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Leitfaden für Elektro-Rollstühle

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8<br />

MPG<br />

Einleitung<br />

Wie bereits im Vorwort erwähnt, werden in dieser 2. Auflage<br />

des „<strong>Leitfaden</strong>s zur Versorgung mit <strong>Elektro</strong>fahrzeugen“ sowohl<br />

<strong>Elektro</strong>rollstühle als auch <strong>Elektro</strong>mobile (Scooter) beschrieben. Sie<br />

sollten hinsichtlich der Rahmenbedingungen, wie z.B. ihrer<br />

gesetzlichen und normativen Grundlagen immer zusammen<br />

betrachtet werden. Beide Gattungen gelten als Kraftfahrzeuge<br />

im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung und unterliegen<br />

deshalb den gleichen Bestimmungen. Daher werden wir im<br />

Folgenden von <strong>Elektro</strong>fahrzeugen sprechen, wenn es beide<br />

Gattungen gleichermaßen berührt.<br />

I. Rahmenbedingungen<br />

<strong>Elektro</strong>fahrzeuge müssen einen weiten Anforderungskatalog<br />

erfüllen. Als Hilfsmittel müssen sie Mobilitätseinschränkungen<br />

des zu Versorgenden ausgleichen und an die individuellen<br />

Bedürfnisse und Fähigkeiten des Benutzers anpassbar sein. Sie<br />

fallen als Rehabilitationshilfsmittel unter die Bestimmungen des<br />

Medizinproduktegesetzes. Als Hersteller verpflichten wir uns,<br />

weitere Gesetze, Verordnungen und Normen einzuhalten. Hinzu<br />

kommen länderspezifische Vorschriften, die ebenfalls eingehalten<br />

werden, jedoch zum überwiegenden Teil in das Medizinproduktegesetz<br />

aufgenommen und zum Teil inzwischen verschärft wurden.<br />

Für den Export gelten zusätzlich die entsprechenden nationalen<br />

Regelungen.<br />

<strong>Elektro</strong>fahrzeuge gelten in Deutschland als Kraftfahrzeuge und<br />

fallen damit unter die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung<br />

und der entsprechenden Zulassungs- und Versicherungsbestimmungen.<br />

Im Folgenden werden die verschiedenen Bestimmungen<br />

kurz erläutert.<br />

I.1. Rahmenbedingungen (Gesetze und<br />

Normen)<br />

I.1.1. Medizinproduktegesetz (MPG)<br />

Alle Medizinprodukte unterliegen in Deutschland dem Medizinproduktegesetz.<br />

Es ist die Übertragung der Richtline 93/42/EWG<br />

des Europäischen Rates (Medical Device Directive - MDD) in<br />

nationales deutsches Recht. Nach einer fünfjährigen Übergangszeit<br />

trat das MPG am 14.06.1998 in Kraft und löste Vorgängerverordnungen<br />

wie die Medizingeräteverordnung (MedGV) ab.<br />

Ziel des Medizinproduktegesetzes ist es in erster Linie, nur sichere<br />

Produkte <strong>für</strong> Patienten, Anwender und Dritte in den Verkehr zu<br />

bringen. Wir als Hersteller solcher Medizinprodukte tragen da<strong>für</strong><br />

Sorge, dass alles getan wird, um dieser geforderten hohen Produktsicherheit<br />

gerecht zu werden. Daneben muss das Medizinprodukt<br />

selbstverständlich einen ausgewiesenen medizinischen<br />

Zweck oder therapeutischen Nutzen haben. Zu jedem Produkt ist<br />

eine Produkthauptakte zu erstellen, in der neben den konstruktiven<br />

Angaben u.a. Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Prüfur-

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