Leitfaden für Elektro-Rollstühle
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42<br />
III. Allgemeine Voraussetzungen <strong>für</strong><br />
eine Hilfsmittelversorgung<br />
Die erste Aufgabe einer Hilfsmittelversorgung ist in den meisten<br />
Fällen die Unterstützung der Rehabilitation, das heißt die möglichst<br />
umfassende Wiederherstellung der Gesundheit<br />
und Leistungsfähigkeit eines Menschen. Sollte durch<br />
Unfall oder Erkrankung eine Behinderung bleiben und dadurch<br />
Hilfsmittel erforderlich werden, dienen diese zur Kompensation,<br />
der Behinderung. Die Tätigkeiten im häuslichen, beruflichen und<br />
gesellschaftlichen Alltag sollen damit möglichst selbstständig ausgeführt<br />
werden können.<br />
Grundsätzlich gilt <strong>für</strong> die Hilfsmittelversorgung, dass je nach<br />
Einsatzbereich durchaus unterschiedliche Kostenträger an der<br />
Gesamtversorgung beteiligt sein können. Das Hilfsmittelverzeichnis<br />
ist dabei in erster Linie eine Richtschnur <strong>für</strong> die<br />
gesetzlichen Krankenkassen (GKV). „Ein Hilfsmittel ist …<br />
dann erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbewältigung im<br />
Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Dazu<br />
gehören die körperlichen Grundfunktionen (z.B. Gehen, Stehen,<br />
Treppensteigen, Sitzen), die allgemeinen Verrichtungen des täglichen<br />
Lebens (z.B. die elementare Körperpflege, das selbstständige<br />
Wohnen und die Möglichkeit, die Wohnung zu verlassen und<br />
die Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte – wie das<br />
Einkaufen <strong>für</strong> den täglichen Bedarf – zu erledigen sind) und die<br />
Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen<br />
Freiraums (z.B. die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, das<br />
Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens/Schulwissens<br />
sowie die Integration eines behinderten Kindes in die Gruppe<br />
Gleichaltriger)“ 1 . So hat das Bundessozialgericht (BSG) in verschiedenen<br />
Urteilen festgestellt, dass Freizeitbeschäftigungen<br />
nicht zum vitalen Lebensbedürfnis gehören und deshalb ein<br />
Hilfsmittel zur Freizeitgestaltung nicht in den Leistungsumfang<br />
der GKV fällt.<br />
Weiter heißt es in den „allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen“<br />
des Hilfsmittelverzeichnisses bei Produktgruppe 18: „Bei der<br />
Prüfung der Leistungspflicht <strong>für</strong> ein Kranken- oder<br />
Behindertenfahrzeug ist zu klären, ob es im Rahmen eines durch<br />
die Krankenkasse sicherzustellenden Grundbedürfnisses notwendig<br />
ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die GKV bei einem<br />
vollständigen oder teilweisen Verlust der Gehfähigkeit nur <strong>für</strong><br />
einen Basisausgleich zu sorgen hat. Eine Leistungspflicht kann<br />
vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG dann bestehen,<br />
wenn der Versicherte nicht auf andere Weise in die Lage<br />
versetzt wird, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die<br />
Wohnung zu verlassen, um z.B. bei einem kurzen Spaziergang<br />
„an die frische Luft zu kommen“ oder um die – üblicherweise im<br />
Nahbereich der Wohnung liegenden – Stellen zu erreichen, an<br />
denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind.<br />
Sofern Kranken- oder Behindertenfahrzeuge ausschließlich dazu<br />
eingesetzt werden, größere Entfernungen zu überwinden, fallen<br />
sie nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen<br />
Krankenversicherung. Die Rechtsprechung des BSG hat das<br />
Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen<br />
Freiraums nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den<br />
1 Zitiert nach “Bekanntmachung der Spitzenverbände derKrankenkassen -<br />
Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses nach §128 SGB V - Produktgruppe<br />
18... vom 11. Februar 2005, Absatz 2.2<br />
Berücksichtigung elementarer Grundbedürfnisse