(2) Gesellschafterversammlungen werden von der Komplementärin einberufen.Die Einberufung erfolgt an die letzte der Fondsgesellschaftbekannten Adresse des Gesellschafters bzw. eines von diesembenannten Zustellungsbevollmächtigten. Die Abstimmungsfrist einerGesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahren und dieEinladungsfrist einer Präsenzversammlung betragen mindestens vierWochen. Die Frist kann bis auf eine Woche abgekürzt werden, wenndringende Beschlussfassungsgegenstände dies erfordern. Für dieFristberechnung gilt der Poststempel der Versendung der Abstim -mungsunterlagen bzw. der Einberufung. Eine Einladung ist auch inTextform (z. B. per Telefax oder durch vervielfältigte Einladungs -schreiben) möglich. In der Einladung ist die Tagesordnung zu übermitteln.Bei Abstimmungen im schriftlichen Verfahren sind geeigneteAbstimmungsunterlagen beizufügen und von der Komplementärindie Einzelheiten der zu einer wirksamen Abstimmung einzuhaltendenForm der Abstimmung festzulegen. Bei Präsenzversammlungen ist inder Einladung auch der Tagungsort und die Tagungszeit anzugeben.(3) Ort einer Präsenzversammlung ist Hamburg. Die Komplementärin istberechtigt, einen anderen Versammlungsort zu bestimmen.(4) Die Beschlussgegenstände einer ordentlichen Gesellschafterversamm -lung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr sind von derKomplementärin im Folgejahr unter Einhaltung etwaiger gesetzlicherFristen zur Abstimmung zu stellen. Die Komplementärin hat derGesellschafterversammlung über das abgelaufene und das laufendeGeschäftsjahr Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung hat sich aufden Geschäftsgang, die Lage der Fondsgesellschaft, die beabsichtigteGeschäftspolitik und sonstige grundsätzliche Fragen zu erstrecken.Führt die Fondsgesellschaft in einem Geschäftsjahr keine Präsenzver -sammlung durch, hat die Berichterstattung schriftlich zu erfolgen.(5) Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden auf Veran -lassung der Komplementärin statt. Sie finden ferner auf Antrag desBeirats oder von Gesellschaftern statt, die zusammen mindestens20 % des Gesellschaftskapitals repräsentieren. Der Antrag ist schriftlichund unter Beifügung einer Tagesordnung und Begründung derVerhandlungsgegenstände an die Komplementärin zu stellen, die dieEinberufung unverzüglich vorzunehmen hat. Der Beirat oder Gesell -schafter im Sinne des Satzes 2 können ferner verlangen, dass aufeiner künftigen Gesellschafterversammlung Tagesordnungspunkteund Beschlussgegenstände in eine Tagesordnung aufgenommen werden.Der Antrag ist schriftlich und mit einer Begründung versehenan die Komplementärin zu stellen.(6) Eine Präsenzversammlung wird von der Komplementärin geleitet.Diese ernennt einen Protokollführer, soweit dieser nicht von derGesellschafterversammlung bestimmt wird.(7) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Voraus -setzungen des Abs. (2) und des Abs. (3) eingehalten sind.(8) Jeder Kommanditist kann sich in Gesellschafterversammlungen aufseine Kosten durch den Vertriebspartner, welcher ihm die Beteiligungvermittelt hat oder einen Gesellschafter oder einen insoweit zurBerufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten der rechts- oder steuerberatendenBerufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer, vereidigterBuchprüfer oder Steuerberater) vertreten lassen. Die zurBerufsverschwiegenheit verpflichtete Person darf jedoch nicht selbstoder als Berater in Konkurrenz zur Fondsgesellschaft stehen. Natür -liche Personen können sich darüber hinaus durch ihre Ehe partner,eingetragenen Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie vertretenlassen. Die Vollmacht muss grundsätzlich schriftlich erteilt werden.Die Komplementärin kann eine andere Form bestimmen. DieVollmacht ist der Rücksendung der Abstimmungs unterlagen beizufügenoder der Komplementärin zu Beginn der Präsenzversammlungauszuhändigen. Die Treuhänderin bevollmächtigt die Treugeber –soweit rechtlich zulässig –, das Stimmrecht der für den Treugebertreuhänderisch gehaltenen Beteiligung selbst auszuüben oder durchBevollmächtigte ausüben zu lassen. Satz 1 bis Satz 6 gelten fürBevollmächtigte des Treugebers entsprechend.(9) Im Falle einer Gesellschafterversammlung im schriftlichen Verfahrenteilt die Komplementärin den Gesellschaftern und dem Beirat dasErgebnis der Beschlussfassung in Form eines Protokolls mit. Überden Verlauf einer Präsenzversammlung ist von der Komplementärinebenfalls ein Protokoll zu erstellen, welches sie allen Gesellschafternin Abschrift übersendet. Das Protokoll dient nur zu Beweiszweckenund ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der gefassten Beschlüsse.§ 13 Gesellschafterbeschluss(1) Jedem Gesellschafter steht je volle US-Dollar 1.000 seiner Pflicht -einlage eine Stimme zu.(2) Ein Gesellschafter kann das ihm zustehende Stimmrecht nur einheitlichausüben. Soweit die Treuhänderin ihren Kommanditanteil anteiligtreuhänderisch für mehrere Treugeber oder für Mitglieder einerErbengemeinschaft hält, ist sie berechtigt, ihr Stimmrecht nachMaßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages unterschiedlichauszuüben (gespaltene Stimmabgabe). Satz 1 gilt für den gemeinsamenBevollmächtigten einer Erbengemeinschaft im Hinblick auf dieAbstimmung für die Mitglieder der Erbengemeinschaft entsprechend.Vertritt ein Bevollmächtigter mehrere Gesellschafter (einschließlichseiner selbst), kann er das Stimmrecht für jede von ihm vertretenePerson unterschiedlich ausüben.(3) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen der einfachenMehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen, soweit nicht in diesemVertrag oder gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist.Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.(4) Folgende Beschlussgegenstände bedürfen abweichend von der Rege -lung des § 13 Abs. (3) der qualifizierten Mehrheit von 75 % derwirksam abgegebenen Stimmen:a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;b) Auflösung der Fondsgesellschaft (§ 17 Abs. (1) bleibt unberührt);c) wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstandes;d) <strong>Invest</strong>itionen in Zielgesellschaften, welche keine Schiffebetreiben;e) Liquiditätsstützende Maßnahmen zugunsten von Gesellschaftengemäß § 11 lit. f);f) Ausschluss eines Gesellschafters gemäß § 21 Abs. (3);g) Etwaige Zustimmungen zu Geschäftsführungsmaßnahmen inGesellschafterversammlungen der Zielgesellschaften nachMaßgabe des Gesellschaftsvertrages der Zielgesellschaften.Beschlüsse gemäß vorstehend lit. a) bis g) bedürfen zu ihrer Wirk sam -keit zusätzlich der Zustimmung der Komplementärin.(5) Ein Gesellschafterbeschluss oder eine Beiratswahl kann nur binneneiner Ausschlussfrist von drei Monaten nach dem Tag der Beschluss -fassung bzw. – im Falle der Abstimmung im schriftlichen Verfahren– dem letzten Abstimmungstag durch eine gegen die Fondsgesell schaftzu richtende Klage angefochten werden. Nach Ablauf der Frist giltein etwaiger Mangel – soweit gesetzlich zulässig – als geheilt. DieFondsgesellschaft ist berechtigt, die Wirksamkeit von Beschlüssenfeststellen zu lassen.108 __ Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft
§ 14 Geschäftsjahr und Rechnungslegung der Fondsgesellschaft(1) Das Geschäftsjahr der Fondsgesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.(2) Die Komplementärin ist verpflichtet, für die Fondsgesellschaft gesondertBuch zu führen, die zugehörigen Belege gesondert aufzubewahrenund die Geldmittel der Fondsgesellschaft auf Konten zu verwalten,die ausschließlich auf den Namen der Fondsgesellschaft geführtwerden.(3) Die Komplementärin wird den Jahresabschluss nach den gesetzlichenVorschriften aufstellen und durch einen Wirtschaftsprüfer prüfenund testieren lassen, erstmals zum 31. Dezember 2010.(4) Jeder Gesellschafter erhält zusammen mit der Einladung zur ordentlichenGesellschafterversammlung eine Abschrift des Jahresab -schlusses.(5) Sollen etwaige Sonderbetriebsausgaben hinsichtlich der Beteiligungfür ein Geschäftsjahr von den Gesellschaftern geltend gemacht werden,können die dazu erforderlichen Belege nur bei Eingang bei derFondsgesellschaft bis zum Ende des dem betreffenden Geschäftjahrfolgenden 30. April berücksichtigt werden.(6) Kommen Gesellschaftern aus rechtlichen Gründen Steueranrech nungs -guthaben direkt zugute, werden diese wie von der Fonds gesellschaftertragswirksam vereinnahmte und als unmittelbar an die Gesell -schafter ausgeschüttete Sonderbetriebsausgaben behandelt.Anrechenbare Kapitalertragsteuer und darauf entfallender Solidari -täts zuschlag werden ab dem Wirtschaftsjahr 2009 – soweit gesetzlichzulässig und soweit sie als Entnahmen zu behandeln sind – ausschließlichdem Kapitalkonto der Komplementärin belastet. Satz 2gilt nicht, soweit Gesellschafter ihren Wohnsitz oder Sitz im Auslandhaben. Die Komplementärin ist verpflichtet, ihr Kapital konto in Höhedieser anrechenbaren Steuern wieder auszugleichen. Die Fondsge -sellschaft geht angesichts der Anwendung der Tonnage steuer für dieZielgesellschaften davon aus, dass aufgrund der steuerlichen Trans -parenz Sonderbetriebsausgaben vom zuständigen Finanzamt nichtzum steuerrechtlichen Abzug zugelassen werden.§ 15 Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter(1) Die Gesellschafter können von der Komplementärin und dem BeiratAuskünfte über die Angelegenheiten der Fondsgesellschaft verlangen.Sofern die Komplementärin oder der Beirat einem Auskunfts ver -langen eines Gesellschafters in angemessener Frist nicht nachkommtoder sonstige wichtige Gründe vorliegen, sind die Gesell schafterberechtigt, von der Fondsgesellschaft Einsicht in die Bücher undPapiere der Fondsgesellschaft zu verlangen. Sie können sich hierbeizur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Personen der rechts- undsteuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirt schaftsprüfer, vereidigterBuchprüfer oder Steuerberater) bedienen, die jedoch nichtselbst oder als Berater in Konkurrenz zur Fonds gesellschaft stehendürfen. Die Kosten hierfür haben die Gesell schafter selbst zu tragen.(2) Die Ausübung der vorgenannten Informationsrechte darf den ordentlichenBetrieb der Fondsgesellschaft nicht wesentlich beeinträchtigen.Die Komplementärin oder der Beirat dürfen die Erteilung von Aus -künften und Einsichtnahmen verweigern, wenn zu befürchten ist,dass der Gesellschafter diese Rechte zu gesellschaftsfremden Zweckenausübt oder der Fondsgesellschaft durch die Auskunfts ertei lung oderdie Einsichtnahme ein nicht unerheblicher Schaden droht.§ 16 Haftung und Verpflichtung zur Freistellung(1) Die Komplementärin und die Treuhänderin und ihre jeweiligenAngestellten, Geschäftsführer und Beauftragten haften nur bei dervorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten ausdiesem Vertrag. Sie haften ferner bei der fahrlässigen Verletzung vonKardinalpflichten. Vertragspflichten sind Kardinalpflichten, wenn essich entweder um wesentliche und konkret beschriebene Pflichtenhandelt, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,oder wenn es um Vertragspflichten geht, deren Erfüllung dieordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichtund auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrautund vertrauen darf. Bei der fahrlässigen Verletzung von Kardinal -pflichten und bei grober Fahrlässigkeit generell ist die Haftungbeschränkt auf den typischerweise mit dem Vertrag verbundenen undvorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht,sofern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend gehaftet wird(z. B. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheitoder der Freiheit).(2) Ansprüche der Gesellschafter verjähren nach Ablauf eines Jahres abKenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von dem Anspruch undden diesen begründenden Umständen. Unabhängig von einer Kennt nisoder grob fahrlässigen Unkenntnis vom Bestehen eines Anspruchsverjähren die Ansprüche spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seitEntstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht für Ansprüche, die aufgrob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln beruhen sowie wennfahrlässig Kardinalpflichten verletzt werden und für Ansprüche, dieauf Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder derFreiheit beruhen. Diese verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.(3) Die Komplementärin und ihre jeweiligen Angestellten, Geschäfts -führer und Beauftragten haben gegen die Fondsgesellschaft einenAnspruch auf Freistellung von Kosten (insbesondere auch derRechtsverfolgung und -verteidigung), Haftungsansprüchen und sonstigenSchadensfällen, die dem Rahmen ihrer Tätigkeit entstammen.Dies gilt nicht für die in § 16 Abs. (1) und Abs. (2) genanntenAusnahmen.§ 17 Gesellschaftsdauer, etwaige Rückabwicklung und teilweise Rückzahlungvon Pflichteinlagen(1) Die Fondsgesellschaft endet ohne Auflösungsbeschluss zum31. Dezember 2020.(2) Die Komplementärin hat das Recht, die Gesellschaftsdauer einseitigzweimal um jeweils 12 Monate zu verlängern, wenn der Stand derAbwicklung der im Vermögen der Fondsgesellschaft befindlichenAnlagen dies erforderlich macht. Eine weitere Verlängerung derLaufzeit kann von der Gesellschafterversammlung mit einfacherMehrheit beschlossen werden.(3) Die Komplementärin kann <strong>Invest</strong>itionen nach Maßgabe des Gesell -schaftszwecks tätigen, sobald nach ihrer Auffassung Kommandit -einlagen in wirtschaftlich hinreichender Höhe gezeichnet wurden.Wird bis zum Ende der Platzierungsfrist gemäß § 3 Abs. (4) nichtKom manditkapital in einer Höhe gezeichnet, die eine wirtschaftlicheGeschäftstätigkeit sicherstellt, kann die Komplementärin die Zeich -nungen für nicht wirksam erklären. Bereits auf die Zeichnungssummegeleistete Zahlungen werden sodann an die Gesellschafter zurückerstattet,soweit diese noch bei der Fondsgesellschaft vorhanden sind. EineVerzinsung bereits geleisteter Zahlungen erfolgt nicht.<strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> __ 109
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Ocean Partners ShippingOcean Partne
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Chancen wahrnehmen zum Zeitpunkt ih
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Das bestehende Orderbuch wird alson
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zität bei weiter anhaltenden Versc
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von OPS Ocean Partners ShippingGmbH
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__ Technische Daten und Wartungs -h
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1. AnlageobjekteDie Investitionen u
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