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Ocean Partners Shipping Invest 3

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Treuhand- und VerwaltungsvertragTreuhand- und VerwaltungsvertragzwischenOPS <strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> 3 GmbH & Co. KG, Hamburgund– nachfolgend “Fondsgesellschaft” genannt –Caveras Treuhand GmbH, HamburgPräambel– nachfolgend “Treuhänderin” genannt –Die Treuhänderin kann ihre Kommanditbeteiligung nach Maßgabe des § 3Abs. (3) des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft (nachfolgend“Gesellschaftsvertrag” genannt) durch Erklärung gegenüber derenKomplementärin, der OPS <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> 3 Verwaltungsgesellschaft mbH(nachfolgend “Komplementärin” genannt), als Treuhänderin für Dritte umeinen Betrag von bis zu US-Dollar 25,0 Mio. (nachfolgend “Beteiligungs -kapital” genannt) erhöhen. Eine weitere Erhöhung des Beteiligungs -kapitals auf bis zu US-Dollar 50,0 Mio. steht im Ermessen der Komple -mentärin. Diese kann die Treuhänderin ermächtigen, ihre Kommandit -beteiligung treuhänderisch für Dritte entsprechend zu erhöhen.§ 1 VertragsverhältnisDer Treugeber tritt diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag (nachfolgend“Treuhandvertrag” genannt) wirksam bei, sobald die von dem Treugeberunterzeichnete Beitrittserklärung durch die Anbieterin des Beteiligungs -angebotes, die OPS <strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> GmbH & Co. KG namensund in Vollmacht der Treuhänderin angenommen wird. Der Treugeberverzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Der Treugeber wirdvon der Treuhänderin über die Annahme informiert. Die Fondsgesell -schaft stimmt dem Beitritt hiermit zu.§ 2 Rechte und Pflichten der Treuhänderin(1) Mit dem wirksamen Beitritt des Treugebers zu diesem Treuhandver -trag ist die Treuhänderin verpflichtet, ihre Kommanditbeteiligung ander Fondsgesellschaft um den in der Beitrittserklärung vereinbartenBetrag für den Treugeber zu erhöhen (nachfolgend “Treuhandbetei -ligung” genannt). Der Treugeber wird dabei wirtschaftlich so gestellt,als ob er unmittelbar Kommanditist der Fondsgesellschaft gewordenwäre. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschafts -vermögen, an den laufenden Ergebnissen und Auszahlungen derFondsgesellschaft, für die Teilnahme an Gesellschafterversamm -lungen und die Stimmrechtsausübung bei Abstimmungen sowie dieAusübung von Informations- und Kontrollrechten.(2) Die Treuhänderin wird die Treuhandbeteiligung im eigenen Namentreuhänderisch für Rechnung und im Interesse des Treugebersgetrennt von ihrem sonstigen Vermögen nach Maßgabe diesesVertrages und des Gesellschaftsvertrages halten und verwalten. Dergetrennten Verwaltung ist genüge getan, wenn sich der Kapitalstandsämtlicher Treuhandbeteiligungen aus dem Mittelverwendungs -kontrollkonto ergibt.(3) Die Treuhänderin wird sämtliche Rechte, die ihr aus der Treuhand -beteiligung gegenüber der Fondsgesellschaft und deren Gesell -schaftern sowie Dritten zustehen, nach Maßgabe der Weisungen desTreugebers ausüben. Dies betrifft insbesondere die Ausübung desStimmrechts (vgl. § 3) sowie der Auskunfts- und Einsichtsrechte.Weisungen, die einen Verstoß gegen vertragliche oder gesetzlichePflichten darstellen, sind für die Treuhänderin nicht bindend. DieTreuhänderin ist vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesemVertrag verpflichtet, Weisungen des Treugebers einzuholen, bevor sieHandlungen vornimmt, die für die Treuhandbeteiligung oder denTreugeber von wesentlicher Bedeutung sind.(4) Die Treuhänderin ist verpflichtet, sämtliche auf die Treuhand betei li gungentfallenden Zahlungen, insbesondere Auszahlungen, den Liqui da -tions erlös und eine etwaige Abfindung unverzüglich an den Treu geberweiterzuleiten. Die Treuhänderin ist berechtigt, gegenüber sämt lichenAnsprüchen des Treugebers mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen.(5) Die Treuhänderin wird den Treugeber über die wesentlichenVerhältnisse der Fondsgesellschaft und die Treuhandbeteiligungunterrichtet halten und dem Treugeber die hierzu notwendigenInformationen unverzüglich weiterleiten, sofern dem nicht gesetzlicheoder vertragliche Pflichten gegenüber der Fondsgesellschaft oderanderen Gesellschaftern entgegenstehen.(6) Die Treuhänderin ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.(7) Die Treuhänderin ist berechtigt, auch mit anderen Treugebern Treu -handverträge abzuschließen und sich treuhänderisch für diese an derFondsgesellschaft oder anderen Gesellschaften zu beteiligen. Durchden Abschluss gleichlautender Verträge mit anderen Treugebern wirdkein Gesellschaftsverhältnis der Treugeber untereinander begründet.(8) Die Treuhänderin ist berechtigt, mit der Abwicklung ihrer Rechteund Pflichten aus dem Treuhandvertrag Dritte zu beauftragen unddiese entsprechend zu bevollmächtigen.<strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> __ 127

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