Besonders wichtige Beschlüsse (wie z.B. Änderung des Gesell -schaftsvertrages der Fondsgesellschaft, Auflösung der Fonds -gesellschaft, wesentliche Änderung des Unternehmens gegen -standes, Zustimmungsbeschlüsse zu Geschäftsführungs maß -nahmen oder Ausschluss eines Gesellschafters) bedürfen einerMehrheit von 75 % der wirksam abgegebenen Stimmen. An -sonsten werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der wirk -sam abgegebenen Stimmen gefasst. Einzelheiten ergeben sichaus § 13 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesell schaft.AuskunftsrechtDie Anleger können von der Komplementärin und dem BeiratAuskünfte über die Angelegenheiten der Fondsgesellschaftverlangen. Wird einem Auskunftsverlangen in angemessenerFrist nicht entsprochen oder liegen sonstige wichtige Gründevor, sind die Anleger berechtigt, von der Gesellschaft Einsichtin die Bücher und Papiere der Gesellschaft zu verlangen. Siekönnen sich hierbei auf ihre Kosten zur Berufsverschwiegen -heit verpflichteter Personen der rechts- und steuerberatendenBerufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigterBuchprüfer oder Steuerberater) bedienen, die jedoch nichtselbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft stehendürfen. Die Ausübung der vorgenannten Informationsrechtedarf den ordentlichen Betrieb der Fondsgesellschaft nichtwesentlich beeinträchtigen. Die Komplementärin darf dieErteilung von Auskünften oder Einsichtnahmen verweigern,wenn zu befürchten ist, dass ein Anleger diese Rechte zugesellschaftsfremden Zwecken ausübt oder dadurch derGesellschaft ein nicht unerheblicher Schaden droht.KündigungDie Gesellschafter können die Fondsgesellschaft währendihrer festen Laufzeit, d.h. – vorbehaltlich einer Verlängerungdurch die Komplementärin oder die Gesellschafterversamm -lung – bis zum 31. Dezember 2020 nur aus wichtigem Grundkündigen. Eine ordentliche Kündigung ist während der festenLaufzeit ausgeschlossen. Während der Laufzeit der Fonds ge -sellschaft kann ein Gesellschafter ferner nach Maßgabe des§ 19 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft aus derGesellschaft ausscheiden.Folgen des AusscheidensScheidet ein Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft aus, wirddiese mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Derausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung, sofern ernicht wegen Nichtleistung der Einlage aus der Fondsge sell -schaft ausgeschlossen wurde. Die Zahlung der Abfindung istnicht Voraussetzung für das Wirksamwerden des Ausschei -dens. Die Höhe der Abfindung entspricht dem nach Maßgabevon § 22 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrages der Fondsge -sellschaft zu ermittelnden Verkehrswert der Beteiligung desGesellschafters im Zeitpunkt des Ausschei dens. Im Falle einesAusschlusses eines Gesellschafters aus wichtigem Grund istdie Abfindung bei bestimmten, im Verhalten des Anlegersliegenden wichtigen Gründen reduziert (vgl. § 21 Abs. (3) lit.a) und lit. b) des Gesellschafts vertrages der Fondsge sell schaft).Ergibt sich ein negatives Auseinandersetzungsguthaben, kanndie Fondsgesellschaft keinen Ausgleich verlangen. Hat derGesellschafter jedoch Entnahmen getätigt, sind diese an dieGesellschaft zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile desKommanditisten übersteigen. Hiervon ausgenommen sindEntnahmen der Anbieterin im Hinblick auf ihren laufendenGewinnvorab. Die Einzelheiten regelt § 22 des Gesellschafts -vertrages der Fondsgesellschaft.Wird ein Gesellschafter wegen vollständiger oder teilweiserNichtzahlung seiner fälligen Einlage aus der Gesellschaftausgeschlossen, trägt er die im Zusammenhang mit seinemAusscheiden entstehenden Schäden und Kosten. Dazu zähltinsbesondere die anteilig auf die nicht geleistete Zeichnungs -summe entfallende Eigenkapitalvermittlungs gebühr. Im Falleeines vollständigen Ausschlusses des Gesellschafters wegenvollständiger oder teilweiser Nichtleistung seiner Zeichnungs -summe erhält er seine geleistete Kommanditeinlage, abzüglichder mit seinem Ausscheiden entstandenen Schäden undKosten, erstattet. Wird ein Gesellschafter aus diesem Grundnur teilweise aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen, werdendie dadurch entstandenen Schäden und Kosten auf dessenVerlustvortragskonto gebucht und vorrangig mit seinenkünftigen Gewinnen verrechnet. Das Gleiche gilt im Falle desAusschlusses eines Gesellschafters, dessen Beteiligung gemäߧ 3 Abs. (6) des Gesellschaftsvertrages unzulässig ist (vgl. indiesem Kapitel im Abschnitt “Kosten bei Erwerb, Verwaltungund Veräußerung der Beteiligung” auf Seite 78 f.).Übertragung der BeteiligungGrundsätzlich ist jeder Anleger berechtigt, seine Beteiligungim Wege der Sonderrechtsnachfolge (z. B. Schenkung oderVerkauf) und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erb -schaft) auf Dritte zu übertragen. Jeder Treugeber hat fernerdas Recht, von der Treuhänderin die Übertragung der bisherfür ihn gehaltenen Beteiligung und seine Eintragung in das74 __ Rechtliche Grundlagen
Handelsregister der Gesellschaft zu verlangen. Bei einer treugeberischenBeteiligung erfolgt die rechtsgeschäftliche Übertragungdurch Übernahme des Treuhand- und Verwaltungs -vertrages. Bei einer unmittelbaren Beteiligung des Anlegerssind die Abtretung der Kommanditbeteiligung und zusätzlichdie Übertragung des Treuhand- und Verwaltungsvertrageserforderlich. Verfügungen über einen Kommanditanteil oderdie Position als Treugeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit derZustimmung der Komplementärin. Diese darf ihre Zustim mungnur aus wichtigem Grund versagen. Wichtige Gründe sind in§ 18 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrages beispielhaft genannt.Für die Übertragungen einer Kommanditbeteiligung von derTreuhänderin auf den Treugeber sowie einer Kom mandit be -teiligung oder einer Position als Treugeber auf dessen Ehe -gatten, eingetragenen Lebenspartner oder Verwandte in geraderLinie des Treugebers (z. B. Kinder) ist die Zustim mungbereits erteilt. Die Übertragung eines Kommanditanteils wirdferner nicht wirksam, bevor der Erwerber der Fonds gesell -schaft auf eigene Kosten eine unwiderrufliche und über denTod hinaus wirksame notariell beglaubigte Handels regis ter -vollmacht erteilt hat. Eine Übertragung von Kom mandit an -teilen soll zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Im Falleeiner unterjährigen Verfügung – die ebenfalls der Zustim mungder Komplementärin bedarf – trägt der verfügende Komman -ditist etwaige der Fondsgesellschaft entstehende Kosten.Zudem sollen durch eine Übertragung keine Beteiligungenentstehen, die weniger als US-Dollar 25.000 betragen odernicht ohne Rest durch 1.000 teilbar sind. Zu Einzelheiten vgl.§ 18 des Gesellschaftsvertrages der Fonds gesellschaft.Struktur der persönlich haftenden GesellschafterinPersönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft istdie OPS <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> 3 Verwaltungsgesellschaft mbH(nachfolgend auch “Komplementärin” genannt). Die Komple -mentärin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung(“GmbH”), für welche die deutsche Rechtsordnung maßgeblichist. Sie haftet grundsätzlich unmittelbar und vollständigfür die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft, kraft Rechts -form jedoch nur bis zur Höhe ihres Stamm kapitals bzw. desBetriebsvermögens. Die Komplementärin ist zur Geschäfts -führung und Vertretung der Fondsgesellschaft berechtigt undverpflichtet (zu den Geschäftsführern und zum Stammkapitalder Komplementärin vgl. Kapitel “Übersicht der beteiligtenGesellschaften” auf Seite 98 ff. Die Komplementärin kannsämtliche Geschäfte tätigen und Maßnahmen ergreifen, diedem Zweck der Fondsgesellschaft dienen und dazu auch ganzoder teilweise Dritte beauftragen.Zwischenanlage des BeteiligungskapitalsDie Fondsgesellschaft wird das von Anlegern eingezahlteBeteiligungskapital, solange und soweit dieses nicht für<strong>Invest</strong>itionen oder zur Begleichung fälliger Verbindlichkeitender Fondsgesellschaft benötigt wird, in geeignete Tagesgeld -anlagen, kurzläufige Termingelder, Spareinlagen, Geldmarkt -instrumente (wie in § 1 Abs. (11) Satz 3 Kreditwesengesetzdefiniert) oder in Staatsanleihen, deren Fälligkeit auch nachder <strong>Invest</strong>ition der Mittel gemäß <strong>Invest</strong>itionsplan liegen darf,investieren. Eine Geldanlage in ausländischer Währung, insbesonderein US-Dollar, ist zulässig.Bei Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit seinenErben oder den anderweitig durch Verfügung von Todeswegen Begünstigten fortgesetzt. Das gleiche gilt bei Treu ge -bern im Hinblick auf den Treuhand- und Verwaltungs vertrag.Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie ihre Rechteggf. nur einheitlich durch einen gemeinsamen Bevoll mäch -tigten ausüben. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zumNachweis der Berechtigung und zur Auseinander set zung,regeln § 23 des Gesellschaftsvertrages und § 7 des TreuhandundVerwaltungsvertrages. Die Anteile an der Fondsgesell -schaft werden nicht öffentlich gehandelt (z. B. an einer Börseoder an einem vergleichbaren geregelten Markt), so dass diefreie Han delbarkeit der Vermögensanlage faktisch eingeschränktist (siehe Kapitel “Risiken der Vermögensanlage”,Abschnitt “Fungibilität” auf Seite 24).Dauer des Bestehens der Fondsgesellschaft, etwaigeRückabwicklung und Beendigung der VermögensanlageDie Fondsgesellschaft endet ohne Auflösungsbeschluss zum31. Dezember 2020. Die Komplementärin hat das Recht, dieGesellschaftsdauer einseitig zweimal um jeweils 12 Monatezu verlängern, wenn der Stand der Abwicklung der imVermögen der Fondsgesellschaft befindlichen Anlagen dieserforderlich macht. Eine weitere Verlängerung der Laufzeitkann von der Gesellschafterversammlung mit einfacherMehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen beschlossenwerden.Die Komplementärin kann <strong>Invest</strong>itionen nach Maßgabe desGesellschaftszwecks der Fondsgesellschaft tätigen, sobaldnach ihrer Auffassung Kommanditeinlagen in wirtschaftlichhinreichender Höhe gezeichnet wurden. Wird bis zum Ende<strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> __ 75
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Widerrufsbelehrung Ocean Partners S