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Ocean Partners Shipping Invest 3

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der Platzierungsfrist nicht ausreichend Kommanditkapitalgezeichnet, um eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit derFondsgesellschaft sicherzustellen, kann die KomplementärinZeichnungen für nicht wirksam erklären. Im Falle der Rück -abwicklung werden den Anlegern die auf die Zeichnungs -summe geleisteten Zahlungen zurückerstattet, soweit dieseder Fondsgesellschaft noch zur Verfügung stehen. Eine Ver -zinsung der geleisteten Beträge erfolgt nicht.Die Komplementärin ist ferner berechtigt, die Kommandit -einlagen teilweise an die Kommanditisten zurückzuzahlen,wenn fest steht, dass das zur <strong>Invest</strong>ition in die Zielgesell -schaften zur Verfügung stehende Kommanditkapital nichtvollständig in diese investiert werden kann. Der aus derVeräußerung von Zielgesellschaften oder der Veräußerungeines von einer Zielgesellschaft gehaltenen Schiffs bei derFondsgesellschaft erfolgende Kapitalrückfluss kann zur teilweisenRückzahlung der Pflichteinlage der Kommanditistenverwendet werden.Darüber hinaus kann die Beteiligung eines Anlegers auf folgendeWeise beendet werden:__ Kündigung aus wichtigem Grund,__ Ausschluss aus der Fondsgesellschaft wegen ganz oderteilweiser Nichtzahlung der Einlage oder aus einemsonstigen wichtigen Grund im Sinne des § 21 Abs. (2)und Abs. (3) des Gesellschaftsvertrages,__ Liquidation der Fondsgesellschaft,__ Übertragung der Beteiligung.Bei Kündigung und Ausschluss erhält der Anleger eine Ab -findung, soweit der Ausschluss nicht wegen Nichtzahlung derEinlage erfolgte. Im Falle einer Liquidation haben dieAnleger – nach Berücksichtigung von Gewinnvorabs undVorabverlusten – Anspruch auf einen Anteil am Liquida -tionserlös im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten. Bei Übertragungder Beteiligung erhält der Anleger den von ihm mitdem Erwerber vereinbarten Kaufpreis.BeiratDie Fondsgesellschaft erhält nach Ende der Platzierungsfristeinen Beirat. Der Beirat soll zugleich den Beirat in von derFondsgesellschaft gegründeten Zielgesellschaften bilden. BeiZielgesellschaften, an denen die Fondsgesellschaft wenigerals 100 % des Kommanditkapitals erwirbt, wird sich die Fonds -gesellschaft nach besten Kräften bemühen, dort gegebe nenfallseinen Beirat zu errichten, dessen wesentliche Rechte undPflichten den Rechten und Pflichten des Beirats der Fonds -gesellschaft entsprechen. Der Beirat besteht aus mindestenszwei und höchstens drei natürlichen Personen. Zwei dieserBeiratsmitglieder werden von der Gesellschafter versammlungaus dem Gesellschafterkreis gewählt, ein drittes Beiratsmit -glied kann von der Komplementärin entsandt werden.Der Beirat wird in einer Gesellschafterversammlung derFondsgesellschaft nach Ablauf der Platzierungsfrist für dreiJahre gewählt. Er bleibt noch bis zur nächsten nach Ablaufder Wahlperiode angesetzten Neuwahl im Amt. Beiratsmit -glieder können jederzeit auch durch denjenigen, von dem siegewählt bzw. entsandt wurden, abberufen werden.Dem Beirat stehen umfassende Kontroll- und Mitwirkungs -rechte zu, um die Interessen der Anleger zu vertreten.Bestimmte Rechtsgeschäfte – insbesondere der Erwerb unddie Veräußerung von Schiffen der Zielgesellschaft sowie vonCo-<strong>Invest</strong>itionen und Kapitalerhöhungen bedürfen der vorherigenZustimmung des Beirates. Da bereits während derPlatzierungsphase <strong>Invest</strong> mentopportunitäten Umsetzung findensollen, der Beirat jedoch erst nach Schließung der Fonds -gesellschaft gewählt wird, ist die Komplementärin berechtigt,während der Platzierungsphase ohne Zustimmung des Bei -rates <strong>Invest</strong>i tio nen zu tätigen, die innerhalb der <strong>Invest</strong>itions -kriterien liegen.Die Beiratsmitglieder erhalten eine Vergütung in Höhe vonjeweils US-Dollar 3.500 p.a. zzgl. etwaiger gesetzlicher Um -satzsteuer. Der Beiratsvorsitzende erhält US-Dollar 5.000 p.a.zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Ferner erhaltendie Beiratsmitglieder die ihnen durch diese Tätigkeit entstandenenund nachgewiesenen angemessenen Auslagen ersetzt.Eine gesonderte Vergütung für die Übernahme der Beirats -tätigkeit in den Zielgesellschaften steht den Beiratsmit glie dernnicht zu. Die Beiratsmitglieder haften für eigenes Ver schul -den. In Fällen von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung imHinblick auf die Fondsgesellschaft auf US-Dollar 25.000beschränkt. Die Fondsgesellschaft kann für die Beirats mit -glieder Haftpflichtversicherungen im Hinblick auf die Tätig -keit als Beirat abschließen.Verfügt die Fondsgesellschaft über keinen Beirat, werden dessenRechte durch die Gesellschafterversammlung der Fonds -gesellschaft wahrgenommen.76 __ Rechtliche Grundlagen

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