01.12.2012 Aufrufe

Leitfaden für Elektro-Rollstühle

Leitfaden für Elektro-Rollstühle

Leitfaden für Elektro-Rollstühle

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

10<br />

!<br />

StVO<br />

StVZO<br />

Unternehmen, die Medizinprodukte in Verkehr bringen, müssen<br />

nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Herstellung ihrer<br />

Produkte ein Qualitätsmanage-mentsystem eingerichtet haben<br />

und unterhalten. Die hier <strong>für</strong> alle Medizinprodukte zukünftig<br />

maßgebende Norm ist DIN EN ISO 13 485:2003.<br />

Bislang wurden und werden Medizinproduktehersteller nach EN<br />

ISO 9001:2000 und EN 46001 (zusätzlich, <strong>für</strong> Medizinprodukte)<br />

zertifiziert. Da die DIN EN ISO 13 485:2003 eine eigenständige<br />

Norm ist und nicht nur die spezifischen Anforderungen <strong>für</strong> Medizinprodukte<br />

enthält, ist es nur eine Frage der Zeit, wann sie die<br />

beiden anderen Normen ablösen wird. MEYRA/ORTOPEDIA ist als<br />

Unternehmen bereits nach den neuen Standards zertifiziert.<br />

I.2. Straßenverkehrsordnung (StVO),<br />

Straßenverkehrs-Zulassungsordnung<br />

(StVZO) und Fahrerlaubnisverordnung<br />

(FeV)<br />

Beim Führen eines (<strong>Elektro</strong>-)Rollstuhls - oder mobils im öffentlichen<br />

Straßenverkehr müssen die jeweils gültigen gesetzlichen<br />

Bestimmungen beachtet werden. Nachfolgend sind einige aufgeführt,<br />

die in diesem Zusammenhang von Belang sind oder sein<br />

können.<br />

I.2.1. Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />

§ 2, Abs. 1 StVO<br />

Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen<br />

die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.<br />

§ 24 StVO<br />

Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen,<br />

Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind<br />

nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Mit Krankenfahrstühlen<br />

oder mit anderen in Abs. 1 genannten <strong>Rollstühle</strong>n darf<br />

dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch<br />

nur mit Schrittgeschwindigkeit.<br />

I.2.2. Straßenverkehrs-Zulassungsordnung<br />

(StVZO)<br />

§ 18 StVZO<br />

Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit<br />

von mehr als 6 km/h […] dürfen auf öffentlichen<br />

Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung<br />

einer Betriebserlaubnis oder einer EG Typgenehmigung und<br />

durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens <strong>für</strong> Kraftfahrzeuge<br />

oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde zum Verkehr zugelassen<br />

sind.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!