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Ocean Partners Shipping Invest 3

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(7) Bei Tod eines Treugebers gelten die Bestimmungen des Treuhand undVerwaltungsvertrages.§ 24 Liquidation(1) Die Komplementärin ist alleinige Liquidatorin der Fondsgesellschaft.(2) Der nach Begleichung sämtlicher Kosten und Aufwendungen ausund im Zusammenhang mit der Liquidation, nach Befriedigung derGläubiger und nach Berücksichtigung der Gewinnvorabs gemäß § 8Abs. (2) lit. b) bis d) und Vorabverlusten gemäß § 8 Abs. (3) Satz 2verbleibende Liquidationserlös wird unter allen Gesellschaftern imVerhältnis ihrer festen Kapitalkonten verteilt.(3) Reicht der verbleibende Liquidationserlös der Fondsgesellschaft nichtaus, um positive Salden des festen und des variablen Kapitalkontossowie des Verlustvortragskontos sämtlicher Gesellschafter durchZahlung aufzulösen, sind zunächst etwaige noch nicht entnommeneAnsprüche auf Gewinnvorab gemäß § 8 Abs. (2) lit. b) bis d) zuerfüllen. Im Anschluss daran ist der verbleibende Betrag denGesellschaftern im Verhältnis der Salden der über das feste Kapital -konto aufzulösenden Gesellschafterkonten zueinander gutzubringen.§ 25 ErfüllungsortErfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitzder Fondsgesellschaft.§ 26 Kosten(4) Die Gesellschafter sind zum Stillschweigen hinsichtlich aller ihnenbekannt gewordenen Umstände der Fondsgesellschaft verpflichtet,soweit die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegenüber derFondsgesellschaft dies gebietet. Diese Pflicht besteht auch nachAusscheiden aus oder Beendigung der Fondsgesellschaft.(5) Kein Gesellschafter ist daran gehindert, in Wettbewerb zu derFondsgesellschaft zu treten. Dies erfasst insbesondere auch etwaigeBeteiligungs-, Beratungs- oder Kooperationsverhältnisse.(6) Für diesen Vertrag gilt das materielle und prozessuale Recht derBundesrepublik Deutschland.§ 28 TeilnichtigkeitSollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig aufgenommeneBestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbarsein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren odersollte sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigenBestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen,nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung derLücke ist von den Gesellschaftern eine Regelung zu treffen, die, soweitrechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließendengewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten,falls sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit,Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darinfestgelegten Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), soll das derBestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß als vereinbartgelten.Die Kosten der Gesellschaftsgründung und dieses Vertrages trägt dieFondsgesellschaft.§ 27 Schlussbestimmungen(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergän -zungen dieses Gesellschaftsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeitder Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftform -erfordernisses.(2) Jeder Kommanditist ist verpflichtet, Änderungen seiner individuellenDaten bzw. Änderungen betreffend die rechtliche Inhaberschaft derBeteiligung der Komplementärin unverzüglich auf seine Kosten mitzuteilen.Mitteilungen an die Kommanditisten ergehen per normalemBrief an die letzte der Fondsgesellschaft angegebene Anschrift undgelten drei Tage nach Absendung als zugegangen.(3) Jeder Kommanditist erklärt sich damit einverstanden, dass individuelleund beteiligungsbezogene Daten elektronisch gespeichert unddie in die Platzierung des Kommanditkapitals einbezogenen Personenoder die übrigen Gesellschafter oder die von der Treuhänderin mitder Abwicklung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages beauftragtenDritten über die Verhältnisse der Fondsgesellschaft und desGesellschafters informiert werden. Der Gesellschafter kann keineAuskunft über Daten anderer Gesellschafter verlangen. Die Fonds -gesellschaft ist nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen berechtigt,derartige Daten unter Beachtung der jeweils datenschutzrechtlichenBestimmungen an andere Gesellschafter, die Komplementärin, daszuständige Finanzamt, eventuell finanzierende Banken und soweitgesetzliche Offenbarungspflichten bestehen, weiterzugeben. Einedarüber hinausgehende Datenweitergabe ist der Fondsgesellschaftuntersagt. Im Hinblick auf von der Treuhänderin erhaltene Datengelten die Regelungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages.Hamburg, den 16. Dezember 2009______________________________________________________________gezeichnet durchOPS <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> 3 Verwaltungsgesellschaft mbHals Komplementärin, diese vertreten durch ihre jeweils alleinvertretungsberechtigtenGeschäftsführer Hans-Jürgen Kaiser-Blum und AlexanderTebbeHamburg, den 16. Dezember 2009______________________________________________________________gezeichnet durchOPS <strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> GmbH & Co. KGals Kommanditistin, diese vertreten durch ihre Komplementärin OPS<strong>Shipping</strong> Verwaltungsgesellschaft mbH, diese wiederum vertreten durchihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Hans-Jürgen Kaiser-BlumHamburg, den 16. Dezember 2009______________________________________________________________gezeichnet durchCaveras Treuhand GmbHals Treuhänderin, diese vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigtenGeschäftsführer Jost Rodewald<strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> __ 113

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