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Leitfaden für Elektro-Rollstühle

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42<br />

III. Allgemeine Voraussetzungen <strong>für</strong><br />

eine Hilfsmittelversorgung<br />

Die erste Aufgabe einer Hilfsmittelversorgung ist in den meisten<br />

Fällen die Unterstützung der Rehabilitation, das heißt die möglichst<br />

umfassende Wiederherstellung der Gesundheit<br />

und Leistungsfähigkeit eines Menschen. Sollte durch<br />

Unfall oder Erkrankung eine Behinderung bleiben und dadurch<br />

Hilfsmittel erforderlich werden, dienen diese zur Kompensation,<br />

der Behinderung. Die Tätigkeiten im häuslichen, beruflichen und<br />

gesellschaftlichen Alltag sollen damit möglichst selbstständig ausgeführt<br />

werden können.<br />

Grundsätzlich gilt <strong>für</strong> die Hilfsmittelversorgung, dass je nach<br />

Einsatzbereich durchaus unterschiedliche Kostenträger an der<br />

Gesamtversorgung beteiligt sein können. Das Hilfsmittelverzeichnis<br />

ist dabei in erster Linie eine Richtschnur <strong>für</strong> die<br />

gesetzlichen Krankenkassen (GKV). „Ein Hilfsmittel ist …<br />

dann erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbewältigung im<br />

Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Dazu<br />

gehören die körperlichen Grundfunktionen (z.B. Gehen, Stehen,<br />

Treppensteigen, Sitzen), die allgemeinen Verrichtungen des täglichen<br />

Lebens (z.B. die elementare Körperpflege, das selbstständige<br />

Wohnen und die Möglichkeit, die Wohnung zu verlassen und<br />

die Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte – wie das<br />

Einkaufen <strong>für</strong> den täglichen Bedarf – zu erledigen sind) und die<br />

Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen<br />

Freiraums (z.B. die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, das<br />

Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens/Schulwissens<br />

sowie die Integration eines behinderten Kindes in die Gruppe<br />

Gleichaltriger)“ 1 . So hat das Bundessozialgericht (BSG) in verschiedenen<br />

Urteilen festgestellt, dass Freizeitbeschäftigungen<br />

nicht zum vitalen Lebensbedürfnis gehören und deshalb ein<br />

Hilfsmittel zur Freizeitgestaltung nicht in den Leistungsumfang<br />

der GKV fällt.<br />

Weiter heißt es in den „allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen“<br />

des Hilfsmittelverzeichnisses bei Produktgruppe 18: „Bei der<br />

Prüfung der Leistungspflicht <strong>für</strong> ein Kranken- oder<br />

Behindertenfahrzeug ist zu klären, ob es im Rahmen eines durch<br />

die Krankenkasse sicherzustellenden Grundbedürfnisses notwendig<br />

ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die GKV bei einem<br />

vollständigen oder teilweisen Verlust der Gehfähigkeit nur <strong>für</strong><br />

einen Basisausgleich zu sorgen hat. Eine Leistungspflicht kann<br />

vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG dann bestehen,<br />

wenn der Versicherte nicht auf andere Weise in die Lage<br />

versetzt wird, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die<br />

Wohnung zu verlassen, um z.B. bei einem kurzen Spaziergang<br />

„an die frische Luft zu kommen“ oder um die – üblicherweise im<br />

Nahbereich der Wohnung liegenden – Stellen zu erreichen, an<br />

denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind.<br />

Sofern Kranken- oder Behindertenfahrzeuge ausschließlich dazu<br />

eingesetzt werden, größere Entfernungen zu überwinden, fallen<br />

sie nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen<br />

Krankenversicherung. Die Rechtsprechung des BSG hat das<br />

Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen<br />

Freiraums nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den<br />

1 Zitiert nach “Bekanntmachung der Spitzenverbände derKrankenkassen -<br />

Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses nach §128 SGB V - Produktgruppe<br />

18... vom 11. Februar 2005, Absatz 2.2<br />

Berücksichtigung elementarer Grundbedürfnisse

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