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Ocean Partners Shipping Invest 3

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(5) Die Fondsgesellschaft trägt ihre eigenen Kosten, insbesondere:a) Marketingkosten, Prospekterstellung, Gestaltungs- und Druck -kosten;b) Kosten im Rahmen des Mittelverwendungsplans, welcher diesemGesellschaftsvertrag als Anlage 2 beigefügt ist;c) Kosten der Mittelverwendungskontrolle;d) Kosten des Zahlungsverkehrs, Depot- und Notargebühren,Versicherungen;e) externe Kosten für laufende Rechts- und Steuerberatung derFondsgesellschaft und die Erstellung von Steuererklärungen;f) externe Kosten der Buchhaltung der Fondsgesellschaft und dieKosten der Erstellung und ggf. Prüfung des Jahresabschlussesder Fondsgesellschaft;g) Kosten im Zusammenhang mit Gesellschafterversammlungensowie Berichten an die Gesellschafter;h) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Durch -führung von Kapitalerhöhungen sowie der Veräußerung vonZielgesellschaften anfallen, auch für den Fall, dass der Erwerboder die Veräußerung unterbleibt, es sei denn, die Kosten werdenvon Dritten oder den Zielgesellschaften getragen;i) etwaige Steuern und Abgaben jeglicher Art, vor allem Umsatzundandere Betriebsteuern, auch soweit sie auf Vergütungen anGesellschafter entfallen (soweit nicht in diesem Vertrag anderweitigvereinbart).(6) Die vorgenannten Ansprüche auf Vergütung und sonstiger Auf -wendungsersatz und die Kosten der Fondsgesellschaft werden unbeschadetihrer steuerlichen Behandlung als Aufwand der Fondsgesell -schaft behandelt und werden auch geschuldet, wenn ein Gewinn imjeweiligen Geschäftsjahr nicht erzielt wurde. Im Hinblick auf dieVergütung der <strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> nach Maßgabe des Eigen -kapitalvermittlungs- und Emissionsvertrages gemäß Abs. (3) gehendie Gesellschafter davon aus, dass die entsprechende Vergütunggemäß § 4 Nr. 8 f) UStG umsatzsteuerfrei ist. Sollte die Leistungwider Erwarten umsatzsteuerpflichtig sein, ist die Vergütung inklusivegesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart, es sei denn, dass derLeistungsempfänger für diese vorsteuerabzugsberechtigt ist. Im Übrigensind alle sonstigen in diesem Gesellschaftsvertrag genanntenVergütungen, Sonderentgelte sowie sonstigen Zahlungen zuzüglichggf. anfallender Umsatzsteuer vereinbart. Sofern die Gesellschaftnicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein sollte, sind sämtliche indiesem Vertrag vereinbarten umsatzsteuerlichen Ansprüche der<strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> inklusive Umsatzsteuer vereinbart.(7) Soweit sich die von der Fondsgesellschaft geschuldete Gewerbesteueraufgrund von Zahlungen an Gesellschafter – insbesondere nach diesem§ 7 – erhöht, ist der entsprechende Erhöhungsbetrag auf demVerlustvortragskonto des betreffenden Gesellschafters als Vorabver -lust im Sinne von § 8 Abs. (3) zu buchen. Der betreffende Gesell -schafter hat den Erhöhungsbetrag auf erstes Anfordern der Fonds -gesellschaft durch Zahlung in die Fondsgesellschaft einzulegen. DieFondsgesellschaft ist berechtigt, mit diesem Ausgleichsanspruchgegenüber Entnahmeansprüchen des betreffenden Gesellschaftersaufzurechnen.§ 8 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen der Fondsgesellschaft(1) Die Komplementärin ist am Ergebnis und am Vermögen der Fonds -gesellschaft nicht beteiligt.(2) Die Gesellschafter sind während der gesamten Laufzeit der Fonds -gesellschaft am Gewinn der Fondsgesellschaft nach Maßgabe der folgendenVorschriften beteiligt:a) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen stehen Gewinneder Fondsgesellschaft allen Gesellschaftern im Verhältnis ihrerfesten Kapitalkonten zu. Zugewiesene Gewinne sind zunächstmit Verlustvorträgen des betreffenden Kommanditisten zu verrechnen.b) Den im Rahmen der Kapitalerhöhung gemäß § 3 Abs. (3) beigetretenenTreugebern und Kommanditisten wird ein gegenüberden Gewinnvorabansprüchen der <strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong>gemäß nachfolgend § 8 Abs. (2) lit. c) und lit. d) vorrangigerGewinnvorab in Höhe von 5 % p.a. bezogen auf ihre jeweiligeZeichnungssumme gewährt, wenn sie vor dem Ende der nichtverlängerten Platzierungsfrist (nachfolgend “Bonuszeitraum”genannt) mindestens 50 % ihrer Zeichnungssumme eingezahlthaben (nachfolgend “Frühzeichnerbonus” genannt). Der Früh -zeichnerbonus bezieht sich auf die Höhe der tatsächlich eingezahltenZeichnungssumme. Er berechnet sich ab dem derEinzahlung von 50 % der Zeichnungssumme folgenden 1. bzw.15. eines Monats und endet mit Ablauf der tatsächlichenPlatzierungsfrist bzw. der Schließung der Fondsgesellschaft. DieKomplementärin ist in freiem Ermessen berechtigt, den Bonus -zeitraum entsprechend § 3 Abs. (4) Satz 2 zu verlängern. Sofernvon der Komplementärin vor Ablauf der Platzierungsfrist bzw.der Schließung der Fondsgesellschaft die Einzahlung weiterer50 % der Zeichnungssumme angefordert werden, gilt der Früh -zeichnerbonus nach Maßgabe der vorstehenden Regelungenauch für die weiteren 50 % der Zeichnungssumme. Sofern dieKomplementärin eine etwaige Einzahlungsdifferenz eines Treu -gebers (vgl. § 3 Abs. (9)) nicht einfordert, ist eine Einzahlungs -differenz für das Entstehen des Frühzeichnerbonus unbeachtlich.c) <strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> erhält für die von <strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong><strong>Shipping</strong> nach Maßgabe von § 7 Abs. (4) geschuldeten Gesell -schafterleistungen einen gegenüber dem Gewinnvorab gemäߧ 8 Abs. (2) lit. d) vorrangigen Gewinnvorab in Höhe von0,75 % p.a. des von der Fondsgesellschaft in Zielgesellschafteninvestierten Kapitals.d) Solange die jährliche Vermögensmehrung des zum Ende derPlatzierungsfrist gezeichneten Kommanditkapitals der Fonds -gesellschaft über die Laufzeit, beginnend mit dem Ende derPlatzierungsfrist gemäß § 3 Abs. (4) bis zur Veräußerung derletzten Zielgesellschaft oder der von diesen gehaltenen Schiffe,durchschnittlich bis zu 8 % p.a. erreicht (nachfolgend “Basis -ergebnis” genannt), erfolgt die Verteilung des Gewinns nachMaßgabe von lit. a) im Verhältnis der festen Kapitalkonten.Sobald die jährliche Vermögensmehrung das Basisergebnis übersteigt,wird die das Basisergebnis übersteigende Vermögensmeh -rung zu 80 % allen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer festenKapitalkonten und zu 20 % der <strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> alsGewinnvorab zugewiesen.Soweit sich die Veräußerung der von der Fondsgesellschaftgehaltenen Zielgesellschaften oder der von diesen gehaltenenSchiffe (nachfolgend zusammenfassend “Veräußerung” genannt)über mehrere Geschäftsjahre erstreckt, ist das Basisergebnis fürjede Zielgesellschaft unter Berücksichtigung der anteiligenKosten der Fondsgesellschaft gesondert zu ermitteln. Minder -ergebnisse einer Zielgesellschaft werden mit Mehrergebnissenanderer Zielgesellschaften verrechnet. Soweit bei einer Ver -äußerung bereits ein Gewinnvorab nach den vorgenanntenVorschriften entsteht, ist dieser einer Liquiditätsrücklage zuzuführen,die an <strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> erst auszuzahlen ist,wenn sich nach Abwicklung der letzten Zielgesellschaft einGewinnvorabanspruch für <strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> ergibt.<strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> __ 105

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