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Ocean Partners Shipping Invest 3

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Übrigen vorrangiger Anspruch auf Sonderentnahme in Höhedes ihnen zustehenden Frühzeichnerbonus zu. Der Sonder ent -nahmeanspruch auf den Frühzeichnerbonus entsteht, sofernund sobald die Liquiditätslage der Fondsgesellschaft eine entsprechendeAuszahlung zulässt. Frühzeichnerboni werdensolange vor den sonstigen Gewinnausschüttungen ausgezahlt,bis diese vollständig ausgeschüttet sind. Sofern die Liqui di -tätslage der Fondsgesellschaft nur eine teilweise Auszahlungder Frühzeichnerboni zulässt, wird der für die Auszahlungzur Verfügung stehende Betrag anteilig im Verhältnis derHöhe des Anspruchs auf einen Frühzeichner bonus zueinanderausgezahlt.Die Komplementärin ist berechtigt, die nach Abschluss der<strong>Invest</strong>itionen bei der Fondsgesellschaft vorhandene Liquidität– unter Berücksichtigung einer angemessenen Liquiditäts -reserve – an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer festenKapitalkonten zueinander auszuzahlen. Die Gesellschafterkönnen ferner mittels Gesellschafterbeschluss Auszahlungenan alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer festen Kapital -konten zueinander beschließen. Die Komplementärin kannder Fassung eines Auszahlungsbeschlusses widersprechen,wenn die Liquiditäts- und Vermögenslage der Fondsgesell -schaft eine entsprechende Auszahlung nicht zulässt. Ein diesemWiderspruch entgegenstehender Gesellschafterbeschlussgilt als nicht gefasst. Gegebenenfalls ist die Komplementärinverpflichtet, eine vertraglich vorgesehene oder eine beschlosseneAuszahlung auszusetzen. Eine etwaige Differenz zwischenden nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesell schaftvorgesehenen bzw. beschlossenen Auszahlungen und der tatsächlichenEntnahme eines Kommanditisten sind durch zu -sätzliche Entnahmen auszugleichen, sobald die LiquiditätsundVermögenslage der Fondsgesellschaft dies zulässt. Dabeigeht ein Aufholungsanspruch der Anleger auf einen Früh -zeichnerbonus sonstigen Aufholungsansprüchen im Rang vor,ist jedoch nachrangig gegenüber Aufholungsansprüchen derAnbieterin im Hinblick auf ihren laufenden Gewinnvorab.Die Komplementärin ist berechtigt, Auszahlungen an Kom -manditisten mit ausstehenden Pflichteinlagen sowie daraufentstandenen Zinsforderungen und Fehlbeträgen zu verrechnen.Dies gilt auch für den Fall der treuhänderischen Betei -ligung über die Treuhänderin. Bei Liquidation der Fonds ge -sellschaft werden sämtliche nach Befriedigung der Gläubigerder Fondsgesellschaft und nach Abzug der Liqui dationskostenverbleibenden liquiden Mittel, unter Berück sichtigung vonGewinnvorabs und Vorabverlusten, an die Kommanditistenim Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten verteilt. Reicht derLiquidationserlös nicht aus, um positive Salden des festenund des variablen Kapitalkontos sowie des Verlustvortrags -kontos sämtlicher Gesellschafter durch Zahlung aufzulösen,sind zunächst etwaige noch nicht entnommene Ansprücheauf Gewinnvorab zu erfüllen. Im An schluss daran ist der verbleibendeBetrag den Gesellschaftern im Verhältnis derSalden der über das feste Kapitalkonto aufzulösenden Gesell -schafterkonten zueinander gutzubringen.Die Gesellschafter können in der Beitrittserklärung wählen,ob sie ihre Auszahlungen in US-Dollar oder in Euro erhaltenmöchten. Trifft ein Gesellschafter in der Beitrittserklärungkeine entsprechende Auswahl, erfolgt die Auszahlung inUS-Dollar. Sofern die Komplementärin bis spätestens sechsWochen vor der geplanten Auszahlung keine anderslautendeschriftliche Weisung zugegangen ist, erhält der Gesellschafterdie Auszahlung in der gleichen Währung, wie bei der unmittelbarvorangegangenen Auszahlung. Die Komplementärinwird zu geeigneten Zeitpunkten die von der Fondsgesell schaftvereinnahmten Beträge in Höhe der voraussichtlich in Eurovorzunehmenden Auszahlungen umtauschen. Etwaige Wech -sel kursschwankungen gehen zu Lasten der Gesell schaf ter,welche eine Auszahlung in Euro wünschen.Gesellschafterversammlungen und BeschlussfassungenJeder Anleger kann an Gesellschafterversammlungen undBeschlussfassungen der Fondsgesellschaft teilnehmen odersich nach Maßgabe von § 12 Abs. (8) des Gesellschafts ver -trages vertreten lassen. Die Gesellschafterversammlung istbeispielsweise zuständig für die Entgegennahme des Berichtsder Komplementärin über das abgelaufene Geschäftsjahr, dieFeststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Kom -plementärin und des Beirats, jede Änderung des Gesell -schaftsvertrages der Fondsgesellschaft, die Zustimmung zuaußergewöhnlichen Geschäften sowie die Wahl des Wirt -schaftsprüfers, der den Jahresabschluss der Gesellschaft prüft.Hiervon ausgenommen ist die Bestellung des Wirtschafts -prüfers für die Geschäftsjahre 2010 und 2011, welcher vonder Komplementärin ernannt wird. Über die Gesellschafter -versammlung und ihre Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt,das sämtlichen Gesellschaftern zugesandt wird. Das Stimm -recht der Anleger bei Beschlussfassungen richtet sich nachdem Verhältnis der Pflichteinlagen, wobei auf je volle US-Dollar 1.000 eine Stimme entfällt.<strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> __ 73

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