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Ocean Partners Shipping Invest 3

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verfahren erfolgt. Dieses Verfahren wird als branchenüblicheWertermittlung angesehen. Die Wertermittlungen sehen dabeieine Ableitung des Wertes aus dem Schiffswert einerseits undden Zukunftserträgen andererseits vor. Wegen der häufigauseinanderklaffenden Einschätzung von Zukunftsaussichtenzwischen Käufer und Verkäufer und der eingeschränktenFungibilität von Schiffsbeteiligungen wird in der Regel ca.2/3 des rechnerischen Beteiligungswertes als Verkehrswertakzeptiert. Bei planmäßigem Prospektverlauf kann dahergrundsätzlich von ca. 2/3 des Nominalwertes als Verkehrs -wert für die Erbschaftssteuer ausgegangen werden.Für den Fall, dass der Verwaltungsaufwand der Beteiligtenbei der Wertermittlung außer Verhältnis zur steuerlichenAuswirkung steht und der festzustellende Wert unbestrittenist, kann aus Vereinfachungsgründen die durchschnittlicheBruttoausschüttung der Untergesellschaft der letzten dreiJahre als durchschnittlicher Jahresertrag multipliziert mitdem Kapitalisierungsfaktor nach § 203 BewG angesetzt werden.Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist zuunterstellen, dass das Verwaltungsvermögen nicht mehr als50 % übersteigt, es sei denn, das Übersteigen ist für dieBeteiligten offenkundig und soweit keine anderen geeignetenUnterlagen vorhanden sind.Steuerliche Verschonung von BetriebsvermögenFür Betriebsvermögen sieht das Erbschafts- und Schenkungs -steuerrecht zwei Optionen vor, deren Wahl bindend ist, d.h.nachträglich nicht revidiert werden kann:85%ige VerschonungBetriebsvermögen wird von der Besteuerung in Höhe von85 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, wennes im Kern fünf Jahre fortgeführt wird und die Lohnsummenach fünf Jahren nicht weniger als 400 % der Lohnsummezum Erbzeitpunkt (durchschnittliche Jahres-Lohnsumme derletzten fünf Jahre = Ausgangslohnsumme) beträgt. Danebendarf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichenGesamtvermögen höchstens 50 % betragen. Beläuft sich dernach Abzug des 85%igen Verschonungsabschlages verbleibendeWert des Betriebsvermögens auf bis zu Euro 150.000,so entfällt die Erbschaftsteuer für das Betriebsvermögen komplett(gleitender Abzugsbetrag). Bei Überschreiten des zu versteuerndenBetrages von Euro 150.000 wird dieser Ab -schmelz betrag um 50 % des die Grenze von Euro 150.000übersteigenden Betrages gemindert. Der Abzugsbetrag stehtnicht unter dem Vorbehalt der Einhaltung des Lohnsummen -erfordernisses, bei Nichteinhalten der Vermögensverhaftungs -voraussetzung (sieben Jahre) vermindert sich auch derAbzugsbetrag nachträglich.100%ige VerschonungBetriebsvermögen wird von der Besteuerung in Höhe von100 % des übertragenen Betriebsvermögens verschont, wennes im Kern sieben Jahre fortgeführt wird und die Lohnsummenach sieben Jahren nicht weniger als 700 % der Ausgangs -lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Daneben darf derAnteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamt -vermögen in diesem Fall höchstens 10 % betragen.Für Anleger dieser Fondsgesellschaft, die direkt an derGesellschaft beteiligt und als Kommanditist im Handels -register eingetragen sind, stehen beide Verschonungsoptionenzur Verfügung. Das Betriebsvermögen der Gesellschaft stelltim Regelfall zu 100 % begünstigtes Betriebsvermögen undkein Verwaltungsvermögen dar.Die Zielgesellschaften beschäftigen als eigene Arbeitnehmergrundsätzlich nicht über zehn Arbeitnehmer, da die einfachenBesatzungsmitglieder im Regelfall von Leiharbeitsfirmen ausgeliehenwerden und diese Leiharbeiter nicht bei der Be -schäftigtenzahl mitgezählt werden.Der “gleitende Abzugsbetrag” kann bei Erwerben von derderselben Person innerhalb von zehn Jahren nur einmalberücksichtigt werden. Es ist davon auszugehen, dass nichtverbrauchte Abzugsbeträge auf spätere Übertragungsvorgängeinnerhalb von zehn Jahren nicht vorgetragen werden können.Die Verschonung des Betriebsvermögens insgesamt(85 % oder 100 %) sind jedoch beliebig oft anwendbar.Schiffsverkauf oder Anteilsverkauf während der sieben oderzehn Jahre Vermögensverhaftung (Behaltensdauer)Die gewählte Verschonung des Betriebsvermögens(Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag) entfällt zeitanteiligfür die restliche Soll-Dauer der Vermögensverhaftung,wenn innerhalb der fünf/sieben Jahre das Schiff oder dieAnteile an der Fondsgesellschaft vom Erben/Beschenktenveräußert werden oder der Erwerber Entnahmen tätigt, diedie Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnendenGewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr alsEuro 150.000 übersteigen. Es handelt sich nicht um einen<strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> __ 95

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