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Ocean Partners Shipping Invest 3

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Besonders wichtige Beschlüsse (wie z.B. Änderung des Gesell -schaftsvertrages der Fondsgesellschaft, Auflösung der Fonds -gesellschaft, wesentliche Änderung des Unternehmens gegen -standes, Zustimmungsbeschlüsse zu Geschäftsführungs maß -nahmen oder Ausschluss eines Gesellschafters) bedürfen einerMehrheit von 75 % der wirksam abgegebenen Stimmen. An -sonsten werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der wirk -sam abgegebenen Stimmen gefasst. Einzelheiten ergeben sichaus § 13 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesell schaft.AuskunftsrechtDie Anleger können von der Komplementärin und dem BeiratAuskünfte über die Angelegenheiten der Fondsgesellschaftverlangen. Wird einem Auskunftsverlangen in angemessenerFrist nicht entsprochen oder liegen sonstige wichtige Gründevor, sind die Anleger berechtigt, von der Gesellschaft Einsichtin die Bücher und Papiere der Gesellschaft zu verlangen. Siekönnen sich hierbei auf ihre Kosten zur Berufsverschwiegen -heit verpflichteter Personen der rechts- und steuerberatendenBerufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigterBuchprüfer oder Steuerberater) bedienen, die jedoch nichtselbst oder als Berater in Konkurrenz zur Gesellschaft stehendürfen. Die Ausübung der vorgenannten Informationsrechtedarf den ordentlichen Betrieb der Fondsgesellschaft nichtwesentlich beeinträchtigen. Die Komplementärin darf dieErteilung von Auskünften oder Einsichtnahmen verweigern,wenn zu befürchten ist, dass ein Anleger diese Rechte zugesellschaftsfremden Zwecken ausübt oder dadurch derGesellschaft ein nicht unerheblicher Schaden droht.KündigungDie Gesellschafter können die Fondsgesellschaft währendihrer festen Laufzeit, d.h. – vorbehaltlich einer Verlängerungdurch die Komplementärin oder die Gesellschafterversamm -lung – bis zum 31. Dezember 2020 nur aus wichtigem Grundkündigen. Eine ordentliche Kündigung ist während der festenLaufzeit ausgeschlossen. Während der Laufzeit der Fonds ge -sellschaft kann ein Gesellschafter ferner nach Maßgabe des§ 19 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft aus derGesellschaft ausscheiden.Folgen des AusscheidensScheidet ein Gesellschafter aus der Fondsgesellschaft aus, wirddiese mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Derausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung, sofern ernicht wegen Nichtleistung der Einlage aus der Fondsge sell -schaft ausgeschlossen wurde. Die Zahlung der Abfindung istnicht Voraussetzung für das Wirksamwerden des Ausschei -dens. Die Höhe der Abfindung entspricht dem nach Maßgabevon § 22 Abs. (2) des Gesellschaftsvertrages der Fondsge -sellschaft zu ermittelnden Verkehrswert der Beteiligung desGesellschafters im Zeitpunkt des Ausschei dens. Im Falle einesAusschlusses eines Gesellschafters aus wichtigem Grund istdie Abfindung bei bestimmten, im Verhalten des Anlegersliegenden wichtigen Gründen reduziert (vgl. § 21 Abs. (3) lit.a) und lit. b) des Gesellschafts vertrages der Fondsge sell schaft).Ergibt sich ein negatives Auseinandersetzungsguthaben, kanndie Fondsgesellschaft keinen Ausgleich verlangen. Hat derGesellschafter jedoch Entnahmen getätigt, sind diese an dieGesellschaft zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile desKommanditisten übersteigen. Hiervon ausgenommen sindEntnahmen der Anbieterin im Hinblick auf ihren laufendenGewinnvorab. Die Einzelheiten regelt § 22 des Gesellschafts -vertrages der Fondsgesellschaft.Wird ein Gesellschafter wegen vollständiger oder teilweiserNichtzahlung seiner fälligen Einlage aus der Gesellschaftausgeschlossen, trägt er die im Zusammenhang mit seinemAusscheiden entstehenden Schäden und Kosten. Dazu zähltinsbesondere die anteilig auf die nicht geleistete Zeichnungs -summe entfallende Eigenkapitalvermittlungs gebühr. Im Falleeines vollständigen Ausschlusses des Gesellschafters wegenvollständiger oder teilweiser Nichtleistung seiner Zeichnungs -summe erhält er seine geleistete Kommanditeinlage, abzüglichder mit seinem Ausscheiden entstandenen Schäden undKosten, erstattet. Wird ein Gesellschafter aus diesem Grundnur teilweise aus der Fondsgesellschaft ausgeschlossen, werdendie dadurch entstandenen Schäden und Kosten auf dessenVerlustvortragskonto gebucht und vorrangig mit seinenkünftigen Gewinnen verrechnet. Das Gleiche gilt im Falle desAusschlusses eines Gesellschafters, dessen Beteiligung gemäߧ 3 Abs. (6) des Gesellschaftsvertrages unzulässig ist (vgl. indiesem Kapitel im Abschnitt “Kosten bei Erwerb, Verwaltungund Veräußerung der Beteiligung” auf Seite 78 f.).Übertragung der BeteiligungGrundsätzlich ist jeder Anleger berechtigt, seine Beteiligungim Wege der Sonderrechtsnachfolge (z. B. Schenkung oderVerkauf) und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erb -schaft) auf Dritte zu übertragen. Jeder Treugeber hat fernerdas Recht, von der Treuhänderin die Übertragung der bisherfür ihn gehaltenen Beteiligung und seine Eintragung in das74 __ Rechtliche Grundlagen

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