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dest ihre Arbeit verloren, wenn sie sich geweigert hätte. “Instinktiv hat mansich geschützt. Man hat sich abgekapselt und hat sich entsprechendbenommen: vorsichtig.” 1 So formulierte es Elisabeth Z<strong>im</strong>mermann, eineandere Zeitzeugin.Während <strong>die</strong> Nazis bereits 1933 mit der Entrechtung und Verfolgung der jüdischenBevölkerung begannen, war ihr Vorgehen gegen <strong>die</strong> Homosexuellenanders geartet. Sie konnten ja nur schwer, wenn überhaupt, von der heterosexuellenBevölkerung unterschieden werden – <strong>im</strong> Gegensatz zu politischenGegnern oder zu Jüdinnen und Juden, <strong>die</strong> bekanntlich über <strong>die</strong> standesamtlichregistrierte Religionszugehörigkeit ihrer Großeltern definiert wurden.Die große Mehrheit der geschätzten zwei bis drei Millionen Homosexuellenzählte weiterhin zur „Volksgemeinschaft“, und man hielt sie prinzipiell für„umerziehbar“ oder besserungsfähig. Ein weiterer Unterschied zur Judenverfolgungist auch darin zu sehen, dass gegen homosexuelle Männeranders vorgegangen wurde als gegen Frauen. Dies zeigt sich vor allem,aber nicht nur, <strong>im</strong> Strafrecht, das für <strong>die</strong> Verfolgung homosexueller Männervon zentraler Bedeutung war.Die strafrechtliche SituationSeit der Gründung des Deutschen Reiches 1871 wurden sexuelle Handlungenzwischen Männern, nicht aber zwischen Frauen durch §175 kr<strong>im</strong>inalisiert.Allerdings konnten Fälle, in denen lesbische Handlungen z.B. mit Untergebenen,Minderjährigen, gewaltsam oder öffentlich begangen wurden,strafrechtlich verfolgt werden (§174, 176, 183 u.a.). Der lesbische „Tathintergrund“blieb dann in der Statistik jedoch unsichtbar. Nur mehr oder wenigerzufällig kommen solche Fälle ans Tageslicht, z.B. bei Regionalstu<strong>die</strong>nwie der kürzlich von Jan-Henrik Peters veröffentlichten Untersuchung überHomosexuellenverfolgung in Mecklenburg und Vorpommern. 2 Bei der systematischenDurchsicht der überlieferten Gefangenenpersonalakten derStrafanstalt Bützow fand Peters beispielsweise einen Hinweis auf eineFrau, <strong>die</strong> <strong>im</strong> Januar 1945 vom Landgericht Prenzlau wegen „fortgesetztenDiebstahls und fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen an einerArbeitskameradin mit Gewalt“ zu einer Strafe von einem Jahr und dreiMonaten Gefängnis verurteilt worden war.Die Verschärfung des §175 durch das Reichsjustizministerium <strong>im</strong> Juni1935 – Strafmaß und Tatbestand waren extrem ausgeweitet worden –hatte zur Folge, dass <strong>die</strong> Zahl verurteilter Männer rapide anstieg. Währendjedoch <strong>die</strong> Strafwürdigkeit der männlichen Homosexualität nie in Fragegestellt war, wurde <strong>im</strong> Zuge der Verschärfung des §175 darüber diskutiert,ob in Zukunft auch Frauen kr<strong>im</strong>inalisiert werden sollten. Die meistenJuristen <strong>im</strong> Reichsjustizministerium sprachen sich jedoch mit folgendenArgumenten dagegen aus.Erstens wurden Frauen häufig als nur „pseudohomosexuell“ und durchheterosexuellen Geschlechtsverkehr „kurierbar“ beschrieben. Das Bevölkerungswachstumschien deshalb durch <strong>die</strong> weibliche Homosexualität nichternstlich gefährdet. Bei homosexuellen Männern werde dagegen „Zeugungskraftvergeudet, sie scheiden zumeist aus der Fortpflanzung aus, beiFrauen ist das nicht oder zumindest nicht <strong>im</strong> gleichen Maß der Fall“. 359

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