12.07.2015 Aufrufe

Ocean Partners Shipping Invest 3

Ocean Partners Shipping Invest 3

Ocean Partners Shipping Invest 3

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

grund der nicht vorgesehenen Verzin -sung der Rückerstattungsbeträge einenZinsverlust erleiden.Die Komplementärin hat ferner dasRecht, die Platzierungsfrist zwei Malum bis zu jeweils bis zu sechs Monatezu verlängern. Eine solche Verlänge -rung kann dazu führen, dass sich derErwerb von Schiffen verzögert. Dieshätte ebenfalls Einfluss auf den Mittel -rückfluss an den Anleger. Auch einTotalverlust ist möglich.Steuerliche RisikenDas steuerliche Konzept beruht auf denderzeit geltenden Steuergesetzen, Ver -waltungsanweisungen sowie Entschei -dungen der Finanzgerichte, soweit dieseim Zeitpunkt der Aufstellung des Ver -kaufsprospektes bekannt geworden sind.Es besteht keine Sicherheit, dass währendder Dauer der Beteiligung des einzelnenAnlegers die Rechts grund lagen,Verwaltungsanweisungen und Recht -sprechung ohne Änderung Bestandhaben werden. Künftige Geset zesän de -rungen können gegebenenfalls rückwirkendin Kraft treten. Endgültige Rechts -sicherheit hinsichtlich der steuerlichenBehandlung der den Anlegern aus ihrerKommanditbetei ligung zuzurechnendenEinkünfte kann erst nach Eintritt derBestandskraft der Steuer bescheide überdie einheitliche und ge sonderte Fest -stellung der Besteu erungs grundlagender Fondsgesellschaft eintreten. ImFalle einer nachträglichen Änderungdieser Steuerfestsetzungen besteht insbesondereein Risiko von Steuer nach -forderungen (ggf. zuzüglich Nachzah -lungszinsen) gegenüber den Anlegern.Bei einer Kumulation von steuerlichenRisiken kann eine Anlage gefährdungund ein teilweiser Verlust der Einlagenicht ausgeschlossen werden.Es besteht grundsätzlich das Risiko,dass die Regelungen zur Tonnage -gewinnermittlung nach § 5 a EStGzukünftig geändert oder abgeschafftwerden oder die Inanspruchnahme dieserGewinnermittlungsmethode ausanderen Gründen nicht mehr möglichsein sollte. Es ist insbesondere nochnicht abschließend geklärt, inwieweitdie Wirkungen der Tonnagesteuer aufdie Einkunftserzielung der Fondsge -sellschaft durchgreifen. Dies würde zueiner erhöhten steuerlichen Belastungder Fondsgesellschaft und der Anlegerund damit zu einer Minderung desErgebnisses nach Steuern für den einzelnenAnleger führen. Entsprechendesgilt, wenn nach Auffassung der Finanz -behörden die Voraussetzungen für eineOption zur Tonnagegewinnermittlungbei einer oder mehreren Zielgesellschaf -ten nicht erfüllt werden oder die In an -spruchnahme der Tonnagegewinner -mitt lung aus sonstigen Gründen nichtmöglich sein sollte.Erfolgt die Veräußerung eines Anteilsan der Fondsgesellschaft zu einemZeitpunkt, zu dem einzelne Zielgesell -schaften ihren Gewinn nicht mehr nach§ 5a EStG ermitteln, ist ein etwaigerVeräußerungsgewinn vom Anleger zuversteuern.Das Ergebnis aus eigener Geschäftstäti g-keit der Fondsgesellschaft unterliegt –soweit es den jährlichen Freibetrag inHöhe von zurzeit Euro 24.500 übersteigt– der Gewerbesteuer. Die insbesonderein der Anlaufphase an Gesell -schafter gezahlten Vergütungen sinddiesem Ergebnis als Sondervergütungenhinzuzurechnen und der Gewerbesteuerzu unterwerfen. Dies gilt nicht für vonder Fondsgesellschaft gesellschaftsvertraglichvereinbarte Vorabgewinne. Esist nicht auszuschließen, dass die Fi -nanzverwaltung den gesellschaftsvertraglichenRegelungen nicht folgt unddie “Vorabgewinne” als Sonderver gü -tungen behandelt. Soweit sich die vonder Fondsgesellschaft geschuldete Ge -werbesteuer aufgrund von Zahlungen anGesellschafter erhöht, sieht der Gesell -schaftsvertrag vor, dass der betreffendeGesellschafter den Erhö hungs betrag aufAnforderung der Fonds ge sellschaft einzulegenhat. (bzw. vorher auf seinemVer lust vortragskonto verbucht bekommt).Sollte der Gesell schaf ter dazu nicht inder Lage sein, besteht das Risiko, dassder Erhöhungs betrag schließlich vonder Fondsgesell schaft zu tragen ist.Dies würde die Ver mögens-, FinanzundErtragslage der Fondsgesellschaftbeeinträchtigen und hätte ebenfallsEinfluss auf den Mittel rückfluss anden Anleger.Weiterhin geht die Anbieterin davonaus, dass einige Leistungen der Grün -dungsgesellschafter der Zielgesell -schaften vor Schiffsübernahme unddamit vor Beginn der gewerbesteuerpflichtigenBetriebsphase erbracht werden.Die für diese Leistungen zu entrichtendenVergütungen würden dahernicht in den Gewerbeertrag der jeweiligenZielgesellschaft eingehen. Solltendiese oder vergleichbare Leistungen derGründungsgesellschafter erst nachÜbernahme des Schiffs erbracht werden,könnte dies zu einer höheren Gewerbe -steuer und damit zu einer Liquiditäts -belastung auf Ebene der jeweiligenZielgesellschaft führen.Nach dem BMF-Schreiben vom 12. Juni2002 (BStBl. I 2002, 614 ff., Rz. 33 idF.des BMF-Schreibens vom 31. Oktober2008 (BStBl. 2008 S. 956 ff.)) ist dasBereederungsentgelt eines am Schiff<strong>Ocean</strong> <strong>Partners</strong> <strong>Shipping</strong> <strong>Invest</strong> __ 25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!