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Ocean Partners Shipping Invest 3

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h) Aufhebung der Option zur Tonnagesteuer nach § 5 a EStG(wobei ein solcher Beschluss nur zulässig ist, wenn sich die fürdie Entscheidung zur Optionsausübung nach § 5 a EStG maßgeblichentatsächlichen Grundlagen oder wesentlichen Rechts -folgen dieser Gewinnermittlung künftig ändern);i) Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder sonstige gesellschaftsrechtlicheRestrukturierung;j) Abschluss, Änderung und Beendigung vonUnternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 ff. AktG;k) Beschlussfassung in den anderen in diesem Vertrag genanntenund gesetzlich vorgeschriebenen Fällen.§ 12 Gesellschafterversammlung(1) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über alle Angelegen -heiten, für die sie nach dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertragzuständig ist. Gesellschafterversammlungen werden in der Regel imschriftlichen Verfahren durchgeführt. Eine Gesellschafterversamm -lung findet als Präsenzversammlung (nachfolgend “Präsenzver samm -lung” genannt) statt, wenn dies aus Sicht der Komplementärin erforderlichist oder der Beirat der Fondsgesellschaft oder Gesell schafter,die zusammen mindestens 20% des Kommanditkapitals repräsentieren,dies verlangen (Gesellschafterversammlung im schriftlichenVerfahren und Präsenzversammlung nachfolgend zusammenfassend“Gesellschafterversammlung” genannt). Lädt die Komplementärin zueiner Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren, kannein entsprechendes Verlangen schriftlich unter Beifügung einerBegründung bis zum Ablauf des letzten Abstim mungstages gestelltwerden.(2) Gesellschafterversammlungen werden von der Komplementärin einberufen.Die Einberufung erfolgt an die letzte der Zielgesellschaftbekannte Adresse des Gesellschafters bzw. eines von diesembenannten Zustellungsbevollmächtigten. Der Beirat der Fongesell -schaft ist ebenfalls zu laden. Die Abstimmungsfrist einer Gesell -schafter versammlung im schriftlichen Verfahren und die Einladungs -frist einer Präsenzversammlung betragen mindestens vier Wochen.Die Frist kann bis auf eine Woche abgekürzt werden, wenn dringendeBeschlussfassungsgegenstände dies erfordern. Für die Fristberech -nung gilt der Poststempel der Versendung der Abstimmungsunter -lagen bzw. der Einberufung. Eine Einladung ist auch in Textform (z.B. per Telefax oder durch vervielfältigte Einladungsschreiben) möglich.In der Einladung ist die Tagesordnung zu übermitteln. BeiAbstimmungen im schriftlichen Verfahren sind geeignete Abstim -mungsunterlagen beizufügen und von der Komplementärin dieEinzelheiten der zu einer wirksamen Abstimmung einzuhaltendenForm der Abstimmung festzulegen. Bei Präsenzversammlungen ist inder Einladung auch der Tagungsort und die Tagungszeit anzugeben.Gesellschafterversammlungen werden in der Regel zusammen mitGesellschafterversammlungen von Schwestergesellschaften abgehalten.In diesem Fall kann die Ladung auch durch eine der Komple -mentärinnen der Schwestergesellschaften erfolgen.(3) Ort einer Präsenzversammlung ist Hamburg. Die Komplementärin istberechtigt, einen anderen Versammlungsort zu bestimmen.(4) Die Beschlussgegenstände einer ordentlichen Gesellschafterversamm -lung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr sind von der Komple -mentärin im Folgejahr unter Einhaltung etwaiger gesetzlicher Fristenzur Abstimmung zu stellen. Die Komplementärin hat der Gesell -schafterversammlung über das abgelaufene und das laufendeGeschäftsjahr Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung hat sich aufden Geschäftsgang, die Lage der Zielgesellschaft, die beabsichtigteGeschäftspolitik und sonstige grundsätzliche Fragen zu erstrecken.Führt die Zielgesellschaft in einem Geschäftsjahr keine Präsenzver -sammlung durch, hat die Berichterstattung schriftlich zu erfolgen.(5) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden auf Veran -lassung der Komplementärin statt. Sie finden ferner auf Antrag desBeirats der Fondsgesellschaft oder von Gesellschaftern statt, diezusammen mindestens 20 % des Gesellschaftskapitals repräsentieren.Der Antrag ist schriftlich und unter Beifügung einer Tagesordnungund Begründung der Verhandlungsgegenstände an die Komple -mentärin zu stellen, die die Einberufung unverzüglich vorzunehmenhat. Der Beirat der Fondsgesellschaft oder Gesellschafter im Sinnedes Satzes 2 können ferner verlangen, dass auf einer künftigenGesellschafterversammlung Tagesordnungspunkte und Beschluss -gegenstände in eine Tagesordnung aufgenommen werden. DerAntrag ist schriftlich und mit einer Begründung versehen an dieKomplementärin zu stellen.(6) Eine Präsenzversammlung wird von der Komplementärin geleitet, beiGesellschafterversammlungen gemeinsam mit Schwestergesell schaf -ten alternativ durch eine der Komplementärinnen der Schwester -gesellschaften. Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokoll -führer, soweit dieser nicht von der Gesellschafterversamm lungbestimmt wird.(7) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn dieVoraussetzungen des Abs. (2) und des Abs. (3) eingehalten sind.(8) Jeder Kommanditist kann sich in Gesellschafterversammlungen aufseine Kosten durch einen Gesellschafter oder einen insoweit zurBerufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten der rechts- oder steuerberatendenBerufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigterBuchprüfer oder Steuerberater) vertreten lassen. Die zurBerufsverschwiegenheit verpflichtete Person darf jedoch nicht selbstoder als Berater in Konkurrenz zur Zielgesellschaft stehen. DieVollmacht muss grundsätzlich schriftlich erteilt werden. Die Komple -mentärin kann eine andere Form bestimmen. Die Vollmacht ist derRücksendung der Abstimmungsunterlagen beizufügen oder derKomplementärin zu Beginn der Präsenzversammlung auszuhändigen.(9) Im Falle einer Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahrenteilt die Komplementärin den Gesellschaftern und dem Beirat derFondsgesellschaft das Ergebnis der Beschlussfassung in Form einesProtokolls mit. Über den Verlauf einer Präsenzversammlung ist vonder Komplementärin ebenfalls ein Protokoll zu erstellen, welches sieallen Gesellschaftern in Abschrift übersendet. Das Protokoll dientnur zu Beweiszwecken und ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung dergefassten Beschlüsse.§ 13 Gesellschafterbeschluss(1) Jedem Gesellschafter steht je volle US-Dollar 1.000 seiner Pflicht -einlage eine Stimme zu.(2) Ein Gesellschafter kann das ihm zustehende Stimmrecht nur einheitlichausüben. Vertritt ein Bevollmächtigter mehrere Gesellschafter(einschließlich seiner selbst), kann er das Stimmrecht für jede vonihm vertretene Person unterschiedlich ausüben.120 __ Gesellschaftsvertrag der Zielgesellschaft

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