Steuerliche GrundlagenNachfolgend werden die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption dieses Beteiligungs angebotesaufgeführt. Diese Hinweise zur Thematik „Steuern“ basieren auf den zum Datum der Prospektaufstellunggeltenden Gesetzen und Verwaltungsauffassungen. Wie bei allen <strong>Invest</strong>itionen kann nicht garantiert werden,dass die zum Zeitpunkt einer Anlage in den Fonds bestehende oder vorgesehene Steuerposition bis zu dessenBeendigung fortbesteht. Zudem beruhen sämtliche steuerliche Angaben in diesem Verkaufsprospekt darauf,dass die Beteiligung nicht im Betriebsvermö gen einer Kapitalgesellschaft gehalten wird. Da eine Erläuterungsämtlicher Eventualitäten personenbezogener Steuerverhältnisse den Rahmen dieses Prospektes bei Weitemübertreffen würde, ist, sofern detailliertere Informationen gewünscht werden, die Konsultation des persönlichenSteuerberaters empfehlenswert.EinkommensteuerEinkunftserzielungDie <strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> 3 GmbH & Co. KG (imFolgenden “Fondsgesellschaft” genannt) ist gewerblich tätig,sofern sie sich selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungs -absicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichenVerkehr betätigt (§ 15 Abs. (1) S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. (3) EStG).Gegenstand des Unternehmens der Fondsgesellschaft ist gem.ihres Gesellschaftsvertrages der direkte oder indirekte Erwerb,das aktive Halten und das Verwalten von Anteilen an Perso -nengesellschaften in einer die Haftung der Gesell schafterbegrenzenden Rechtsform zum Zwecke des Aufbaus einesBeteiligungsportfolios sowie die Erbringung von Manage -ment-, Administrations- und sonstigen Dienstleistungengegenüber den Ziel gesellschaften. Das aktive Managementder Beteiligungen und die weiteren Dienstleistungen gegenüberden Ziel ge sellschaften stellen nach unserer Auffassungeine originär gewerbliche Tätigkeit der Fondsgesellschaft dar.Der Betrieb von Seeschiffen durch die Zielgesellschaften istunbestritten eine originär gewerbliche Betätigung, so dass essich bei den Einkünften der Schiffsgesellschaften um gewerblicheEinkünfte nach § 15 Abs. (1) S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. (2)EStG handelt. Über die Beteiligung an den Zielgesellschaftenwerden die Einkünfte der Dachgesellschaft nach § 15 Abs. (3)Nr. 1 letzter HS EStG zumindest gewerblich infiziert, so dassdie Einkünfte der Fondsgesellschaft zumindest durch dieBeteiligung an gewerblich tätigen Zielgesellschaften alsgewerbliche Einkünfte gelten.Die jeweilige Betätigung erfordert sowohl auf Ebene derFondsgesellschaft und ihrer Zielgesellschaften als auch aufEbene der Anleger eine Gewinnerzielungsabsicht. UnterGewinnerzielungsabsicht versteht man gem. § 5 EStG einStreben nach einem positiven steuerlichen Gesamtergebnis(Totalgewinn) über die voraussichtliche Dauer der jeweiligenGesellschaft bzw. der Beteiligung des Anlegers ggf. unterEinbeziehung etwaiger Anteilsfinanzierungszinsen. Dasowohl die Fondsgesellschaft als auch die Zielgesellschaftenjeweils für sich eine Mehrung des Gesellschaftsvermögensanstreben und hier auch dem Anleger unterstellt wird, dasser aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft Gewinneerzielen möchte, ist das Kriterium der Gewinnerzielungs ab -sicht auf allen Ebenen erfüllt. Die Anbieterin geht davon aus,dass auf beiden Ebenen unter Einbeziehung des Ver äußerungs -gewinns ein Totalgewinn erzielt wird.Sofern ein Gesellschafter eine mittelfristige Anteilsfinan zie -rung plant und durch die zu entrichtenden Zinsen seinenTotalgewinn mindert, sollte die Darlehensaufnahme in jedemFall mit einem steuerlichen Berater abgestimmt werden.Wegen der Anwendung der Tonnagegewinnermittlung aufEbene der Zielgesellschaften sind etwaige Zinsen für eineAnteilsfinanzierung nach herrschender Auffassung nicht alsSonderbetriebsausgabe abziehbar.Die Kommanditisten der Fondsgesellschaft sind nach demGesellschaftsvertrag mit Gewinnbezugs-, Stimm- undKontrollrechten ausgestattet, die weder tatsächlich noch90 __ Steuerliche Grundlagen
echtlich eingeschränkt werden. Sie sind am Gewinn undVerlust sowie an den stillen Reserven beteiligt. Sie geltendaher als Mitunternehmer der Fondsgesellschaft und erzielenaus ihren Ergebnisanteilen an der Gesellschaft Einkünfte ausGewerbebetrieb. Gleiches gilt für die Fondsgesellschaft in ihrerEigenschaft als Kommanditistin bei den Zielgesellschaften.__ Euro 0,92 bei bis zu 1.000 Netto-Tonnen (NT)__ Euro 0,69 für die 1.000 NT übersteigende Tonnagebis zu 10.000 NT__ Euro 0,46 für die 10.000 NT übersteigende Tonnagebis zu 25.000 NT__ Euro 0,23 für die 25.000 NT übersteigende TonnageGewinnermittlungDas vorliegende Beteiligungsangebot stellt eine sog. dop -pelstöckige Personengesellschaft dar. Das bedeutet, dasseine Personengesellschaft (Fondsgesellschaft) an einer odermehreren anderen Personengesellschaften beteiligt ist(Zielgesellschaften).Die Möglichkeit, den Gewinn pauschal nach der Tonnagegem. § 5a EStG zu ermitteln, steht lediglich den Ziel-Schiff -fahrtsgesellschaften zu, denn nur sie betreiben ein Seeschiff.Die Fondsgesellschaft hat den Gewinn bzw. Verlust nach denallgemeinen Vorschriften der §§ 4 Abs. (1) und (5) EStG zuermitteln, allerdings sind Besonderheiten in der Besteuerung,die sich aus der beabsichtigten Beteiligung an Zielgesell -schaften mit der Gewinnermittlung nach § 5a EStG ergeben,zu beachten. Es ist insbesondere noch nicht abschließendgeklärt, inwieweit die Wirkungen der Tonnage steuer auf dieEinkunftserzielung der Dachgesellschaft durchgreifen.Diesbezüglich wird auf das Risikokapitel verwiesen.Konzeptgemäß wird davon ausgegangen, dass die auf Ebeneder Zielgesellschaften erzielten Tonnageergebnisse beteiligungsproportionalden Anlegern der Fondsgesellschaft zugewiesenwerden. Unstrittig ist die Abgeltungswirkung derTonnagesteuer für die Gewinne und Verluste der Zielgesell -schaft auf die Ertragsbesteuerung der Anteilseigner derFondsgesellschaft. Bei der Frage der Behandlung von Sonder -betriebsausgaben der Gesellschafter bei der Fonds gesellschaft(z.B. Anteilsfinanzierungskosten), liegt nach herrschenderAuffassung ebenfalls eine Abgeltung durch die Tonnage -steuerpauschale und somit keine Abzugsfähigkeit als Sonder -betriebsausgabe vor.Die Tonnagesteuer-Gewinnpauschale beträgt bei einem iminternationalen Seeverkehr betriebenen Handelsschiff fürjeweils volle 100 Netto-Tonnen (NRZ) pro Betriebstag:Der Antrag auf Anwendung pauschalen Gewinnermittlungnach der Tonnage gem. § 5a EStG kann von der Schifffahrts -gesellschaft gestellt werden, wenn das Schiff im inländischenSeeschiffsregister eingetragen ist und die Bereederung imInland erfolgt. Ferner muss das Schiff zur Beförderung vonGütern/Personen in internationalen Gewässern eingesetzt undbei einer Vercharterung des Schiffes vom Vercharterer ausgerüstetwerden. Das Führen der deutschen Flagge ist (derzeit)nicht vorgeschrieben. Der Antrag zur Gewinnermittlung nach§ 5a EStG gilt unwiderruflich für mindestens zehn Jahre.Gemäß <strong>Invest</strong>itionsstrategie wird die Fondsgesellschaft ausschließlichin solche Gesellschaften investieren, die beabsichtigen,von Beginn an die Tonnagegewinnermittlung anzuwendenbzw. diese bereits anwenden. Aus diesem Grund entfälltkonzeptgemäß die Ermittlung des Teilwertes (Zeitwert)des Schiffes und damit auch die Besteuerung eines Unter -schiedsbetrags zwischen Teilwert und Buchwert.In der Platzierungsphase entstehen nach den Konzepten derFonds- und der Zielgesellschaften u.a. Gründungs-, Bera -tungs- und Eigenkapitalbeschaffungskosten, die handelsrechtlichAufwand darstellen, die aber nach Auffassung derFinanzverwaltung bei geschlossenen Fonds zu den Anschaf -fungskosten, der vom Fonds zu erwerbenden Wirt schaftsgüterzu zählen, sofern die Anleger keine wesentlichen Einfluss -nahmemöglichkeiten auf die wesentlichen Teile des Fonds -konzeptes haben (BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003,BStBl. I 2003, S. 546 Rz. 38). Da die Entscheidungs befugnisüber die <strong>Invest</strong>itionsobjekte sowohl bei der Fonds gesellschaftals auch bei den Zielgesellschaften im Wesent lichen bei derGeschäftsführung und dem Beirat liegt, gehen die Gesell -schaften vorsorglich von einer Aktivierung der Aufwendun -gen der Kapitaleinwerbungsphase aus. Die Auf wendungenwerden linear über die Fondslaufzeit abgeschrieben. Da somitkonzeptionsgemäß die Summe der prognostizierten Verluste10 % des aufzubringenden Kapitals nicht übersteigt, findetder § 15b EStG keine Anwendung.<strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> __ 91
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Risiken der VermögensanlageAllgeme
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