete vom 4. Senat übernommen<br />

hat, aufgrund einer Anfrage des nunmehr<br />

zuständigen 5. Senates mit Beschlüssen<br />

vom 26. Juni <strong>2008</strong> erklärt hat, dass er an der<br />

Rechtsauffassung des 4. Senats nicht festhält<br />

und eine Absenkung des Zugangsfaktors<br />

vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten für<br />

zulässig hält.<br />

Gegen die Entscheidungen des Bundessozialgerichts<br />

vom 14. August <strong>2008</strong> wurden Verfassungsbeschwerden<br />

beim Bundesverfassungsgericht<br />

eingelegt. Aus diesem Grund werden<br />

Widersprüche und Überprüfungsanträge bei<br />

den Rentenversicherungsträgern weiterhin<br />

ruhend gestellt. Erst nach Abschluss des<br />

Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht<br />

werden die Fälle wieder aufgegriffen.

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