Ein Gewinnvorab wird nur gewährt, soweit er durch einen nach denVorschriften des HGB ermittelten Jahresüberschuss gedeckt ist. Wirdkein ausreichender Jahresüberschuss bzw. ein Jahresfehlbetrag ausgewiesen,wird der nicht gewährte Gewinnvorab rechnerisch auf dieFolgejahre vorgetragen und vorrangig gewährt, sobald ein ausreichenderJahresüberschuss entstanden ist.(3) Die Kommanditisten sind während der gesamten Laufzeit der Fonds -gesellschaft am Verlust – insoweit vorbehaltlich von Vorab verlustengemäß Abs. (3) Satz 2 – und am Vermögen der Fondsgesellschaft imVerhältnis ihrer festen Kapitalkonten beteiligt. Eine etwaige Aus -gleichspflicht gemäß § 7 Abs. (7) wird dem betroffenen Gesell -schafter als Vorabverlust zugewiesen.(4) Das Ergebnis der Geschäftsjahre 2009 und 2010 wird unabhängigvom Zeitpunkt des Beitritts auf die Kommanditisten, die zum Schlussdes jeweiligen Geschäftsjahres an der Fondsgesellschaft beteiligtsind, so verteilt, dass die Ergebnissonderkonten der Kommanditistenim Ver hält nis der festen Kapitalkonten bis zum 31. Dezember 2010 –ggf. in einem späteren Geschäftsjahr und vorbehaltlich von Gewinn -vorabs oder Vorabverlusten gemäß § 8 Abs. (2) und Abs. (3) – relativgleich stehen. Im Falle der Verlängerung der Platzierungsfrist überden 31. Dezember 2010 hinaus erfolgt die Gleichstellung zum31. Dezember 2011 bzw. gegebenenfalls in einem späteren Geschäftsjahr.(5) Ungeachtet der Möglichkeit, die Zeichnungssumme in Euro einzuzahlenund Auszahlungen in Euro zu verlangen, erfolgt dieErgebnisverteilung der Fondsgesellschaft, insbesondere im Hinblickauf die Berechnung von Frühzeichnerboni und des Basisergebnisses,ausschließlich auf US-Dollar Basis.§ 9 Entnahmen und Nachschüsse(1) Die Komplementärin, <strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> und die Treuhänderinhaben Anspruch auf Zahlung der von der Fondsgesellschaft geschuldetenVergütungen und Aufwendungen. <strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> hatferner Anspruch auf die Auszahlung (Entnahme) der Gewinnvorabsgemäß § 8 Abs. (2) lit. c) und lit. d). <strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> istberechtigt, monatlich angemessene Vorauszahlungen auf denGewinnvorab gemäß § 8 Abs. (2) lit. c) zu verlangen. Das Sonder -entnahmerecht für den Gewinnvorab gemäß § 8 Abs. (2) lit. c) istunabhängig davon, dass ein entsprechender Gewinnvorab gewährtwird. Sofern der Gewinnvorab nicht in Höhe der vorgenommenenEntnahme gewährt wird, ist die Entnahme als Vorabentnahme aufGewinne für künftige Geschäftsjahre anzurechnen.(2) Gesellschafter, welche Anspruch auf den Frühzeichnerbonus haben,steht ein gegenüber der Entnahme gemäß § 9 Abs. (1) Satz 3 nachrangigerund im Übrigen vorrangiger Anspruch auf Sonderentnahmein Höhe des ihnen zustehenden Frühzeichnerbonus zu. Der Sonder -entnahmeanspruch auf den Frühzeichnerbonus entsteht, sofern undsobald die Liquiditätslage der Fondsgesellschaft eine entsprechendeAuszahlung zulässt. Frühzeichnerboni werden solange vorrangig vorsonstigen Gewinnausschüttungen ausgezahlt, bis die Frühzeichner -boni vollständig ausgeschüttet sind. Sofern die Liquiditätslage derFondsgesellschaft nur eine teilweise Auszahlung der Frühzeichner -boni zulässt, wird der für die Auszahlung zur Verfügung stehendeBetrag anteilig im Verhältnis der Höhe des Anspruchs auf einenFrühzeichnerbonus zueinander ausgezahlt.(3) Die nach Abschluss der <strong>Invest</strong>itionen bei der Fondsgesellschaft vorhandeneLiquidität kann – unter Berücksichtigung einer angemessenenLiquiditätsreserve – an die Gesellschafter ausgezahlt werden.(4) Auszahlungen (Entnahmen) können die Kommanditisten nur zuLasten ihrer variablen Kapitalkonten gemäß § 5 Abs. (3) verlangen.Vorbehaltlich der Regelung gemäß § 9 Abs. (1) bis Abs. (3) istVoraussetzung für die Auszahlung ein Gesellschafterbeschluss. DieKomplementärin kann der Fassung eines Auszahlungsbeschlusseswidersprechen, wenn die Liquiditäts- und Vermögenslage der Fonds -gesellschaft eine solche Zahlung nicht zulassen. Ein diesem Wider -spruch entgegenstehender Gesellschafterbeschluss gilt als nichtgefasst. Die Komplementärin ist ferner verpflichtet, eine nach diesemVertrag vorgesehene oder beschlossene Auszahlung auszusetzen,wenn und solange die Liquiditäts- und Vermögenslage der Fonds -gesellschaft eine beschluss- oder plangemäße Zahlung nicht zulassen.Eine etwaige Differenz zwischen den nach diesem Vertrag vorgesehenenbzw. beschlossenen Auszahlungen und der tatsächlichenEntnahme eines Kommanditisten sind durch zusätzliche Entnahmenauszugleichen, sobald die Liquiditäts- und Vermögenslage der Fonds -gesellschaft dies zulässt (nachfolgend “Aufholung” genannt). Dabeigeht ein Aufholungsanspruch der Gesellschafter auf einen Früh -zeichnerbonus sonstigen Aufholungsansprüchen im Rang vor, istjedoch nachrangig gegenüber § 9 Abs. (1) Satz 3.(5) Die Gesellschafter können in der Beitrittserklärung wählen, ob sieihre Auszahlungen (Entnahmen) in US-Dollar oder Euro erhaltenmöchten. Trifft ein Gesellschafter in der Beitrittserklärung keine entsprechendeAuswahl, erfolgt die Auszahlung in US-Dollar. Sofern derTreuhänderin bis spätestens sechs Wochen vor der geplanten Aus -zahlung keine anders lautende schriftliche Weisung zugegangen ist,erhält der Gesellschafter die Auszahlung in der gleichen Währung,wie bei der unmittelbar vorangegangenen Auszahlung. Die Komple -mentärin wird zu geeigneten Zeitpunkten die von der Fondsgesell -schaft vereinnahmten Beträge in Höhe der voraussichtlich in Eurovorzunehmenden Auszahlungen umtauschen. Etwaige Wechselkurs -schwankungen gehen zu Lasten der Gesellschafter, welche eineAuszahlung in Euro verlangen.(6) Die Komplementärin ist berechtigt, Auszahlungen an Komman di tis tenmit ausstehenden Pflichteinlagen sowie darauf entstandenen Zins for -derungen und etwaigen Fehlbeträgen zu verrechnen. Dies gilt auchfür den Fall der treuhänderischen Beteiligung gemäß § 3 Abs. (3).(7) Vorbehaltlich der gesonderten Ansprüche gemäß § 9 Abs. (1),Abs. (2) und Abs. (4) erfolgen Auszahlungen an die Kommanditistengleichmäßig im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten.(8) Eine Nachschussverpflichtung der Gesellschafter ist ausgeschlossen.Dies gilt auch, wenn Entnahmen erfolgen, die von Gewinnen derFondsgesellschaft nicht gedeckt sind. Entnahmen führen vorbehaltlichabweichender gesetzlicher Regelungen nicht zu einem Wieder -aufleben der Einlageverpflichtung und sind vorbehaltlich abweichenderRegelungen in diesem Vertrag oder kraft Gesetzes auch im Rah -men der Liquidation der Fondsgesellschaft oder im Falle des Aus -schei dens eines Kommanditisten im Verhältnis zur Fondsgesell schaftund der Gesellschafter zueinander nicht auszugleichen. Im Falle desvorzeitigen Ausscheidens gemäß § 20 und § 21 gilt § 22 Abs. (4).§ 10 Beirat(1) Die Fondsgesellschaft wählt nach dem Ende der Platzierungsfrist einenBeirat, welcher die Interessen der Gesellschafter gegenüber der Kom -plementärin vertritt. Der Beirat entscheidet über die Zustimmung zuden ihm gemäß § 6 Abs. (4) vorzulegenden Rechtsgeschäften. DerBeirat ist gleichzeitig Beirat in von der Fondsgesellschaft gegründetenZielgesellschaften. Bei Zielgesellschaften, an denen die Fondsgesell -106 __ Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
schaft weniger als 100 % des Kommanditkapitals hält und in denenkein Beirat besteht, der im Wesentlichen die gleichen Rechte undPflichten wie der Beirat gemäß diesem § 10 hat, wird die Fonds -gesellschaft nach besten Kräften darauf hinwirken, in der jeweiligenZielgesellschaft einen Beirat zu errichten, dessen Rechte und Pflich -ten im Wesentlichen mit den Rechten und Pflichten des Beiratsgemäß diesem § 10 vergleichbar sind.(2) Der Beirat besteht aus mindestens zwei und höchstens drei natürlichenPersonen. Zwei dieser Beiratsmitglieder werden von der Gesell -schafterversammlung aus dem Gesellschafterkreis gewählt, ein drittesBeiratsmitglied kann von der Komplementärin entsandt werden.(3) Die Mitglieder des ersten Beirates werden nach Ende der Plat zie rungs -frist in einer Gesellschafterversammlung der Fondsgesell schaft fürdrei Jahre gewählt. Er bleibt noch bis zur nächsten nach Ablauf derWahlperiode angesetzten Neuwahl im Amt. Beiratsmit glieder könnenjederzeit durch denjenigen, von dem sie gewählt bzw. entsandt wurden,abberufen werden. Personen, die in einem Konkur renzverhältniszur Fondsgesellschaft bzw. den Gesellschaftern gemäß § 3 Abs. (1)und Abs. (2) stehen, können nicht in den Beirat gewählt werden.Scheidet ein gewähltes Beiratsmitglied vorzeitig aus, ist in der nächstenGesellschafterversammlung ein Ersatzbeirats mitglied zu wählen.Die Komplementärin ist berechtigt, bis dahin ein Ersatzbei ratsmit -glied zu benennen. Scheidet das entsandte Beirats mit glied vorzeitigaus, kann die Komplementärin ein Ersatz bei ratsmitglied entsenden.Gleiches gilt, wenn ein Beiratsmitglied dauerhaft – d. h. länger alsdrei Monate – an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.(4) Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden undeinen Stellvertreter. Der Vorsitzende – bei Verhinderung seinStellvertreter – vertritt den Beirat.(5) Der Beirat ist berechtigt, sich jederzeit über den Geschäftsverlauf derFondsgesellschaft zu unterrichten sowie die Bücher und Papiere derFondsgesellschaft einzusehen, darf aber hierdurch den ordentlichenGeschäftsbetrieb nicht maßgeblich stören. Die Komplementärin mussdem Beirat Auskunft erteilen und ihn über alle wichtigen Geschäfts -vorfälle unterrichten. Der Beirat ist ferner berechtigt, ihm nachdiesem Vertrag oder dem Gesellschaftsvertrag der Zielgesellschaftenzugewiesene Entscheidungen der Gesellschafterversammlung derFondsgesellschaft zur Entscheidung vorzulegen.(6) Beiratssitzungen sind vom Beiratsvorsitzenden mündlich oderschrift lich einzuberufen. Die Treuhänderin ist über die Einberufungrechtzeitig zu informieren. Über vertrauliche Angaben ist Still -schweigen zu bewahren.(7) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Beiratsmit gliederanwesend sind. Der Beirat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenenStimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stim -men gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessenAbwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Beschlüsse desBeirats sind in Beiratssitzungen zu fassen und in Protokollen festzuhalten.Schriftliche (auch per e-Mail oder Telefax) und fernmündlicheBeschlussfassungen sind zulässig, wenn kein Mitglied des Beiratseiner solchen Beschlussfassung widerspricht. Auch solche Beschlüssesind jedoch schriftlich festzuhalten und allen Beiratsmitgliedern undder Komplementärin sowie der Treuhänderin zuzuleiten.(8) Die Beiratsmitglieder erhalten eine Vergütung in Höhe von jeweilsUS-Dollar 3.500 p. a. zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.Der Beiratsvorsitzende erhält US-Dollar 5.000 p. a. zuzüglich etwaigergesetzlicher Umsatzsteuer. Die Beiratsmitglieder erhalten außerdemdie ihnen durch diese Tätigkeiten entstandenen und nachgewiesenenangemessenen Auslagen ersetzt.(9) Die Beiratsmitglieder haften für eigenes Verschulden. In Fällen vonleichter Fahrlässigkeit ist die Haftung im Hinblick auf die Fonds ge -sellschaft auf US-Dollar 25.000 beschränkt. Die Fondsgesellschaftkann für die Beiratsmitglieder Haftpflichtversicherungen im Hinblickauf die Tätigkeit als Beirat abschließen.(10) Verfügt die Fondsgesellschaft über keinen Beirat, werden dessenRechte durch die Gesellschafterversammlung wahrgenommen.§ 11 Zuständigkeit der GesellschafterversammlungDie Gesellschafterversammlung ist zuständig für:a) Entgegennahme des Berichts der Komplementärin über dasabgelaufene Geschäftsjahr;b) Feststellung des Jahresabschlusses der Fondsgesellschaft;c) Entlastung der Komplementärin und des Beirats;d) Wahl des Wirtschaftsprüfers, der den Jahresabschluss derFondsgesellschaft prüft, mit Ausnahme des Wirtschaftsprüfersfür die Geschäftsjahre 2010 und 2011, welcher von derKomplementärin ernannt wird;e) Fassung von Auszahlungsbeschlüssen;f) Liquiditätsstützende Maßnahmen zugunsten einer Zielgesell -schaft oder Erhöhung des Eigenkapitals einer Zielgesellschaftmit Rückflüssen aus anderen Zielgesellschaften, soweit diesenicht gemäß § 6 Abs. (3) lit. f) von der Komplementärin vorgenommenwerden können;g) Ausschluss von Gesellschaftern, soweit nicht § 21 Abs. (1) undAbs. (2) Anwendung finden;h) jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere auch dieErhöhung oder Herabsetzung des Kommanditkapitals, mitAusnahme der Erhöhung gemäß § 3 Abs. (3) und derHerabsetzung gemäß § 21 Abs. (1) und Abs. (2);i) Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder sonstige gesellschaftsrechtlicheRestrukturierung;j) Abschluss, Änderung und Beendigung vonUnternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 ff. AktG;k) Zustimmungsbeschlüsse gemäß § 6 Abs. (4), sofern bei derFondsgesellschaft kein Beirat gebildet ist;l) Beschlussfassung in den anderen in diesem Vertrag genanntenund gesetzlich vorgeschriebenen Fällen.§ 12 Gesellschafterversammlung(1) Die Gesellschafterversammlung entscheidet über alle Angelegen heiten,für die sie nach dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag zuständigist. Gesellschafterversammlungen werden in der Regel im schriftlichenVerfahren durchgeführt. Eine Gesellschafterversammlung findetals Präsenzversammlung (nachfolgend “Präsenzversammlung”genannt) statt, wenn dies aus Sicht der Komplementärin erforderlichist oder der Beirat oder Gesellschafter, die zusammen mindestens 20% des Kommanditkapitals repräsentieren, dies verlangen (Gesell -schaf ter versammlung im schriftlichen Verfahren und Präsenzver samm -lung nachfolgend zusammenfassend “Gesellschafterversammlung”genannt). Lädt die Komplementärin zu einer Gesellschafterversamm -lung im schriftlichen Verfahren, kann ein entsprechendes Verlangenschriftlich unter Beifügung einer Begründung bis zum Ablauf desletzten Abstimmungstages gestellt werden.<strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> __ 107
- Seite 1 und 2:
Ocean Partners ShippingOcean Partne
- Seite 4 und 5:
Chancen wahrnehmen zum Zeitpunkt ih
- Seite 6 und 7:
Opportunistische Schiffsbeteiligung
- Seite 8 und 9:
Wichtige HinweiseDer vorliegende Ve
- Seite 10 und 11:
Das BeteiligungsangebotKurzdarstell
- Seite 12 und 13:
StrukturübersichtAnlegerCaveras Tr
- Seite 14 und 15:
Beteiligungsangebot im ÜberblickMi
- Seite 16 und 17:
Beteiligungsangebot im ÜberblickSo
- Seite 18:
Risiken der VermögensanlageAllgeme
- Seite 21 und 22:
schaften hiervon auch deutlich abwe
- Seite 23 und 24:
unter Umständen zum Verlust der Ei
- Seite 25 und 26:
grund der nicht vorgesehenen Verzin
- Seite 27 und 28:
teln aufzubringen. Bei einem etwaig
- Seite 29 und 30:
Chancen erkennen,Chancen wahrnehmen
- Seite 31 und 32:
CharterratenpotenzialeHierbei solle
- Seite 33 und 34:
InvestitionsprozessMarktscreening d
- Seite 35 und 36:
AnkaufsszenarienDie Ankaufsituation
- Seite 37 und 38:
Chancen erkennen,Chancen wahrnehmen
- Seite 39 und 40:
Chancen erkennen,Chancen wahrnehmen
- Seite 41 und 42:
Containerschifffahrt -eine Erfolgsg
- Seite 43 und 44:
Das bestehende Orderbuch wird alson
- Seite 45 und 46:
siert. Im September 2009 sind saiso
- Seite 47 und 48:
Chancen erkennen,Chancen wahrnehmen
- Seite 49 und 50:
zität bei weiter anhaltenden Versc
- Seite 51 und 52:
von OPS Ocean Partners ShippingGmbH
- Seite 53 und 54:
__ Technische Daten und Wartungs -h
- Seite 55 und 56: 1. AnlageobjekteDie Investitionen u
- Seite 57 und 58: Renditechancen für den AnlegerDurc
- Seite 59 und 60: Erläuterungen zur modellhaften Dar
- Seite 61 und 62: Chancen erkennen,Chancen wahrnehmen
- Seite 63 und 64: Erläuterungen zur Eröffnungsbilan
- Seite 65 und 66: Vorausssichtliche Finanzlage derOPS
- Seite 67 und 68: Erläuterung der wesentlichen Annah
- Seite 69 und 70: Chancen erkennen,Chancen wahrnehmen
- Seite 71 und 72: eingetragenen Haftsumme in Höhe vo
- Seite 73 und 74: Übrigen vorrangiger Anspruch auf S
- Seite 75 und 76: Handelsregister der Gesellschaft zu
- Seite 77 und 78: Gesellschafterleistungen der Anbiet
- Seite 79 und 80: Höhe der Beteiligung, beträgt jed
- Seite 81 und 82: Die OPS Ocean Partners Ship 9 GmbH
- Seite 83 und 84: Vertragliche GrundlagenHaftungsübe
- Seite 85 und 86: Darüber hinaus ist die Treuhänder
- Seite 87 und 88: Honorarvereinbarungen vorgelegt wer
- Seite 89 und 90: Fremd kapital zur Verfügung stelle
- Seite 91 und 92: echtlich eingeschränkt werden. Sie
- Seite 93 und 94: Im Rahmen der Matrix über die Rend
- Seite 95 und 96: verfahren erfolgt. Dieses Verfahren
- Seite 97 und 98: Chancen erkennen,Chancen wahrnehmen
- Seite 99 und 100: OPS Ocean Partners Shipping GmbH &
- Seite 101 und 102: Caveras Treuhand GmbHASSENSIS GmbH
- Seite 103 und 104: (8) Erhöht die Treuhänderin ihre
- Seite 105: (5) Die Fondsgesellschaft trägt ih
- Seite 109 und 110: § 14 Geschäftsjahr und Rechnungsl
- Seite 111 und 112: § 20 Kündigung(1) Die Gesellschaf
- Seite 113 und 114: (7) Bei Tod eines Treugebers gelten
- Seite 115 und 116: Anlage 2 zum Gesellschaftsvertrag d
- Seite 117 und 118: § 4 Zwischenanlage des Kommanditka
- Seite 119 und 120: ) Die Fondsgesellschaft erhält fü
- Seite 121 und 122: (3) Beschlüsse der Gesellschafterv
- Seite 123 und 124: Kommanditeinlage geleisteter Zahlun
- Seite 125 und 126: Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag d
- Seite 127 und 128: Treuhand- und VerwaltungsvertragTre
- Seite 129 und 130: (3) Gemeinsamer Bevollmächtigter k
- Seite 131 und 132: Chancen erkennen,Chancen wahrnehmen
- Seite 133 und 134: HAUPTGESCHÄFTSTÄTIGKEITDie OPS Sh
- Seite 135 und 136: veräußern. Die von der Fondsgesel
- Seite 137 und 138: WiderrufsrechteDem Anleger steht ei
- Seite 139 und 140: BunkerkostenTreibstoffkosten für e
- Seite 141 und 142: LängeBei den Hauptabmessungen des
- Seite 143 und 144: TonnageMaßeinheit für Schiffsraum
- Seite 145 und 146: Ocean Partners Shipping Invest 3Oce
- Seite 147 und 148: 2010: Zeichen erkennen,Zeichen setz
- Seite 149 und 150: Beitrittserklärung, Empfangsquittu
- Seite 151 und 152: 8. Was passiert nach Annahme der Be
- Seite 153 und 154: VermittlerstempelName, Vorname der
- Seite 155: Widerrufsbelehrung Ocean Partners S