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Ocean Partners Shipping Invest 3

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gendes Konto der Fondsgesellschaft freizugeben.Insoweit besteht das Risiko,dass die Fondsgesellschaft über dasBeteiligungskapital ohne die Kon trolleder Mittelverwendungskontrol leurinverfügen kann. Dies kann bis zu einemTotalverlust beim Anleger führen.InteressenkonflikteDie Anbieterin ist alleinige Gesellschaf -terin der Komplementärin der Fondsge -sellschaft, die gleichzeitig Komple men -tärin der von der Fondsgesellschaft ge -gründeten Zielgesellschaften ist undalleinige Kommanditistin des zukünftigenVer tragsreeders. Der GeschäftsführerHans-Jürgen Kaiser-Blum ist gleichzeitigGeschäftsführer der Komplementä -rin der Fondsgesellschaft und der Ziel -ge sellschaften, der Komplementärinder Anbieterin und Generalvermittlerinso wie der Komplementärin der Beree de -rungsgesellschaft. Zudem ist Hans-Jür gen Kaiser-Blum mittelbar als Ge -sell schafter an der Anbieterin undGene ralvermittlerin beteiligt. Die Ge -schäfts führerin der Komplementärin derAnbie terin – Frau Cristina Bülow –ist gleich zeitig Ge schäftsführerin derAquila Capital Structured Assets GmbH,der alleinigen Gesellschafterin der Treuhänderin.Der Geschäftsführer derFonds gesellschaft – Alexan der Tebbe –ist gleichzeitig Geschäftsfüh rer derZielgesell schaften und Angestellter derAnbieterin. Die Howe Robinson & Co.Ltd. soll zukünftig bei Charter- undObjektbeschaffung mitwirken. Sie istüber ihre Tochterge sellschaft die HoweRobinson Financial Services GmbH &Co. KG an der Anbie terin beteiligt.Durch diese personellen und kapitalmäßigenVerflechtungen können Interes -senkonflikte nicht ausgeschlossen werden,die unter Umständen für den An -leger zu nachteiligen Entscheidungenund bis zu einem Totalverlust führenkönnen.Behördliche GenehmigungenFür den ordnungsgemäßen Betrieb derzu erwerbenden Schiffe sind zahlreichein- bzw. ausländische behördliche Ge -nehmigungen erforderlich (Schiffs be -satzungszeugnis, Registrierung etc.).Insofern besteht das Risiko, dass derBetrieb eines Schiffes untersagt odereingeschränkt werden kann, wenn dieGenehmigungen nicht vorliegen bzw.widerrufen werden. Sollte ein Schiffkeine Genehmigung zur Ausflaggungnach § 7 Flaggenrechtsgesetz erhaltenund deshalb unter deutscher Flaggefahren, würden sich darüber hinaus dieSchiffsbetriebskosten im Bereich derPersonalaufwendungen erhöhen. Hier -aus können sich für die Anleger nega -tive Folgen für Auszahlungen undKapitalerhalt ergeben. Ein Totalverlustkann nicht ausgeschlossen werden.BeschäftigungsrisikoEine erfolgreiche Geschäftstätigkeit derFondsgesellschaft ist davon abhängig,dass auf Ebene der ZielgesellschaftenChartereinnahmen erzielt werden können.Die Charterraten unterliegen natur -gemäß Marktschwankungen. Aufgrundder aktuellen Weltwirt schaftskrise be -steht zur Zeit eine geringe Nachfragenach Transportkapazität in dem Markt -segment, das im Fokus dieses Beteili -gungsangebotes liegt. Wann insoweiteine Erholung der Charterraten erfolgt,steht nicht fest.Da Charterverträge aufgrund des Blind-Pool-Charakters des Beteiligungsange -botes auf Zielgesellschaftsebene nochnicht geschlossen sind, steht die Höheder Chartereinnahmen zum Zeitpunktder Aufstellung des Verkaufs pros pektesnoch nicht fest. Auch kann zur Bonitätzukünftiger Charterer keine Aus sagegetroffen werden. Insoweit besteht dasRisiko, dass deren Bonität bei Vertrags -abschluss nicht zutreffend eingeschätztwird.Sofern ein Schiff erworben wird, für dasnoch kein Chartervertrag abgeschlossenwurde, besteht das Risiko, dass ein Char -tervertrag nicht oder nur später als ge -plant abgeschlossen werden kann bzw.nur Charterraten vereinbart werdenkönnen, die unterhalb profitabler Char -terraten liegen. Hierdurch können diegeplanten Einnahmen nicht, nur teilweiseoder auch erst zu einem späterenZeitpunkt als geplant realisiert werden.Eine neue Beschäftigung des Schiffesim Anschluss an eine Beendi gung einesChartervertrages ist möglicherweise nurzu einer niedrigeren Charterrate oderüberhaupt nicht zu finden.Gegebenenfalls bestehen Sonderkün -digungs- oder Minderungs rechte desCharterers, sofern die betreffende Ziel -gesellschaft ihren Verpflich tungen ausdem Chartervertrag nicht nachkommtbzw. dieser – z. B. aufgrund einer längerfristigenBetriebs unterbrechung –undurchführbar wird. Längere Ausfall -zeiten (Off-Hire) der zu erwerbendenSchiffe führen zu niedrigeren Einnah -men, die das Ergebnis der Zielgesell -schaften mindern können. Das Ergebnisder Zielgesellschaften kann ferner auchdurch höhere Befrachtungskommissio -nen nach Ablauf einer etwaigen Chartereines Schiffes belastet werden.Unzureichende Chartereinnahmen aufEbene der Zielgesellschaften können dieVermögens-, Finanz- und Ertragslage derFondsgesellschaft beeinträchtigen und22 __ Risiken der Vermögensanlage

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