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Ocean Partners Shipping Invest 3

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§ 14 Geschäftsjahr und Rechnungslegung der Fondsgesellschaft(1) Das Geschäftsjahr der Fondsgesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.(2) Die Komplementärin ist verpflichtet, für die Fondsgesellschaft gesondertBuch zu führen, die zugehörigen Belege gesondert aufzubewahrenund die Geldmittel der Fondsgesellschaft auf Konten zu verwalten,die ausschließlich auf den Namen der Fondsgesellschaft geführtwerden.(3) Die Komplementärin wird den Jahresabschluss nach den gesetzlichenVorschriften aufstellen und durch einen Wirtschaftsprüfer prüfenund testieren lassen, erstmals zum 31. Dezember 2010.(4) Jeder Gesellschafter erhält zusammen mit der Einladung zur ordentlichenGesellschafterversammlung eine Abschrift des Jahresab -schlusses.(5) Sollen etwaige Sonderbetriebsausgaben hinsichtlich der Beteiligungfür ein Geschäftsjahr von den Gesellschaftern geltend gemacht werden,können die dazu erforderlichen Belege nur bei Eingang bei derFondsgesellschaft bis zum Ende des dem betreffenden Geschäftjahrfolgenden 30. April berücksichtigt werden.(6) Kommen Gesellschaftern aus rechtlichen Gründen Steueranrech nungs -guthaben direkt zugute, werden diese wie von der Fonds gesellschaftertragswirksam vereinnahmte und als unmittelbar an die Gesell -schafter ausgeschüttete Sonderbetriebsausgaben behandelt.Anrechenbare Kapitalertragsteuer und darauf entfallender Solidari -täts zuschlag werden ab dem Wirtschaftsjahr 2009 – soweit gesetzlichzulässig und soweit sie als Entnahmen zu behandeln sind – ausschließlichdem Kapitalkonto der Komplementärin belastet. Satz 2gilt nicht, soweit Gesellschafter ihren Wohnsitz oder Sitz im Auslandhaben. Die Komplementärin ist verpflichtet, ihr Kapital konto in Höhedieser anrechenbaren Steuern wieder auszugleichen. Die Fondsge -sellschaft geht angesichts der Anwendung der Tonnage steuer für dieZielgesellschaften davon aus, dass aufgrund der steuerlichen Trans -parenz Sonderbetriebsausgaben vom zuständigen Finanzamt nichtzum steuerrechtlichen Abzug zugelassen werden.§ 15 Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter(1) Die Gesellschafter können von der Komplementärin und dem BeiratAuskünfte über die Angelegenheiten der Fondsgesellschaft verlangen.Sofern die Komplementärin oder der Beirat einem Auskunfts ver -langen eines Gesellschafters in angemessener Frist nicht nachkommtoder sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die Gesell schafterberechtigt, von der Fondsgesellschaft Einsicht in die Bücher undPapiere der Fondsgesellschaft zu verlangen. Sie können sich hierbeizur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Personen der rechts- undsteuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirt schaftsprüfer, vereidigterBuchprüfer oder Steuerberater) bedienen, die jedoch nichtselbst oder als Berater in Konkurrenz zur Fonds gesellschaft stehendürfen. Die Kosten hierfür haben die Gesell schafter selbst zu tragen.(2) Die Ausübung der vorgenannten Informationsrechte darf den ordentlichenBetrieb der Fondsgesellschaft nicht wesentlich beeinträchtigen.Die Komplementärin oder der Beirat dürfen die Erteilung von Aus -künften und Einsichtnahmen verweigern, wenn zu befürchten ist,dass der Gesellschafter diese Rechte zu gesellschaftsfremden Zweckenausübt oder der Fondsgesellschaft durch die Auskunfts ertei lung oderdie Einsichtnahme ein nicht unerheblicher Schaden droht.§ 16 Haftung und Verpflichtung zur Freistellung(1) Die Komplementärin und die Treuhänderin und ihre jeweiligenAngestellten, Geschäftsführer und Beauftragten haften nur bei dervorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten ausdiesem Vertrag. Sie haften ferner bei der fahrlässigen Verletzung vonKardinalpflichten. Vertragspflichten sind Kardinalpflichten, wenn essich entweder um wesentliche und konkret beschriebene Pflichtenhandelt, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,oder wenn es um Vertragspflichten geht, deren Erfüllung dieordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichtund auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrautund vertrauen darf. Bei der fahrlässigen Verletzung von Kardinal -pflichten und bei grober Fahrlässigkeit generell ist die Haftungbeschränkt auf den typischerweise mit dem Vertrag verbundenen undvorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht,sofern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend gehaftet wird(z. B. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheitoder der Freiheit).(2) Ansprüche der Gesellschafter verjähren nach Ablauf eines Jahres abKenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von dem Anspruch undden diesen begründenden Umständen. Unabhängig von einer Kennt nisoder grob fahrlässigen Unkenntnis vom Bestehen eines Anspruchsverjähren die Ansprüche spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seitEntstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht für Ansprüche, die aufgrob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln beruhen sowie wennfahrlässig Kardinalpflichten verletzt werden und für Ansprüche, dieauf Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder derFreiheit beruhen. Diese verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.(3) Die Komplementärin und ihre jeweiligen Angestellten, Geschäfts -führer und Beauftragten haben gegen die Fondsgesellschaft einenAnspruch auf Freistellung von Kosten (insbesondere auch derRechtsverfolgung und -verteidigung), Haftungsansprüchen und sonstigenSchadensfällen, die dem Rahmen ihrer Tätigkeit entstammen.Dies gilt nicht für die in § 16 Abs. (1) und Abs. (2) genanntenAusnahmen.§ 17 Gesellschaftsdauer, etwaige Rückabwicklung und teilweise Rückzahlungvon Pflichteinlagen(1) Die Fondsgesellschaft endet ohne Auflösungsbeschluss zum31. Dezember 2020.(2) Die Komplementärin hat das Recht, die Gesellschaftsdauer einseitigzweimal um jeweils 12 Monate zu verlängern, wenn der Stand derAbwicklung der im Vermögen der Fondsgesellschaft befindlichenAnlagen dies erforderlich macht. Eine weitere Verlängerung derLaufzeit kann von der Gesellschafterversammlung mit einfacherMehrheit beschlossen werden.(3) Die Komplementärin kann <strong>Invest</strong>itionen nach Maßgabe des Gesell -schaftszwecks tätigen, sobald nach ihrer Auffassung Kommandit -einlagen in wirtschaftlich hinreichender Höhe gezeichnet wurden.Wird bis zum Ende der Platzierungsfrist gemäß § 3 Abs. (4) nichtKom manditkapital in einer Höhe gezeichnet, die eine wirtschaftlicheGeschäftstätigkeit sicherstellt, kann die Komplementärin die Zeich -nungen für nicht wirksam erklären. Bereits auf die Zeichnungssummegeleistete Zahlungen werden sodann an die Gesellschafter zurückerstattet,soweit diese noch bei der Fondsgesellschaft vorhanden sind. EineVerzinsung bereits geleisteter Zahlungen erfolgt nicht.<strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> __ 109

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