(Tätigkeits-)Vergütungen, die in einem Gesellschaftsvertragvereinbart sind, sollen nach der Rechtsprechung des BFH alsSondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. (1) Satz 1 Nr. 2und Satz 2 EStG zu qualifizieren sein, wenn sie handelsrechtlichnach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags alsKosten zu behandeln, insbesondere im Gegensatz zu einemVorabgewinn auch dann zu zahlen sind, wenn kein Gewinnerwirtschaftet wird (BFH-Urteil vom 6. Juli 1999, BStBl 1999II S. 720). Im Gesellschaftsvertrag als Vorabgewinn bezeichneteLeistungen, die auch in Verlustfällen zu leisten sind undnicht als Entnahmen das Kapitalkonto des Gesellschaftersmindern, sind für die Gewinnermittlung nach § 5a EStG alshinzuzurechnende Vergütungen zu behandeln.Da gemäß Gesellschaftsvertrag der Fonds- und Zielgesell -schaften Vorabgewinne, die noch nicht durch entsprechendeGewinnzuweisungen aus einem Gesamtgewinn gedeckt sind,zu einem Sonderentnahmerecht des Gesellschafters führen,sollten die Vorabgewinne bei den Fonds- und Zielgesell -schaften nicht als Sondervergütung zu beurteilen sein.Erbschaft- und SchenkungsteuerDie Übertragung der Beteiligung eines in der BundesrepublikDeutschland ansässigen Anlegers an der Fondsgesellschaftdurch Schenkung oder Erbschaft unterliegt grundsätzlich derErbschaft- und Schenkungsteuer.Bewertung BetriebsvermögenDer Betrieb von Seeschiffen durch die Zielgesellschaften stellteine originär gewerbliche Betätigung dar, so dass es sich durchdie mittelbare Beteiligung auch für die Fondsgesell schaft umoriginäres Betriebsvermögen handelt.Sofern der Anleger direkt an der Fondsgesellschaft beteiligtund als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen ist,gelten für Anteile an der Fondsgesellschaft im Rahmen derBesteuerung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer die Bewer -tungs- und Vergünstigungsvorschriften für Betriebsvermögen.Ist der Anleger zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteili -gung durch Erbschaft oder Schenkung nicht unmittelbar ander Fondsgesellschaft beteiligt, sondern lediglich mittelbarüber die Treuhänderin, würde gemäß Erlass des BayrischenStaatsministeriums der Finanzen vom 16. Juni 2006 keineÜbertragung der Beteiligung selbst erfolgen, sondern einesHerausgabeanspruchs gegenüber dem Treugeber auf Rück -über tragung des Treugutes. In Folge dessen sind die Ver -günstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögennach § 13a ErbStG und § 19a ErbStG zu versagen.Vergleichswert und vereinfachtes ErtragswertverfahrenDer Wert von Betriebsvermögen wird vorrangig nach demVergleichswert ermittelt, wenn Verkäufe von Anteilen anBetriebsvermögen unter Fremden weniger als ein Jahr vomBesteuerungszeitpunkt zurückliegen. Dies kann für Schiffs -fondsanteile bedeutsam sein, wenn Anteile an so genanntenZweitmarktbörsen oder von Zweitmarktfonds aufgekauft werden.Liegen derartige zeitnahe Verkäufe nicht vor, erfolgtgrundsätzlich eine Bewertung nach einem vereinfachtenErtragswertverfahren. Ausgangspunkt bei diesem vereinfachtenErtragswertverfahren bilden die Betriebsergebnisse derletzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirt -schaftsjahre bereinigt um außerordentliche Erträge und Auf -wendungen sowie sonstige Sondertatbestände.Dieser nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermitteltegemeine Wert des Unternehmens ist jedoch sowohl für denAnleger als auch für die Finanzbehörde nicht bindend. Beidekönnen diesen Wert ablehnen, wenn es sich dabei um einoffensichtlich unzutreffendes Ergebnis handelt. Bei Ein -schiffs gesellschaften mit Tonnagesteueranwendung ist grundsätzlichdavon auszugehen, dass die Finanzbehörden das vereinfachteErtragswertverfahren aus folgenden Gründen ablehnenwerden:__ Nach den amtlichen AfA-Tabellen beträgt die steuerlicheNutzungsdauer für Schiffe 12 Jahre. DieserAbschreibungszeitraum führt im Vergleich zur Nutzbarkeiteines Schiffes von in der Regel über 20 Jahren zu einervoraussichtlich überhöhten Abschreibung.__ Bei Anwendung der Tonnagesteuer auf den Pauschalgewinnfallen nur symbolische Ertragsteuern an. Derpauschale Ertragsteuerabzug von 30 %, der im Rahmendes vereinfachten Ertragswertverfahrens eine GewerbeundEinkommensteuerbelastung abdecken soll, fälltsomit nicht an.Soweit nicht ohnehin der Wert aus einem tatsächlichenVerkauf innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungszeitpunktabgeleitet wird, ist davon auszugehen, dass wegen derumfangreichen Zweitmarktaktivitäten für Schiffsbeteili gun -gen in den letzten Jahren eine Wertermittlung nach demdabei angewandten gemischten Substanz- und Ertragswert -94 __ Steuerliche Grundlagen
verfahren erfolgt. Dieses Verfahren wird als branchenüblicheWertermittlung angesehen. Die Wertermittlungen sehen dabeieine Ableitung des Wertes aus dem Schiffswert einerseits undden Zukunftserträgen andererseits vor. Wegen der häufigauseinanderklaffenden Einschätzung von Zukunftsaussichtenzwischen Käufer und Verkäufer und der eingeschränktenFungibilität von Schiffsbeteiligungen wird in der Regel ca.2/3 des rechnerischen Beteiligungswertes als Verkehrswertakzeptiert. Bei planmäßigem Prospektverlauf kann dahergrundsätzlich von ca. 2/3 des Nominalwertes als Verkehrs -wert für die Erbschaftssteuer ausgegangen werden.Für den Fall, dass der Verwaltungsaufwand der Beteiligtenbei der Wertermittlung außer Verhältnis zur steuerlichenAuswirkung steht und der festzustellende Wert unbestrittenist, kann aus Vereinfachungsgründen die durchschnittlicheBruttoausschüttung der Untergesellschaft der letzten dreiJahre als durchschnittlicher Jahresertrag multipliziert mitdem Kapitalisierungsfaktor nach § 203 BewG angesetzt werden.Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist zuunterstellen, dass das Verwaltungsvermögen nicht mehr als50 % übersteigt, es sei denn, das Übersteigen ist für dieBeteiligten offenkundig und soweit keine anderen geeignetenUnterlagen vorhanden sind.Steuerliche Verschonung von BetriebsvermögenFür Betriebsvermögen sieht das Erbschafts- und Schenkungs -steuerrecht zwei Optionen vor, deren Wahl bindend ist, d.h.nachträglich nicht revidiert werden kann:85%ige VerschonungBetriebsvermögen wird von der Besteuerung in Höhe von85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, wennes im Kern fünf Jahre fortgeführt wird und die Lohnsummenach fünf Jahren nicht weniger als 400 % der Lohnsummezum Erbzeitpunkt (durchschnittliche Jahres-Lohnsumme derletzten fünf Jahre = Ausgangslohnsumme) beträgt. Danebendarf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichenGesamtvermögen höchstens 50 % betragen. Beläuft sich dernach Abzug des 85%igen Verschonungsabschlages verbleibendeWert des Betriebsvermögens auf bis zu Euro 150.000,so entfällt die Erbschaftsteuer für das Betriebsvermögen komplett(gleitender Abzugsbetrag). Bei Überschreiten des zu versteuerndenBetrages von Euro 150.000 wird dieser Ab -schmelz betrag um 50 % des die Grenze von Euro 150.000übersteigenden Betrages gemindert. Der Abzugsbetrag stehtnicht unter dem Vorbehalt der Einhaltung des Lohnsummen -erfordernisses, bei Nichteinhalten der Vermögensverhaftungs -voraussetzung (sieben Jahre) vermindert sich auch derAbzugsbetrag nachträglich.100%ige VerschonungBetriebsvermögen wird von der Besteuerung in Höhe von100 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, wennes im Kern sieben Jahre fortgeführt wird und die Lohnsummenach sieben Jahren nicht weniger als 700 % der Ausgangs -lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf derAnteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamt -vermögen in diesem Fall höchstens 10 % betragen.Für Anleger dieser Fondsgesellschaft, die direkt an derGesellschaft beteiligt und als Kommanditist im Handels -register eingetragen sind, stehen beide Verschonungsoptionenzur Verfügung. Das Betriebsvermögen der Gesellschaft stelltim Regelfall zu 100 % begünstigtes Betriebsvermögen undkein Verwaltungsvermögen dar.Die Zielgesellschaften beschäftigen als eigene Arbeitnehmergrundsätzlich nicht über zehn Arbeitnehmer, da die einfachenBesatzungsmitglieder im Regelfall von Leiharbeitsfirmen ausgeliehenwerden und diese Leiharbeiter nicht bei der Be -schäftigtenzahl mitgezählt werden.Der “gleitende Abzugsbetrag” kann bei Erwerben von derderselben Person innerhalb von zehn Jahren nur einmalberücksichtigt werden. Es ist davon auszugehen, dass nichtverbrauchte Abzugsbeträge auf spätere Übertragungsvorgängeinnerhalb von zehn Jahren nicht vorgetragen werden können.Die Verschonung des Betriebsvermögens insgesamt(85 % oder 100 %) sind jedoch beliebig oft anwendbar.Schiffsverkauf oder Anteilsverkauf während der sieben oderzehn Jahre Vermögensverhaftung (Behaltensdauer)Die gewählte Verschonung des Betriebsvermögens(Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag) entfällt zeitanteiligfür die restliche Soll-Dauer der Vermögensverhaftung,wenn innerhalb der fünf/sieben Jahre das Schiff oder dieAnteile an der Fondsgesellschaft vom Erben/Beschenktenveräußert werden oder der Erwerber Entnahmen tätigt, diedie Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnendenGewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr alsEuro 150.000 übersteigen. Es handelt sich nicht um einen<strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> __ 95
- Seite 1 und 2:
Ocean Partners ShippingOcean Partne
- Seite 4 und 5:
Chancen wahrnehmen zum Zeitpunkt ih
- Seite 6 und 7:
Opportunistische Schiffsbeteiligung
- Seite 8 und 9:
Wichtige HinweiseDer vorliegende Ve
- Seite 10 und 11:
Das BeteiligungsangebotKurzdarstell
- Seite 12 und 13:
StrukturübersichtAnlegerCaveras Tr
- Seite 14 und 15:
Beteiligungsangebot im ÜberblickMi
- Seite 16 und 17:
Beteiligungsangebot im ÜberblickSo
- Seite 18:
Risiken der VermögensanlageAllgeme
- Seite 21 und 22:
schaften hiervon auch deutlich abwe
- Seite 23 und 24:
unter Umständen zum Verlust der Ei
- Seite 25 und 26:
grund der nicht vorgesehenen Verzin
- Seite 27 und 28:
teln aufzubringen. Bei einem etwaig
- Seite 29 und 30:
Chancen erkennen,Chancen wahrnehmen
- Seite 31 und 32:
CharterratenpotenzialeHierbei solle
- Seite 33 und 34:
InvestitionsprozessMarktscreening d
- Seite 35 und 36:
AnkaufsszenarienDie Ankaufsituation
- Seite 37 und 38:
Chancen erkennen,Chancen wahrnehmen
- Seite 39 und 40:
Chancen erkennen,Chancen wahrnehmen
- Seite 41 und 42:
Containerschifffahrt -eine Erfolgsg
- Seite 43 und 44: Das bestehende Orderbuch wird alson
- Seite 45 und 46: siert. Im September 2009 sind saiso
- Seite 47 und 48: Chancen erkennen,Chancen wahrnehmen
- Seite 49 und 50: zität bei weiter anhaltenden Versc
- Seite 51 und 52: von OPS Ocean Partners ShippingGmbH
- Seite 53 und 54: __ Technische Daten und Wartungs -h
- Seite 55 und 56: 1. AnlageobjekteDie Investitionen u
- Seite 57 und 58: Renditechancen für den AnlegerDurc
- Seite 59 und 60: Erläuterungen zur modellhaften Dar
- Seite 61 und 62: Chancen erkennen,Chancen wahrnehmen
- Seite 63 und 64: Erläuterungen zur Eröffnungsbilan
- Seite 65 und 66: Vorausssichtliche Finanzlage derOPS
- Seite 67 und 68: Erläuterung der wesentlichen Annah
- Seite 69 und 70: Chancen erkennen,Chancen wahrnehmen
- Seite 71 und 72: eingetragenen Haftsumme in Höhe vo
- Seite 73 und 74: Übrigen vorrangiger Anspruch auf S
- Seite 75 und 76: Handelsregister der Gesellschaft zu
- Seite 77 und 78: Gesellschafterleistungen der Anbiet
- Seite 79 und 80: Höhe der Beteiligung, beträgt jed
- Seite 81 und 82: Die OPS Ocean Partners Ship 9 GmbH
- Seite 83 und 84: Vertragliche GrundlagenHaftungsübe
- Seite 85 und 86: Darüber hinaus ist die Treuhänder
- Seite 87 und 88: Honorarvereinbarungen vorgelegt wer
- Seite 89 und 90: Fremd kapital zur Verfügung stelle
- Seite 91 und 92: echtlich eingeschränkt werden. Sie
- Seite 93: Im Rahmen der Matrix über die Rend
- Seite 97 und 98: Chancen erkennen,Chancen wahrnehmen
- Seite 99 und 100: OPS Ocean Partners Shipping GmbH &
- Seite 101 und 102: Caveras Treuhand GmbHASSENSIS GmbH
- Seite 103 und 104: (8) Erhöht die Treuhänderin ihre
- Seite 105 und 106: (5) Die Fondsgesellschaft trägt ih
- Seite 107 und 108: schaft weniger als 100 % des Komman
- Seite 109 und 110: § 14 Geschäftsjahr und Rechnungsl
- Seite 111 und 112: § 20 Kündigung(1) Die Gesellschaf
- Seite 113 und 114: (7) Bei Tod eines Treugebers gelten
- Seite 115 und 116: Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag d
- Seite 117 und 118: § 4 Zwischenanlage des Kommanditka
- Seite 119 und 120: ) Die Fondsgesellschaft erhält fü
- Seite 121 und 122: (3) Beschlüsse der Gesellschafterv
- Seite 123 und 124: Kommanditeinlage geleisteter Zahlun
- Seite 125 und 126: Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag d
- Seite 127 und 128: Treuhand- und VerwaltungsvertragTre
- Seite 129 und 130: (3) Gemeinsamer Bevollmächtigter k
- Seite 131 und 132: Chancen erkennen,Chancen wahrnehmen
- Seite 133 und 134: HAUPTGESCHÄFTSTÄTIGKEITDie OPS Sh
- Seite 135 und 136: veräußern. Die von der Fondsgesel
- Seite 137 und 138: WiderrufsrechteDem Anleger steht ei
- Seite 139 und 140: BunkerkostenTreibstoffkosten für e
- Seite 141 und 142: LängeBei den Hauptabmessungen des
- Seite 143 und 144: TonnageMaßeinheit für Schiffsraum
- Seite 145 und 146:
Ocean Partners Shipping Invest 3Oce
- Seite 147 und 148:
2010: Zeichen erkennen,Zeichen setz
- Seite 149 und 150:
Beitrittserklärung, Empfangsquittu
- Seite 151 und 152:
8. Was passiert nach Annahme der Be
- Seite 153 und 154:
VermittlerstempelName, Vorname der
- Seite 155:
Widerrufsbelehrung Ocean Partners S