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Leitfaden für Elektro-Rollstühle

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I.6. Feststellung der<br />

Verkehrstauglichkeit<br />

I.6.1. Erwachsene<br />

<strong>Elektro</strong>rollstühle und -mobile sind, wie bereits erwähnt, grundsätzlich<br />

Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Sie fallen<br />

unter deren Vorschriften. Der Fahrer muss daher in der Lage<br />

sein, sein Fahrzeug mit der da<strong>für</strong> erforderlichen Sorgfalt und<br />

Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Für übliche<br />

<strong>Elektro</strong>rollstühle und -mobile mit einer maximalen Geschwindigkeit<br />

bis zu 15 km/h wird kein Führerschein benötigt. Die Verkehrstauglichkeit<br />

wird jedoch in Einzelfällen überprüft, z.B. dann,<br />

wenn körperliche oder geistige Funktionsstörungen vorliegen, die<br />

vermuten lassen, dass diese eventuell Auswirkungen auf die<br />

Verkehrssicherheit haben könnten (FeV § 11 „Eignung“, Fassung<br />

vom 9.8.2004).<br />

Die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) fragen in Zweifelsfällen<br />

vor Erteilung einer Genehmigung zur <strong>Elektro</strong>rollstuhl- oder mobil-<br />

Versorgung üblicherweise beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen<br />

oder direkt bei einer qualifizierten Stelle wie<br />

z.B. anerkannten Medizinisch-Psychologischen Instituten an. Die<br />

GKV erteilt dabei in der Regel keinen Gutachtenauftrag direkt an<br />

die entsprechende Stelle, sondern der Versicherte selbst<br />

bekommt zur Auflage, ein solches Gutachten beizubringen.<br />

Wenn die Gesetzliche Krankenkasse direkter Auftraggeber ist,<br />

kann dies nur mit Einverständnis der zu begutachtenden Person<br />

geschehen. Dadurch kann diese selbst entscheiden, ob sie die<br />

Begutachtungsergebnisse an ihre Krankenkasse weitergeben<br />

möchte. Die Bewilligung in solchen Fällen jedoch in der Regel an<br />

die Vorlage eines solchen (positiv beschiedenen) Gutachtens verknüpft.<br />

Die erforderlichen Feststellungen können durch ein so genanntes<br />

verkehrsmedizinisches Gutachten getroffen werden,<br />

wobei neben einem technischen Gutachten über die Möglichkeiten<br />

der Handhabung des Hilfsmittels durch den Versicherten vorrangig<br />

ein verkehrspsychologisches Gutachten erstellt<br />

wird. Hier werden nicht in erster Linie medizinische Fragestellungen<br />

beantwortet, sondern die Auswirkungen der Fähigkeitsstörung<br />

auf die Straßenverkehrstauglichkeit<br />

geprüft.<br />

Die Gutachten enthalten sowohl medizinische als auch psychologische<br />

Untersuchungen. Im medizinischen Bereich werden unter<br />

anderem die Sinnesorgane überprüft (Hör- und Sehvermögen)<br />

weiter die Motorik der oberen Extremitäten, Kraft, Feinmotorik<br />

und die Statik des Bewegungsapparates. Bei der psychologischen<br />

Leistungstestung werden überprüft z.B. Reaktionsvermögen, realistische<br />

Einschätzung von Situationen, räumliche Wahrnehmung,<br />

die Umsetzung des Wahrgenommenen, der Schnelligkeit der<br />

Reaktion und wieweit diese folgerichtig und der Situation angepasst<br />

ist.<br />

Die Formulierung der Anfrage der Krankenkassen an das<br />

Medizinisch-Psychologische Institut lautet häufig:

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