Leitfaden für Elektro-Rollstühle
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!<br />
StVO<br />
StVZO<br />
Unternehmen, die Medizinprodukte in Verkehr bringen, müssen<br />
nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Herstellung ihrer<br />
Produkte ein Qualitätsmanage-mentsystem eingerichtet haben<br />
und unterhalten. Die hier <strong>für</strong> alle Medizinprodukte zukünftig<br />
maßgebende Norm ist DIN EN ISO 13 485:2003.<br />
Bislang wurden und werden Medizinproduktehersteller nach EN<br />
ISO 9001:2000 und EN 46001 (zusätzlich, <strong>für</strong> Medizinprodukte)<br />
zertifiziert. Da die DIN EN ISO 13 485:2003 eine eigenständige<br />
Norm ist und nicht nur die spezifischen Anforderungen <strong>für</strong> Medizinprodukte<br />
enthält, ist es nur eine Frage der Zeit, wann sie die<br />
beiden anderen Normen ablösen wird. MEYRA/ORTOPEDIA ist als<br />
Unternehmen bereits nach den neuen Standards zertifiziert.<br />
I.2. Straßenverkehrsordnung (StVO),<br />
Straßenverkehrs-Zulassungsordnung<br />
(StVZO) und Fahrerlaubnisverordnung<br />
(FeV)<br />
Beim Führen eines (<strong>Elektro</strong>-)Rollstuhls - oder mobils im öffentlichen<br />
Straßenverkehr müssen die jeweils gültigen gesetzlichen<br />
Bestimmungen beachtet werden. Nachfolgend sind einige aufgeführt,<br />
die in diesem Zusammenhang von Belang sind oder sein<br />
können.<br />
I.2.1. Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />
§ 2, Abs. 1 StVO<br />
Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen<br />
die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.<br />
§ 24 StVO<br />
Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen,<br />
Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel sind<br />
nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Mit Krankenfahrstühlen<br />
oder mit anderen in Abs. 1 genannten <strong>Rollstühle</strong>n darf<br />
dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch<br />
nur mit Schrittgeschwindigkeit.<br />
I.2.2. Straßenverkehrs-Zulassungsordnung<br />
(StVZO)<br />
§ 18 StVZO<br />
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit<br />
von mehr als 6 km/h […] dürfen auf öffentlichen<br />
Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung<br />
einer Betriebserlaubnis oder einer EG Typgenehmigung und<br />
durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens <strong>für</strong> Kraftfahrzeuge<br />
oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde zum Verkehr zugelassen<br />
sind.