12.07.2015 Aufrufe

Ocean Partners Shipping Invest 3

Ocean Partners Shipping Invest 3

Ocean Partners Shipping Invest 3

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kommanditeinlage geleisteter Zahlungen. Weitere Ansprüche hat derausscheidende Kommanditist nicht. Eine Verzinsung des Rück zah -lungsanspruchs erfolgt ebenfalls nicht. Der ausscheidende Komman -ditist trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden entstehendennachgewiesenen Kosten.(2) Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund im Sinne der §§ 140,133 HGB ganz oder mit einem Teil seiner Beteiligung aus der Ziel -gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesonderevor, wenna) ein Gesellschafter trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegendgegen die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages oder dieBeschlüsse der Gesellschafterversammlung schuldhaft verstößt;b) ein Gesellschafter versucht, seinen Anteil unter Verstoß gegendie Bestimmungen des § 18 zu veräußern;c) ein Kommanditanteil oder ein Abfindungsguthaben einesGesellschafters gepfändet und die Vollstreckungsmaßnahmenicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird;d) gegen einen Gesellschafter ein Insolvenzverfahren eröffnet wird(oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird)e) ein Gesellschafter die eidesstattliche Versicherung (§§ 899 ff.ZPO) abgegeben hat;f) ein Gesellschafter die Auflösungsklage erhebt.Der vom Ausschluss betroffene Gesellschafter hat bei der Beschluss -fassung kein Stimmrecht. Der Beschluss kann mit sofortiger Wirkungoder mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres gefasst werden.Die Komplementärin kann nur ausgeschlossen werden, wenn auf denZeitpunkt des Ausscheidens eine neue Komplementärin bestellt wird.Durch seinen Ausschluss entstehende Kosten trägt der Gesellschafter.(3) Die Komplementärin ist zur Verrechnung von Ansprüchen der Ziel -gesellschaft mit etwaigen Rückzahlungsansprüchen einesKommanditisten berechtigt.§ 22 Folgen des Ausscheidens(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Zielgesellschaft aus, wird dieZielgesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.Der rechtliche Grund des Ausscheidens ist dabei nicht relevant. Derausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung, sofern er nichtgem. § 21 Abs. (1) wegen Nichtleistung der Einlage aus der Ziel -gesellschaft ausgeschlossen wurde. Die Zahlung der Abfindung istnicht Voraussetzung für das Wirksamwerden des Ausscheidens.(2) Sofern der Gesellschafter gem. § 21 Abs. (2) lit. a) oder lit. b) aus derZielgesellschaft ausgeschlossen wurde, entspricht die Höhe derAbfindung dem Buchwert der Beteiligung des Gesellschafters imZeitpunkt des Ausscheidens, mindestens aber der Hälfte desVerkehrswertes der Beteiligung des Gesellschafters im Zeitpunkt desAusscheidens. In allen anderen Fällen entspricht die Höhe derAbfindung dem Verkehrswert seiner Beteiligung im Zeitpunkt desAusscheidens. Das Schiff wird bei der Ermittlung des Wertes derZielgesellschaft mit ihrem Verkehrswert abzüglich der bei einerVeräußerung üblichen Provisionen bzw. Kommissionen und unterBerücksichtigung von Gewinnvorabs gemäß § 8 Abs. (2) lit. b) undlit. c) angesetzt. Wird das Schiff innerhalb von drei Monaten voroder nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters verkauft,so tritt der Veräußerungserlös des Schiffes abzüglich der beieiner Veräußerung üblichen Provision bzw. Kommissionen und unterBerücksichtigung von Gewinnvorabs gemäß § 8 Abs. (2) lit. b) undlit. c) an die Stelle des Verkehrswertes des Schiffes. Bei der Ermitt -lung des Verkehrswertes bleiben ein etwaiger Firmenwert sowieGewinne oder Verluste, die sich aus den am Tag des Ausscheidensschwebenden Geschäften ergeben, unberücksichtigt, soweit diesenicht schon in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigensind. Das gleiche gilt für den Gewinn und den Verlust des laufendenGeschäftsjahres, wenn ein Gesellschafter nicht zum Ende einesGeschäftsjahres ausscheidet.(3) Die Höhe der Abfindung wird von der Zielgesellschaft festgelegt. ImFalle von Streitigkeiten über die Höhe der Abfindung sind sowohlder ausscheidende Gesellschafter als auch die Zielgesellschaftberechtigt, die für die Zielgesellschaft zuständige Handelskammerum die Benennung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu ersuchen.Dieser Wirtschaftsprüfer setzt die Höhe der Abfindung für dieParteien verbindlich fest. Ist die vom Wirtschaftsprüfer festgesetzteAbfindung höher als die bei Anrufung der Handelskammer von derZielgesellschaft gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafterschriftlich angebotene Abfindung, trägt die Zielgesellschaft dieKosten der Inanspruchnahme des Wirtschaftsprüfers; in allen anderenFällen trägt der ausscheidende Gesellschafter die Kosten derInanspruchnahme.(4) Ergibt sich bei dem Kommanditisten ein negatives Auseinander -setzungsguthaben, kann die Zielgesellschaft keinen Ausgleich verlangen.Hat der Kommanditist jedoch Entnahmen getätigt, sind diesean die Zielgesellschaft unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie dieGewinnanteile des Kommanditisten übersteigen. Für die Fonds -gesellschaft verbleibt es auch im Falle von nicht von Gewinnengedeckten Entnahmen bei der Regelung des § 9 Abs. (6).(5) Ändert sich ein für die Ermittlung der Abfindung maßgeblicherJahresabschluss infolge einer steuerlichen Außenprüfung der Ziel ge -sellschaft oder durch anderweitig veranlasste Änderungen der Veran -lagung, so ist die zu zahlende Abfindung entsprechend anzupassen.(6) Die Auszahlung der Abfindung erfolgt in fünf gleichen Jahresraten,beginnend am 31. Dezember nach dem Geschäftsjahr desAusscheidens, jedoch nur insoweit und nicht früher, als es dieLiquiditätslage der Zielgesellschaft ohne Inanspruchnahme zusätzlicherKredite oder der Veräußerung von Vermögensgegenständenerlaubt. Die für bestimmte Zwecke angelegten Liquiditätsreserven derZielgesellschaft dürfen vor Auflösung der Zielgesellschaft nicht fürAbfindungszahlungen eingesetzt werden. Die Zielgesellschaft istberechtigt, die Zahlungen bei mangelnder Liquidität derZielgesellschaft auszusetzen.(7) Ab dem Ausscheidungszeitpunkt ist das Abfindungsguthaben mit2 % p. a. zu verzinsen (ohne Zinseszins). Die Zahlung der Zinsenerfolgt mit der letzten Auszahlungsrate.(8) Die Auszahlung des Abfindungsguthabens kann ganz oder teilweisevorzeitig erfolgen. Die Zielgesellschaft ist berechtigt, gegenüberetwaigen Abfindungsansprüchen eines Kommanditisten mit eigenenAnsprüchen gegen den Kommanditisten aufzurechnen.(9) Es besteht kein Anspruch des Gesellschafters auf Sicherheitsleistungfür ein Abfindungsguthaben oder auf Befreiung hinsichtlich derHaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten.<strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> __ 123

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!